Letzte Änderung am 2021-08-15 23:51:24 durch legal98
ADDITIONS
<div id="fn1">[292] <I>Kolle</I>, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 1 Rn. 4.
<div id="fn1">[293] <I>Felhues</I>, in: Fitzner/Lutz/Bodewig BeckOK Patentrecht, Art. 1 EPÜ Rn. 1; <I>Kolle</I>, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 1 Rn. 2 f; <I>Osterrieth</I>, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 173.
<div id="fn1">[298] EPA v. 01.10.1986, BeckRS 1986 30511248; EPA v. 26.09.2002, T 641/00 -5.5.1; Asendorf/Schmidt, in: Benkard Patentgesetz, § 4 Rn. 26; <I>Kinkeldey/Karamanli/Söldenwagner</I>, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 56 Rn. 16 ff.
<div id="fn1">[300] <I>Asendorf/Schmidt</I>, in: Benkard Patentgesetz, § 4 Rn. 27.
<div id="fn1">[301] Vgl. VO (EU) 1257/2012; VO (EU) 1260/2012; Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (2013/C 175/01).
<div id="fn1">[302] <I>Feldhues</I>, in: Fitzner/Lutz/Bodewig BeckOK Patentrecht, Art. 2 EPÜ Rn. 2; <I>Osterrieth</I>, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 219 ff.
<div id="fn1">[304] <I>Osterrieth</I>, in: Osterrieth Patentrecht, 4. Teil Rn. 565, 587.
<div id="fn1">[307] <I>Mes</I>, in: Mes Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, § 9 PatG Rn. 2.
<div id="fn1">[308] Nieder, Materielles Verletzungsrecht für europäische Bündelpatente in nationalen Verfahren nach Art. 83 EPGÜ, GRUR 2014, 627, 631; <I>Scharen</I>, in: Benkard Patentgesetz, § 9 Rn. 4.
DELETIONS
<div id="fn1">[292] Kolle, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 1 Rn. 4.
<div id="fn1">[293] Felhues, in: Fitzner/Lutz/Bodewig BeckOK Patentrecht, Art. 1 EPÜ Rn. 1; Kolle, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 1 Rn. 2 f; Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 173.
<div id="fn1">[298] EPA v. 01.10.1986, BeckRS 1986 30511248; EPA v. 26.09.2002, T 641/00 -5.5.1; Asendorf/Schmidt, in: Benkard Patentgesetz, § 4 Rn. 26; Kinkeldey/Karamanli/Söldenwagner, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 56 Rn. 16 ff.
<div id="fn1">[300] Asendorf/Schmidt, in: Benkard Patentgesetz, § 4 Rn. 27.
<div id="fn1">[301] Vgl. VO (EU) 1257/2012; VO (EU) 1260/2012; Übereinkommen über ein einheitli-ches Patentgericht (2013/C 175/01).
<div id="fn1">[302] Feldhues, in: Fitzner/Lutz/Bodewig BeckOK Patentrecht, Art. 2 EPÜ Rn. 2; Oster-rieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 219 ff.
<div id="fn1">[304] Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 204.
<div id="fn1">[305] Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 205 f.
<div id="fn1">[306] Scharen, in: Benkard Patentgesetz, § 9 Rn. 2; Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 4. Teil Rn. 565, 587.
<div id="fn1">[307] Mes, in: Mes Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, § 9 PatG Rn. 2.
<div id="fn1">[308] Nieder, Materielles Verletzungsrecht für europäische Bündelpatente in nationalen Verfahren nach Art. 83 EPGÜ, GRUR 2014, 627, 631; Scharen, in: Benkard Patentgesetz, § 9 Rn. 4.
Bearbeitet am 2021-07-13 17:32:57 von Frederike.Mohr
ADDITIONS
[Zu B.III. Der Schutz von Computerprogrammen als Geschäftsgeheimnis](https://npr.hs-schmalkalden.de/CategoryIII.DerSchutzvonComputerprogrammenalsGeschäftsgeheimnis)
Bearbeitet am 2020-11-23 18:20:28 von legal98
ADDITIONS
Dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist die Bundesrepublik Deutschland am 7.10.1977 beigetreten.<sup><a href="#fn1">[290]</a></sup> Das EPÜ ist ein neben dem nationalen Recht der derzeit 38 Vertragsstaaten<sup><a href="#fn1">[291]</a></sup> stehendes Patentsystem.<sup><a href="#fn1">[292]</a></sup> Es enthält von dem nationalen Recht der Vertragsstaaten unabhängige Bestimmungen, die unter anderem die Patentvoraussetzungen und den Schutzbereich von europäischen Patenten regeln.<sup><a href="#fn1">[293]</a></sup> Soweit das EPÜ keine abweichende Regelung trifft<sup><a href="#fn1">[294]</a></sup>, entspricht das europäische Patent gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ in seiner Wirkung und hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften innerhalb der Vertragsstaaten, für die es erteilt wurde, dem jeweiligen nationalen Patent. Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt.<sup><a href="#fn1">[295]</a></sup>
Die für den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens entsprechen inhaltlich weitestgehend denen des deutschen Patengesetzes, sodass die Ausführungen zum deutschen Patentgesetz im weitesten Sinne auch auf das EPÜ übertragen werden können.<sup><a href="#fn1">[296]</a></sup> Nennenswerte Unterschiede ergeben sich lediglich aus der in mancher Hinsicht voneinander abweichenden Entscheidungspraxis von BGH und EPA. So prüft beispielsweise das EPA die Patentfähigkeit von computerimplementierten Erfindungen auf lediglich zwei Stufen, indem es den in Art. 52 Abs. 2 lit. c) iVm Abs. 3 EPÜ geregelten Ausschlusstatbestand für Computerprogramme als solche zusammen mit dem Technizitätserfordernis prüft.<sup><a href="#fn1">[297]</a></sup> Daneben verfolgt das EPA bei der Beurteilung des Art. 57 EPÜ auf Erfinderische Tätigkeit einen Aufgaben-Lösungs-Ansatz, wodurch im Gegensatz zur Praxis des BGH ein sich aus der Erfindungsaufgabe ergebender nächstgelegender Stand der Technik zu ermitteln ist.<sup><a href="#fn1">[298]</a></sup> Da das EPA jedoch selbst den Aufgaben-Lösung-Ansatz nur als eine Möglichkeit neben mehreren zur Beurteilung auf erfinderische Tätigkeit sieht,<sup><a href="#fn1">[299]</a></sup> ist die unterschiedliche Prüfweise nur von geringer praktischer Bedeutung.<sup><a href="#fn1">[300]</a></sup>
Auf europäischer Ebene wurden in den Jahren 2012 und 2013 ergänzend zum EPÜ weitere Verordnungen und Übereinkommen verabschiedet, die ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EEP) einführen sollen.<sup><a href="#fn1">[301]</a></sup> Das europäische Einheitspatent unterscheidet sich von dem oben erläuterten Europäischen Patent dahingehend, dass es in allen Vertragsstaaten dieselbe Wirkung hat.<sup><a href="#fn1">[302]</a></sup>
Dieses Einheitspatent ist jedoch insbesondere wegen einer in Deutschland anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen das Ratifikationsgesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) noch nicht anwendbar.<sup><a href="#fn1">[303]</a></sup>
Das materielle Recht des EEP fügt sich aus mehreren Verordnungen und Übereinkommen zusammen.<sup><a href="#fn1">[304]</a></sup> So ergeben sich beispielsweise die Schutzvoraussetzungen und das Erteilungsverfahren des EEP ausschließlich aus dem EPÜ.<sup><a href="#fn1">[305]</a></sup> Dies hat zur Folge, dass sich hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen für den patentrechtlichen Schutz von Computerprogrammen grundsätzlich keine Unterschiede zwischen dem europäischen Einheitspatent, dem europäischen Patent und mithin auch dem deutschen Patent ergeben. Auch hinsichtlich der Wirkung des europäischen Einheitspatents kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum deutschen Patentgesetz verwiesen werden, da Art. 25 und 26 EPGÜ nahezu wortgleich mit §§ 9 und 10 PatG übereinstimmen.<sup><a href="#fn1">[306]</a></sup>
Das Fehlen eines positiven Benutzungsrechts in Art. 25 EPGÜ gegenüber § 9 PatG sollte, da das Benutzungsrecht als selbstverständlich<sup><a href="#fn1">[307]</a></sup> angesehen wird, keine abweichenden Beurteilungsergebnisse herbeiführen.<sup><a href="#fn1">[308]</a></sup>
**Fußnoten**
<div id="fn1">[290] Bundesgesetzblatt 1977 Teil II, S. 792.
<div id="fn1">[291] EPA, Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation.
<div id="fn1">[292] Kolle, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 1 Rn. 4.
<div id="fn1">[293] Felhues, in: Fitzner/Lutz/Bodewig BeckOK Patentrecht, Art. 1 EPÜ Rn. 1; Kolle, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 1 Rn. 2 f; Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 173.
<div id="fn1">[294] Vgl. insbesondere Art. 63, Art. 64, Art. 69, Art. 70, Art. 99, Art. 105, Art. 138 EPÜ.
<div id="fn1">[295] Vgl. Art. 75 ff EPÜ; Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 167.
<div id="fn1">[296] Vgl. für Patentvoraussetzungen Art. 52 ff EPÜ, für Patentwirkung Art. 63 ff EPÜ.
<div id="fn1">[297] Pesch, Patentfähigkeit computerimplementierter Erfindungen, MMR 2019, 14, 17.
<div id="fn1">[298] EPA v. 01.10.1986, BeckRS 1986 30511248; EPA v. 26.09.2002, T 641/00 -5.5.1; Asendorf/Schmidt, in: Benkard Patentgesetz, § 4 Rn. 26; Kinkeldey/Karamanli/Söldenwagner, in: Benkard Europäisches Patentübereinkommen, Art. 56 Rn. 16 ff.
<div id="fn1">[299] EPA v. 14.10.1994, GRUR Int 1996, 723, 723.
<div id="fn1">[300] Asendorf/Schmidt, in: Benkard Patentgesetz, § 4 Rn. 27.
<div id="fn1">[301] Vgl. VO (EU) 1257/2012; VO (EU) 1260/2012; Übereinkommen über ein einheitli-ches Patentgericht (2013/C 175/01).
<div id="fn1">[302] Feldhues, in: Fitzner/Lutz/Bodewig BeckOK Patentrecht, Art. 2 EPÜ Rn. 2; Oster-rieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 219 ff.
<div id="fn1">[303] Bundesverfassungsgericht, Übersicht für das Jahr 2020.
<div id="fn1">[304] Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 204.
<div id="fn1">[305] Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 3. Teil Rn. 205 f.
<div id="fn1">[306] Scharen, in: Benkard Patentgesetz, § 9 Rn. 2; Osterrieth, in: Osterrieth Patentrecht, 4. Teil Rn. 565, 587.
<div id="fn1">[307] Mes, in: Mes Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, § 9 PatG Rn. 2.
<div id="fn1">[308] Nieder, Materielles Verletzungsrecht für europäische Bündelpatente in nationalen Verfahren nach Art. 83 EPGÜ, GRUR 2014, 627, 631; Scharen, in: Benkard Patentgesetz, § 9 Rn. 4.
DELETIONS
Dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist die Bundesrepublik Deutschland am 7.10.1977 beigetreten. Das EPÜ ist ein neben dem nationalen Recht der derzeit 38 Vertragsstaaten stehendes Patentsystem. Es enthält von dem nationalen Recht der Vertragsstaaten unabhängige Bestimmungen, die unter anderem die Patentvoraussetzungen und den Schutzbereich von europäischen Patenten regeln. Soweit das EPÜ keine abweichende Regelung trifft, entspricht das europäische Patent gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ in seiner Wirkung und hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften innerhalb der Vertragsstaaten, für die es erteilt wurde, dem jeweiligen nationalen Patent. Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt.
Die für den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens entsprechen inhaltlich weitestgehend denen des deutschen Patengesetzes, sodass die Ausführungen zum deutschen Patentgesetz im weitesten Sinne auch auf das EPÜ übertragen werden können. Nennenswerte Unterschiede ergeben sich lediglich aus der in mancher Hinsicht voneinander abweichenden Entscheidungspraxis von BGH und EPA. So prüft beispielsweise das EPA die Patentfähigkeit von computerimplementierten Erfindungen auf lediglich zwei Stufen, indem es den in Art. 52 Abs. 2 lit. c) iVm Abs. 3 EPÜ geregelten Ausschlusstatbestand für Computerprogramme als solche zusammen mit dem Technizitätserfordernis prüft. Daneben verfolgt das EPA bei der Beurteilung des Art. 57 EPÜ auf Erfinderische Tätigkeit einen Aufgaben-Lösungs-Ansatz, wodurch im Gegensatz zur Praxis des BGH ein sich aus der Erfindungsaufgabe ergebender nächstgelegender Stand der Technik zu ermitteln ist. Da das EPA jedoch selbst den Aufgaben-Lösung-Ansatz nur als eine Möglichkeit neben mehreren zur Beurteilung auf erfinderische Tätigkeit sieht, ist die unterschiedliche Prüfweise nur von geringer praktischer Bedeutung.
Auf europäischer Ebene wurden in den Jahren 2012 und 2013 ergänzend zum EPÜ weitere Verordnungen und Übereinkommen verabschiedet, die ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EEP) einführen sollen. Das europäische Einheitspatent unterscheidet sich von dem oben erläuterten Europäischen Patent dahingehend, dass es in allen Vertragsstaaten dieselbe Wirkung hat.
Dieses Einheitspatent ist jedoch insbesondere wegen einer in Deutschland anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen das Ratifikationsgesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) noch nicht anwendbar.
Das materielle Recht des EEP fügt sich aus mehreren Verordnungen und Übereinkommen zusammen. So ergeben sich beispielsweise die Schutzvoraussetzungen und das Erteilungsverfahren des EEP ausschließlich aus dem EPÜ. Dies hat zur Folge, dass sich hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen für den patentrechtlichen Schutz von Computerprogrammen grundsätzlich keine Unterschiede zwischen dem europäischen Einheitspatent, dem europäischen Patent und mithin auch dem deutschen Patent ergeben. Auch hinsichtlich der Wirkung des europäischen Einheitspatents kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum deutschen Patentgesetz verwiesen werden, da Art. 25 und 26 EPGÜ nahezu wortgleich mit §§ 9 und 10 PatG übereinstimmen.
Das Fehlen eines positiven Benutzungsrechts in Art. 25 EPGÜ gegenüber § 9 PatG sollte, da das Benutzungsrecht als selbstverständlich angesehen wird, keine abweichenden Beurteilungsergebnisse herbeiführen.
Bearbeitet am 2020-11-13 18:25:41 von legal98
ADDITIONS
# 7.Europäisches Patentübereinkommen und Europäisches Einheitspatent
Dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist die Bundesrepublik Deutschland am 7.10.1977 beigetreten. Das EPÜ ist ein neben dem nationalen Recht der derzeit 38 Vertragsstaaten stehendes Patentsystem. Es enthält von dem nationalen Recht der Vertragsstaaten unabhängige Bestimmungen, die unter anderem die Patentvoraussetzungen und den Schutzbereich von europäischen Patenten regeln. Soweit das EPÜ keine abweichende Regelung trifft, entspricht das europäische Patent gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ in seiner Wirkung und hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften innerhalb der Vertragsstaaten, für die es erteilt wurde, dem jeweiligen nationalen Patent. Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt.
Die für den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens entsprechen inhaltlich weitestgehend denen des deutschen Patengesetzes, sodass die Ausführungen zum deutschen Patentgesetz im weitesten Sinne auch auf das EPÜ übertragen werden können. Nennenswerte Unterschiede ergeben sich lediglich aus der in mancher Hinsicht voneinander abweichenden Entscheidungspraxis von BGH und EPA. So prüft beispielsweise das EPA die Patentfähigkeit von computerimplementierten Erfindungen auf lediglich zwei Stufen, indem es den in Art. 52 Abs. 2 lit. c) iVm Abs. 3 EPÜ geregelten Ausschlusstatbestand für Computerprogramme als solche zusammen mit dem Technizitätserfordernis prüft. Daneben verfolgt das EPA bei der Beurteilung des Art. 57 EPÜ auf Erfinderische Tätigkeit einen Aufgaben-Lösungs-Ansatz, wodurch im Gegensatz zur Praxis des BGH ein sich aus der Erfindungsaufgabe ergebender nächstgelegender Stand der Technik zu ermitteln ist. Da das EPA jedoch selbst den Aufgaben-Lösung-Ansatz nur als eine Möglichkeit neben mehreren zur Beurteilung auf erfinderische Tätigkeit sieht, ist die unterschiedliche Prüfweise nur von geringer praktischer Bedeutung.
Auf europäischer Ebene wurden in den Jahren 2012 und 2013 ergänzend zum EPÜ weitere Verordnungen und Übereinkommen verabschiedet, die ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EEP) einführen sollen. Das europäische Einheitspatent unterscheidet sich von dem oben erläuterten Europäischen Patent dahingehend, dass es in allen Vertragsstaaten dieselbe Wirkung hat.
Dieses Einheitspatent ist jedoch insbesondere wegen einer in Deutschland anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen das Ratifikationsgesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) noch nicht anwendbar.
Das materielle Recht des EEP fügt sich aus mehreren Verordnungen und Übereinkommen zusammen. So ergeben sich beispielsweise die Schutzvoraussetzungen und das Erteilungsverfahren des EEP ausschließlich aus dem EPÜ. Dies hat zur Folge, dass sich hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen für den patentrechtlichen Schutz von Computerprogrammen grundsätzlich keine Unterschiede zwischen dem europäischen Einheitspatent, dem europäischen Patent und mithin auch dem deutschen Patent ergeben. Auch hinsichtlich der Wirkung des europäischen Einheitspatents kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum deutschen Patentgesetz verwiesen werden, da Art. 25 und 26 EPGÜ nahezu wortgleich mit §§ 9 und 10 PatG übereinstimmen.
Das Fehlen eines positiven Benutzungsrechts in Art. 25 EPGÜ gegenüber § 9 PatG sollte, da das Benutzungsrecht als selbstverständlich angesehen wird, keine abweichenden Beurteilungsergebnisse herbeiführen.
DELETIONS
# 7.Europäisches Patentübereinkommen und Europäisches Einheitspatent
Bearbeitet am 2020-11-13 09:48:53 von Frederike.Mohr
ADDITIONS
# 7.Europäisches Patentübereinkommen und Europäisches Einheitspatent
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7.EuropäischesPatentübereinkommenundEuropäischesEinheitspatent
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7.EuropäischesPatentübereinkommenundEuropäischesEinheitspatent