Letzte Änderung am 2021-08-11 15:40:23 durch SielerMaria
ADDITIONS
<div id="fn2">[2] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn. 4.
<div id="fn3">[3] Vgl. <I>Hagemeier</I>, in: Ahlberg/Götting, BeckOKUrheberrecht, 29. Edition, Stand: 15.07.2019, § 60e, Rn.19.
<div id="fn4">[4] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.4.
<div id="fn6">[6] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.5.
<div id="fn9">[9] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.5.
<div id="fn11">[11] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.6.
<div id="fn12">[12] Vgl.<I> Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.15.
<div id="fn13">[13] Vgl. <I>Götting</I>, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.09.2020, § 17, Rn.1.
<div id="fn14">[14] Vgl. <I>Götting</I>, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.09.2020, § 17, Rn.38.
<div id="fn16">[16] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.9.
<div id="fn17">[17] Vgl. <I>Hagemeier</I>, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.07.2019, § 60e, Rn.22.
<div id="fn18">[18] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.9.
<div id="fn19">[19] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.20.
<div id="fn20">[20] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn. 6; BT-Drs. – 18/12329 v. 15.05.2017, S. 26.
<div id="fn21">[21] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn22">[22] Vgl. <I>Hagemeier</I>, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.07.2019, § 60e, Rn.23; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn23">[23] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn24">[24] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn27">[27] Vgl.<I> Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.13.
<div id="fn28">[28] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn. 21.
<div id="fn30">[30] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 60e, Rn. 20.
<div id="fn31">[31] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.15.
<div id="fn33">[33] Vgl. <I>Anton</I>, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn. 28; Hoeren, Der 2. Korb der Urheberrechtsreform – eine Stellungnahme aus der Sicht der Wissenschaft, in: ZUM 2004, 885 (886); BT-Drs. 16/1828 v. 15.06.2006, S. 26.
<div id="fn34">[34] Vgl. <I>Anton</I>, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.30; BT-Drs. 16/1828 v. 15.06.2006, S. 26.
<div id="fn35">[35] Vgl. <I>Anton</I>, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.29.
<div id="fn36">[36] Vgl. <I>Anton</I>, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.31.
<div id="fn37">[37] Vgl. <I>Anton</I>, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.31 f.; Dreier, Elektronische Leseplätze in Bibliotheken – ein Urteil zum Nachteil von Autoren und Verlagen, in: NJW 2015, 1905 (1908); <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.17.
<div id="fn41">[41] Vgl. BGH Urt. 09.06.1983 – I ZR 70/81 = GRUR 1984, 54 (55f.); <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 60e, Rn.23.
<div id="fn42">[42] Vgl. <I>Stieper</I>, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.32.
<div id="fn43">[43] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.24.
<div id="fn44">[44] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.25; Wandkte/Grassmann, Einige Aspekte zur gesetzlichen Regelung zum elektronischen Kopieversand im Rahmen des >>Zweiten Korbs<<, in: ZUM 2006, 889 (895).
<div id="fn46">[46] Vgl. <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.27.
<div id="fn50">[50] Vgl. BT-Drs. 18/13014 v. 28.06.2017, S. 30; Würtenberger/Freischem, Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) und zum Verleih von E-Books durch Bibliotheken (sog „E-Lending“), in: GRUR 2017, 594 (598); <I>Jani</I>, in: Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.73 f.
<div id="fn52">[52] <I>Jani</I>, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.81.
<div id="fn54">[54] <I>Jan</I>i, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.78 f.; BGH Urt. 25.02.1999 – I ZR 118/96 = GRUR 1999, 707 (711); BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S.42.
<div id="fn55">[55] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 44.; <I>Dreier</I>, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.20.
DELETIONS
<div id="fn2">[2] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn. 4.
<div id="fn3">[3] Vgl. Hagemeier, in: Ahlberg/Götting, BeckOKUrheberrecht, 29. Edition, Stand: 15.07.2019, § 60e, Rn.19.
<div id="fn4">[4] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.4.
<div id="fn6">[6] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.5.
<div id="fn9">[9] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.5.
<div id="fn11">[11] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.6.
<div id="fn12">[12] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.15.
<div id="fn13">[13] Vgl. Götting, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.09.2020, § 17, Rn.1.
<div id="fn14">[14] Vgl. Götting, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.09.2020, § 17, Rn.38.
<div id="fn16">[16] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.9.
<div id="fn17">[17] Vgl. Hagemeier, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.07.2019, § 60e, Rn.22.
<div id="fn18">[18] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.9.
<div id="fn19">[19] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.20.
<div id="fn20">[20] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn. 6; BT-Drs. – 18/12329 v. 15.05.2017, S. 26.
<div id="fn21">[21] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn22">[22] Vgl. Hagemeier, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.07.2019, § 60e, Rn.23; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn23">[23] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn24">[24] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn27">[27] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.13.
<div id="fn28">[28] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn. 21.
<div id="fn30">[30] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 60e, Rn. 20.
<div id="fn31">[31] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.15.
<div id="fn33">[33] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn. 28; Hoeren, Der 2. Korb der Urheberrechtsreform – eine Stellungnahme aus der Sicht der Wissenschaft, in: ZUM 2004, 885 (886); BT-Drs. 16/1828 v. 15.06.2006, S. 26.
<div id="fn34">[34] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.30; BT-Drs. 16/1828 v. 15.06.2006, S. 26.
<div id="fn35">[35] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.29.
<div id="fn36">[36] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.31.
<div id="fn37">[37] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.31 f.; Dreier, Elektronische Leseplätze in Bibliotheken – ein Urteil zum Nachteil von Autoren und Verlagen, in: NJW 2015, 1905 (1908); Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.17.
<div id="fn41">[41] Vgl. BGH Urt. 09.06.1983 – I ZR 70/81 = GRUR 1984, 54 (55f.); Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 60e, Rn.23.
<div id="fn42">[42] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.32.
<div id="fn43">[43] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.24.
<div id="fn44">[44] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.25; Wandkte/Grassmann, Einige Aspekte zur gesetzlichen Regelung zum elektronischen Kopieversand im Rahmen des >>Zweiten Korbs<<, in: ZUM 2006, 889 (895).
<div id="fn46">[46] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.27.
<div id="fn50">[50] Vgl. BT-Drs. 18/13014 v. 28.06.2017, S. 30; Würtenberger/Freischem, Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) und zum Verleih von E-Books durch Bibliotheken (sog „E-Lending“), in: GRUR 2017, 594 (598); Jani, in: Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.73 f.
<div id="fn52">[52] Jani in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.81.
<div id="fn54">[54] Jani, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.78 f.; BGH Urt. 25.02.1999 – I ZR 118/96 = GRUR 1999, 707 (711); BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S.42.
<div id="fn55">[55] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 44.; Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.20.
Bearbeitet am 2021-02-11 11:47:23 von Frederike.Mohr
ADDITIONS
Bibliotheken fällt nach § 60e Abs. 1 UrhG das Recht zu Vervielfältigungen von geschützten Werken jeder Art anzufertigen. Diese ist aber nur für einen bestimmten Zweck begrenzt. Der Zweck liegt dabei nach den grundlegenden Aufgaben von Bibliotheken: Das Bewahren, des Sammelns, des Erschließens und des Kommunizierens von Informationen mit anderen in § 60e Abs.1 UrhG genannten Institutionen.<sup><a href="#fn6">[6]</a></sup>
Bibliotheken sind nach der Regelung berechtigt, auf Einzelbestellung von Nutzern Vervielfältigungen für den nicht-kommerziellen Zweck zu erstellen.<sup><a href="#fn45">[45]</a></sup> Hierbei sind die Bibliotheken nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Besteller kommerziell Zwecke verfolgt.<sup><a href="#fn46">[46]</a></sup> Tätig werden muss die Bibliothek nur, wenn ein offensichtlicher Verstoß vorliegt.<sup><a href="#fn47">[47]</a></sup> Ein Hinweis auf die Verpflichtung des Bestellers ist aber ratsam.<sup><a href="#fn48">[48]</a></sup>
DELETIONS
Bibliotheken fällt nach § 60e Abs. 1 UrhG das Recht zu Vervielfältigungen von geschützten Werken jeder Art anzufertigen. Diese ist aber nur für einen bestimmten Zweck begrenzt. Der Zweck liegt dabei nach den grundlegenden Aufgaben von Bibliotheken: Das Bewahren, des Sammelns, des Erschließens und des Kommunizierens von Informationen mit anderen in § 60e Abs.1 UrhG genannten Institutionen. <sup><a href="#fn6">[6]</a></sup>
Bibliotheken sind nach der Regelung berechtigt, auf Einzelbestellung von Nutzern Vervielfältigungen für den nicht-kommerziellen Zweck zu erstellen.<sup><a href="#fn45">[45]</a></sup> Hierbei sind die Bibliotheken nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Besteller kommerziell Zwecke verfolgt.<sup><a href="#fn46">[46]</a></sup> Tätig werden muss die Bibliothek nur, wenn ein offensichtlicher Verstoß vorliegt. <sup><a href="#fn47">[47]</a></sup> Ein Hinweis auf die Verpflichtung des Bestellers ist aber ratsam.<sup><a href="#fn48">[48]</a></sup>
Bearbeitet am 2021-02-11 11:45:42 von Frederike.Mohr
ADDITIONS
Mit der Einführung des UrhWissG zum 01.03.2018 wurde die bestimmten Befugnisse von Bibliotheken alle unter den § 60e UrhG gestellt. Dies ergab sich aus der Angleichung des Urheberrechts an die Wissensgesellschaft.<sup><a href="#fn1">[1]</a></sup>
Die Privilegierung des § 60e UrhG, steht nicht automatisch jeder Institution, die den Namen „Bibliothek“ trägt zu. Bibliotheken nach § 60e UrhG sind zum einen nur öffentlich zugängliche Bibliotheken. Öffentlich nicht zugängliche Bibliotheken wie von z. B. Unternehmen zählen somit nicht unter § 60e UrhG. Die Art der Trägerschaft (öffentlich- oder privatrechtlich) ist dabei nicht von Bedeutung, so lange der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichkeit besteht.<sup><a href="#fn2">[2]</a></sup>
„Öffentlich zugänglich“, beschreibt dabei, dass grundsätzlich jedermann ungehinderte Zugang gewährt ist, die Bibliothek zu besuchen und ihr Angebot zu nutzen. Bestimmte Voraussetzungen, das Angebot der Bibliothek in seiner Gänze zu nutzen (z. B. durch eine Mitgliedschaft) sind nach den § 60e UrhG nicht verboten. Dies gilt aber nur soweit, so lange der Nutzerkreis nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, der nicht mehr unter den Begriff der Öffentlichkeit fällt.<sup><a href="#fn3">[3]</a></sup>
Weitergehend dürfen die Bibliotheken keinen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zweck in ihren Aufgaben verfolgen. Die Bibliotheken dürfen somit nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein.<sup><a href="#fn4">[4]</a></sup> Als unschädlich zu dieser Regelung gilt das Erheben von Leih- und Benutzungsgebühren, die zur Deckung der Verwaltungskosten dienen. <sup><a href="#fn5">[5]</a></sup>
Bibliotheken fällt nach § 60e Abs. 1 UrhG das Recht zu Vervielfältigungen von geschützten Werken jeder Art anzufertigen. Diese ist aber nur für einen bestimmten Zweck begrenzt. Der Zweck liegt dabei nach den grundlegenden Aufgaben von Bibliotheken: Das Bewahren, des Sammelns, des Erschließens und des Kommunizierens von Informationen mit anderen in § 60e Abs.1 UrhG genannten Institutionen. <sup><a href="#fn6">[6]</a></sup>
Bibliotheken dürfen demnach Vervielfältigung von geschützten Werken anfertigen, zur Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung. Die genannten Ausnahmen beziehen sich vor allem auf das Erstellen von digitaler Vervielfältigung. Ersteres, um die Befugnisse wie in § 60e Abs. 4 UrhG zu ermöglichen und letzteres beides um eine einfachere bibliotheksinterne Suche zu ermöglichen.<sup><a href="#fn7">[7]</a></sup>
Die Erhaltung von Werken erlaubt eine umfassende Bestandssicherung, insbesondere von Langzeitarchivierung im digitalen und analogen Sinne.<sup><a href="#fn8">[8]</a></sup> Der Zweck der Restaurierung ergibt sich aus der Funktion von Bibliotheken als Gedächtnisinstitution.<sup><a href="#fn9">[9]</a></sup>
Nichtsdestotrotz ergibt sich auch für Bibliotheken eine Beschränkung in dieser Privilegierung. So dürfen nur Werke vervielfältigt werden, die sich bereits im Bestand oder einer Ausstellung der Bibliothek befinden. Eine Vervielfältigung von Werken, die aus einem früheren Bestand dürfen unter dieser Regelung nur angefertigt werden, wenn das bestimmte Werk zwischenzeitlich zerstört oder nicht mehr lesbar ist.<sup><a href="#fn10">[10]</a></sup>
Weitergehend findet das Verbot des § 23 UrhG (Bearbeitung und Umgestaltung) keine Anwendung auf die Vervielfältigungen, wenn diese nur aus technisch bedingter Änderung besteht. Wie es z.B. durch eine Umwandlung von einem analogen Werk in ein digitales vorgenommen wird.<sup><a href="#fn11">[11]</a></sup> Bibliotheken können nach § 60e Abs. 1 UrhG die Vervielfältigung nach dessen Zweck selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen.
Die Vervielfältigung nach § 60e Abs. 1 UrhG ist nach § 60h Abs. 2 Nr. 2 UrhG nicht vergütungspflichtig.<sup><a href="#fn12">[12]</a></sup>
Das Verbreitungsrecht eines urheberrechtlich geschützten Werkes steht alleine dem Urheber nach § 17 UrhG zu.<sup><a href="#fn13">[13]</a></sup> Für Bibliotheken wird das Verbreitungsrecht des Urhebers eingeschränkt nach § 60e Abs. 2 UrhG.
Hierbei ist zu beachten, dass sich dies nur auf Verbreitungshandlungen außerhalb der Erschöpfung des Rechtes nach § 17 UrhG beziehen. Diese ist erschöpft, sobald der Urheber das urheberrechtlich geschützte Werk in Verkehr gebracht hat.<sup><a href="#fn14">[14]</a></sup>
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Bibliotheken und andere Einrichtungen nach § 60f UrhG ihre Bestände mit der Hilfe von anderen Institutionen restaurieren können.<sup><a href="#fn15">[15]</a></sup>Wenn es zum Fall kommt, dass eine Bibliothek ein geschütztes Werk im Haus restaurieren möchte, wird dafür ein intaktes Exemplar benötigt. Hierfür kann mit dem § 60e Abs. 2 UrhG eine andere Bibliothek oder Einrichtung nach § 60f UrhG das benötigte Werk an die restaurierende Bibliothek abgeben. Beim benötigten Werk der anderen Einrichtung muss es sich um ein Vervielfältigungsstück nach § 60e Abs. 1 UrhG handeln.<sup><a href="#fn16">[16]</a></sup>
Weiterhin muss beachtet werden, dass die Überlassung nur an den Zweck der Restaurierung gebunden ist, jede weitere Verwendung ist nicht von § 60e Abs. 2 UrhG gedeckt.<sup><a href="#fn17">[17]</a></sup>
Die Verbreitung nach § 60e Abs. 2 S. 1 UrhG ist nach § 60h Abs. 1 S. 1 UrhG vergütungspflichtig. Nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG kann die Vergütung hierfür pauschalisiert werden, wobei sie nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (§ 60h Abs. 4 UrhG).<sup><a href="#fn18">[18]</a></sup>
Der § 60e Abs. 2 S. 2 UrhG erlaubt den Bibliotheken weitergehend urheberrechtlich geschützte Werke zu verleihen. Das Verleihen definiert sich als zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die weder einen unmittelbaren als mittelbaren Erwerbszweck dient.<sup><a href="#fn19">[19]</a></sup> Dies umfasst nach der deutschen Rechtsprechung allerdings nur die körperliche Form des geschützten Werkes. Nach dem EuGH erweitert sich der Begriff i.S.d. Richtlinie 2006/115/EG der auch auf die elektronische Form des Werkes, das sogenanntes eLending. Dies wurde vom Gesetzgeber bisher aber noch nicht aufgenommen ins Urhebergesetz und findet somit (noch) keine Anwendung.<sup><a href="#fn20">[20]</a></sup>
Der Verleih von geschützten Werken, die von Bibliotheken nach § 60e Abs. 1 UrhG als Vervielfältigungsstück hergestellt wurden, ist nicht erlaubt. Bei der Verleihhandlung mit solchen Werken würde ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht des § 17 UrhG vorliegen, da die Zustimmung des Urhebers fehlt.<sup><a href="#fn21">[21]</a></sup>
• Zerstörte Werke.<sup><a href="#fn22">[22]</a></sup>
Restaurierte Originalwerke sind in diesem Sinne Werkexemplare, die im Rahmen des § 60e Abs. 1 UrhG durch Kopien des Originals ersetzt oder ergänzt wurden.<sup><a href="#fn23">[23]</a></sup>
Vervielfältigungsstücken von Zeitungen müssen rechtmäßig hergestellt worden sein. Dies kann sich entweder nach dem § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 UrhG als analoge Kopie der Zeitung oder als Vervielfältigungsstück im Sinne der Bestandserhaltung nach § 60e Abs. 1 UrhG gestalten.<sup><a href="#fn24">[24]</a></sup>
Vergriffenen Werke gelten nach dem Gesetzgeber als vergriffen, wenn diese nicht mehr lieferbar sind. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, wie lange die Werke bereits vergriffen sind.<sup><a href="#fn25">[25]</a></sup> Durch diese Ausnahme ist es zum Beispiel möglich, Literaturwerke in ihren älteren Editionen zum Verleih anzubieten.
Die Möglichkeit, zerstörte Werke zu verleihen, soll vor allem den Bibliotheken nutzen Kopien, die zur Langzeitarchivierung angefertigt werden, optimal zu nutzen.<sup><a href="#fn26">[26]</a></sup>
Für die Verleihhandlung fällt ein Vergütungsanspruch für den Urheber nach § 60h Abs. 1 UrhG an. Dabei kann es sich um eine pauschalisierte Vergütung nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG handeln, die allerdings nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (§ 60h Abs. 4 UrhG).<sup><a href="#fn27">[27]</a></sup>
Da es sich bei Bibliotheken um Institutionen des Kulturlebens handelt, erlaubt § 60e Abs.3 UrhG eine Verbreitung von Vervielfältigungen in Form eine öffentliche Ausstellung von allen Werkarten nach § 2 Abs. 1 UrhG.<sup><a href="#fn28">[28]</a></sup> Hierfür müssen die Ausstellungsstücke ausschließlich aus Bestandsstücken der Bibliothek und nicht von Dritten bestehen, als auch einen inhaltlichen Zusammenhang mit diesen bestehen.<sup><a href="#fn29">[29]</a></sup>
Weitergehend besteht die Befugnis über die Verbreitung von Vervielfältigungen nach § 60e Abs. 3 UrhG auch für die Dokumentation des Bestandes der Bibliothek. Hiermit ist vor allem gemeint, den Privilegierten zu erlauben, Kataloge über den Bestand zu erstellen und an die Nutzer herauszugeben. Dies kann sowohl im analogen aus auch digitalen Wegen ausgeführt werden.<sup><a href="#fn30">[30]</a></sup>
Die Nutzungen der Werke in dieser Art sind nach § 60h Abs.1 S. 1 UrhG vergütungspflichtig. Dabei kann der Vergütungsanspruch nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG pauschalisiert und von nur Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 60h Abs. 4 UrhG ).<sup><a href="#fn31">[31]</a></sup>
Die sogenannte „Terminal Schranke“ erlaubt Bibliotheken die „On-the-Spot-Consultation“. Hierdurch soll ermöglicht werden, Werke sowohl elektronisch, also auch analoger Form zu nutzen. Damit soll der Bildungsauftrag von Bibliotheken und die Medienkompetenz der Bevölkerung gefördert werden.<sup><a href="#fn32">[32]</a></sup> Die Regelungen in § 60e Abs. 4 UrhG, beziehen sich dabei sowohl auf die Nutzung von Terminals und Herstellung von Anschlusskopien.
Die Terminal-Schranke nach § 62 Abs. 4 S. 1 UrhG ermöglicht Bibliotheken die Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken nach § 19 UrhG. Erfasst sind Werke aller Art, die als veröffentlicht nach § 6 UrhG gelten. Das zugänglich gemachte Werk muss sich hierbei im Bestand der Bibliothek befinden.<sup><a href="#fn33">[33]</a></sup>
Bei den dafür genutzten sogenannten „Terminals“ handelt es sich um stationäre als auch mobile Geräte. Zwingend müssen die Terminals in den Räumen der Bibliothek befinden, Außenräume gehören hier zu. Der Zugriff außerhalb der Bibliotheksräume z.B. von zu Hause über VPN ist nicht zulässig.<sup><a href="#fn34">[34]</a></sup> Außerdem legt der Gesetzgeber fest, dass die Terminals nur für die Funktion der Zugänglichmachung eingerichtet werden. Eine Anbindung und an den Bestandskatalog der Bibliothek, etwa über das Internet, ist hierbei zulässig.<sup><a href="#fn35">[35]</a></sup> Werke können an den Terminals vollständig - in diesem Sinne digital - zur Verfügung gestellt werden.<sup><a href="#fn36">[36]</a></sup>
Die Zugänglichmachung von Werken über Terminals steht den Nutzern der Bibliotheken zu und darf lediglich einen Forschungszweck dienen oder für private Studien verfolgen. Der Forschungszweck darf hierbei nicht ein kommerzielles Ziel verfolgen, während die private Studie nicht alleine der Unterhaltung zukommen lassen darf. Dies ist aber nur schwer nachzuprüfen in der Praxis.<sup><a href="#fn37">[37]</a></sup>
Die Terminalnutzung ist vergütungspflichtig nach § 60h Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Höhe der Vergütung muss sich angemessen zur Nutzung der Terminals zur Digitalisierung von geschützten Werken entrichten. Die Vergütungsansprüche können nach § 60h Abs. 4 UrhG nur von Verwaltungsgesellschaften geltend gemacht werden.<sup><a href="#fn38">[38]</a></sup>
Weitergehend ist es den Nutzern nach § 60e Abs. 4 S. 2 UrhG erlaubt, für den Zweck der Forschung und privater Studie Anschlusskopien von zugänglichgemachten Werken anzufertigen. Dabei können diese sowohl auf Papier ausgedruckt als auch digital auf mobilen Speichergeräten kopiert werden. Die Nutzung wird auf einen Umfang von 10 % des geschützten Werkes oder einzelne Beiträge und Abbildungen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften kopiert werden.<sup><a href="#fn39">[39]</a></sup>
Der Umfang begrenzt sich je Terminalnutzung und darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.<sup><a href="#fn40">[40]</a></sup> Die Bibliothek ist hier in der Pflicht, auf die Einhaltung dieser Regelung einzuwirken, sowohl durch Hinweise an den Terminals als auch technische Maßnahmen.<sup><a href="#fn41">[41]</a></sup> Kommt es zu einen Missbrauch der Nutzung, müssen die technischen Maßnahmen durch die Bibliothek angepasst werden, um dies zu verhindern.<sup><a href="#fn42">[42]</a></sup>
Für die Anschlusskopien entsteht eine Vergütungspflicht an den einzelnen Nutzer nach § 60h Abs. 1 S. 2 UrhG.<sup><a href="#fn43">[43]</a></sup>
Mit dem Kopieversand von Teilen geschützter Werke nach § 60e Abs. 5 UrhG wird das Ziel verfolgt, einem schnellen, funktionierenden und wirtschaftliches arbeitendes Informationswesen zu haben. Dadurch kommt es zur alleinigen Privilegierung von Bibliotheken i.S.d. § 60e UrhG, private Kopieversand -Dienste sind so von der Schranke ausgenommen. Eine Erlaubnis für diese liegt lediglich vor, wenn mit dritter Kopieversanddiensten ein Vertrag mit der Bibliothek aufgenommen wurde, um die Aufgabe zu übernehmen.<sup><a href="#fn44">[44]</a></sup>
Bibliotheken sind nach der Regelung berechtigt, auf Einzelbestellung von Nutzern Vervielfältigungen für den nicht-kommerziellen Zweck zu erstellen.<sup><a href="#fn45">[45]</a></sup> Hierbei sind die Bibliotheken nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Besteller kommerziell Zwecke verfolgt.<sup><a href="#fn46">[46]</a></sup> Tätig werden muss die Bibliothek nur, wenn ein offensichtlicher Verstoß vorliegt. <sup><a href="#fn47">[47]</a></sup> Ein Hinweis auf die Verpflichtung des Bestellers ist aber ratsam.<sup><a href="#fn48">[48]</a></sup>
Die erstellten Kopien des veröffentlichten Werkes können von den Bibliotheken nicht nur aus den eigenen Bestand, sondern durch den interbibliothekarischen Leihverkehr von anderen Bibliotheken bezogen werden.<sup><a href="#fn49">[49]</a></sup>
Der Umfang des Kopierversands beschränkt sich auf 10 % des Werkes, abgeleitet vom gesetzlichen Verständnis des „kleinen Teil eines Werkes“. Privilegierter für den Kopieversand sind erschienene Werke sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitungen veröffentlicht wurden. Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften sind nicht mit inbegriffen.<sup><a href="#fn50">[50]</a></sup>
Die Erstellung der Kopien erstrecken sich sowohl auf analoge als auch digitale Kopien, die auf den Postweg der über den E-Mail-Verkehr erhalten werden können.<sup><a href="#fn51">[51]</a></sup>
Es liegt keine ausdrückliche Beschränkung vor, dass der Kopierversand als unentgeltliche Leistung erbracht werden muss. Da allerdings die Privilegierung des § 60e UrhG nur für nicht-kommerzielle Bibliotheken bestimmt ist, ist höchstens eine Vergütung zur Erstattung der Kosten erlaubt.<sup><a href="#fn52">[52]</a></sup>
Mit dem Recht des Kopierversands sind Bibliotheken somit privilegiert, Nutzungshandlungen in Form der Vervielfältigung nach § 16 UrhG und der Übermittlung vorzunehmen.<sup><a href="#fn53">[53]</a></sup> Die Übermittlung ist ohne urheberrechtliche Relevanz, es handelt sich nur um einen Verwertungsvorgang der Form der Individualkommunikation. Zu einer Anwendung des § 17 oder § 19a UrhG kommt es nicht.<sup><a href="#fn54">[54]</a></sup>
Nichtsdestotrotz muss die Erstellung und die Kopie an sich selbst nach § 60h Abs. 1 S. 2 UrhG vergütet werden. Die Vergütung hierfür kann sich durch die intensivere Nutzung des Werkes nicht pauschalisiert werden nach § 60h Abs. 3 S. 2 UrhG, sondern muss sich angemessen der Handlung begründen. Die Vergütung für den Kopieversand ist nach § 60h Abs.4 UrhG verwertungsgesellschaftspflichtig.<sup><a href="#fn55">[55]</a></sup>
Im § 87c UrhG werden bestimme Ausnahmen für die urheberrechtliche Nutzung von Datenbanken aufgezählt, dabei werden Bibliotheken nicht genannt. Dies bedeutet, dass die privilegierten Befugnisse von Bibliotheken keine Anwendung auf Datenbanken finden. Bibliotheken ist damit nur Nutzung von unwesentlichen Teilen der Datenbanken erlaubt.<sup><a href="#fn56">[56]</a></sup>
Verwaiste Werke (§ 61 UrhG) können in jeder Werkart auftreten und somit unter die privilegierten Befugnisse von Bibliotheken fallen. Im § 61 UrhG werden keine bestimmten Ausnahmen - ungleich des § 87c UrhG – zur Nutzung von verwaisten Werken genannt. Bibliotheken können dementsprechend verwaiste Werke unter ihren privilegierten Befugnissen nutzen. Dabei ist zur Nutzung die sorgfältige Suche nach § 61a UrhG stets vorzunehmen.<sup><a href="#fn57">[57]</a></sup>
Man möchte Bibliotheken somit um keines Wegs missen, auch wenn sie in das Urheberrecht mit ihren Sonderrechten eingreifen, denn ohne sie würde das wissenschaftliche und kulturelle Leben zum Stande kommen.
<div id="fn1">[1] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 5
<div id="fn2">[2] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn. 4.
<div id="fn3">[3] Vgl. Hagemeier, in: Ahlberg/Götting, BeckOKUrheberrecht, 29. Edition, Stand: 15.07.2019, § 60e, Rn.19.
<div id="fn4">[4] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.4.
<div id="fn5">[5] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 44; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.1 ff.
<div id="fn6">[6] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.5.
<div id="fn7">[7] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 42 u. S. 44; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.12 f.
<div id="fn8">[8] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 42, Jani, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60e, Rn.20.
<div id="fn9">[9] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.5.
<div id="fn10">[10] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 42.
<div id="fn11">[11] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.6.
<div id="fn12">[12] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.15.
<div id="fn13">[13] Vgl. Götting, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.09.2020, § 17, Rn.1.
<div id="fn14">[14] Vgl. Götting, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.09.2020, § 17, Rn.38.
<div id="fn15">[15] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.05.2017, S. 43.
<div id="fn16">[16] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.9.
<div id="fn17">[17] Vgl. Hagemeier, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.07.2019, § 60e, Rn.22.
<div id="fn18">[18] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.9.
<div id="fn19">[19] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.20.
<div id="fn20">[20] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn. 6; BT-Drs. – 18/12329 v. 15.05.2017, S. 26.
<div id="fn21">[21] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn22">[22] Vgl. Hagemeier, in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 29. Edition: Stand 15.07.2019, § 60e, Rn.23; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn23">[23] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn24">[24] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.19.
<div id="fn25">[25] Vgl. BT-Drs. 17/13423 v. 08.05.2013, S. 18; BT-Drs. 18/12329 v. 15.05.2017, S. 43.
<div id="fn26">[26] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.05.2017, S. 43.
<div id="fn27">[27] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.13.
<div id="fn28">[28] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn. 21.
<div id="fn29">[29] Vgl. BT-Drs. 15/38 v. 06.11.2020, S. 22; Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.20.
<div id="fn30">[30] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 60e, Rn. 20.
<div id="fn31">[31] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.15.
<div id="fn32">[32] Vgl. BT-Drs. 16/1828 v. 15.06.2006, S. 26.
<div id="fn33">[33] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn. 28; Hoeren, Der 2. Korb der Urheberrechtsreform – eine Stellungnahme aus der Sicht der Wissenschaft, in: ZUM 2004, 885 (886); BT-Drs. 16/1828 v. 15.06.2006, S. 26.
<div id="fn34">[34] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.30; BT-Drs. 16/1828 v. 15.06.2006, S. 26.
<div id="fn35">[35] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.29.
<div id="fn36">[36] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.31.
<div id="fn37">[37] Vgl. Anton, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 60e, Rn.31 f.; Dreier, Elektronische Leseplätze in Bibliotheken – ein Urteil zum Nachteil von Autoren und Verlagen, in: NJW 2015, 1905 (1908); Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.17.
<div id="fn38">[38] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 44.; Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.20.
<div id="fn39">[39] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 44.
<div id="fn40">[40] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 44.
<div id="fn41">[41] Vgl. BGH Urt. 09.06.1983 – I ZR 70/81 = GRUR 1984, 54 (55f.); Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 60e, Rn.23.
<div id="fn42">[42] Vgl. Stieper, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 60e, Rn.32.
<div id="fn43">[43] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.24.
<div id="fn44">[44] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.25; Wandkte/Grassmann, Einige Aspekte zur gesetzlichen Regelung zum elektronischen Kopieversand im Rahmen des >>Zweiten Korbs<<, in: ZUM 2006, 889 (895).
<div id="fn45">[45] Vgl. BT-Drs. 18/12329, v. 15.07.2017, S. 44
<div id="fn46">[46] Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.27.
<div id="fn47">[47] Vgl. Jani, Wandke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, §5 3a, Rn.12.
<div id="fn48">[48] Vgl. Urt. v. 09.06.1983 – I ZR 70/81 = GRUR 1984, 54 (55).
<div id="fn49">[49] Vgl. BT-Drucks. 16/1356 v. 27.04.2006, S. 5; Jani, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60e, Rn.73.
<div id="fn50">[50] Vgl. BT-Drs. 18/13014 v. 28.06.2017, S. 30; Würtenberger/Freischem, Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) und zum Verleih von E-Books durch Bibliotheken (sog „E-Lending“), in: GRUR 2017, 594 (598); Jani, in: Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.73 f.
<div id="fn51">[51] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 42.
<div id="fn52">[52] Jani in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.81.
<div id="fn53">[53] Die Nutzungshandlung liegt im Kopieren und Versenden (Übermitteln) von geschützten Werken.
<div id="fn54">[54] Jani, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 60f, Rn.78 f.; BGH Urt. 25.02.1999 – I ZR 118/96 = GRUR 1999, 707 (711); BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S.42.
<div id="fn55">[55] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 44.; Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 60e, Rn.20.
<div id="fn56">[56] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 42.
<div id="fn57">[57] Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.07.2017, S. 42.
DELETIONS
Mit der Einführung des UrhWissG zum 01.03.2018 wurde die bestimmten Befugnisse von Bibliotheken alle unter den § 60e UrhG gestellt. Dies ergab sich aus der Angleichung des Urheberrechts an die Wissensgesellschaft.
Die Privilegierung des § 60e UrhG, steht nicht automatisch jeder Institution, die den Namen „Bibliothek“ trägt zu. Bibliotheken nach § 60e UrhG sind zum einen nur öffentlich zugängliche Bibliotheken. Öffentlich nicht zugängliche Bibliotheken wie von z. B. Unternehmen zählen somit nicht unter § 60e UrhG. Die Art der Trägerschaft (öffentlich- oder privatrechtlich) ist dabei nicht von Bedeutung, so lange der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichkeit besteht.
„Öffentlich zugänglich“, beschreibt dabei, dass grundsätzlich jedermann ungehinderte Zugang gewährt ist, die Bibliothek zu besuchen und ihr Angebot zu nutzen. Bestimmte Voraussetzungen, das Angebot der Bibliothek in seiner Gänze zu nutzen (z. B. durch eine Mitgliedschaft) sind nach den § 60e UrhG nicht verboten. Dies gilt aber nur soweit, so lange der Nutzerkreis nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, der nicht mehr unter den Begriff der Öffentlichkeit fällt.
Weitergehend dürfen die Bibliotheken keinen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zweck in ihren Aufgaben verfolgen. Die Bibliotheken dürfen somit nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Als unschädlich zu dieser Regelung gilt das Erheben von Leih- und Benutzungsgebühren, die zur Deckung der Verwaltungskosten dienen.
Bibliotheken fällt nach § 60e Abs. 1 UrhG das Recht zu Vervielfältigungen von geschützten Werken jeder Art anzufertigen. Diese ist aber nur für einen bestimmten Zweck begrenzt. Der Zweck liegt dabei nach den grundlegenden Aufgaben von Bibliotheken: Das Bewahren, des Sammelns, des Erschließens und des Kommunizierens von Informationen mit anderen in § 60e Abs.1 UrhG genannten Institutionen.
Bibliotheken dürfen demnach Vervielfältigung von geschützten Werken anfertigen, zur Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung. Die genannten Ausnahmen beziehen sich vor allem auf das Erstellen von digitaler Vervielfältigung. Ersteres, um die Befugnisse wie in § 60e Abs. 4 UrhG zu ermöglichen und letzteres beides um eine einfachere bibliotheksinterne Suche zu ermöglichen.
Die Erhaltung von Werken erlaubt eine umfassende Bestandssicherung, insbesondere von Langzeitarchivierung im digitalen und analogen Sinne. Der Zweck der Restaurierung ergibt sich aus der Funktion von Bibliotheken als Gedächtnisinstitution.
Nichtsdestotrotz ergibt sich auch für Bibliotheken eine Beschränkung in dieser Privilegierung. So dürfen nur Werke vervielfältigt werden, die sich bereits im Bestand oder einer Ausstellung der Bibliothek befinden. Eine Vervielfältigung von Werken, die aus einem früheren Bestand dürfen unter dieser Regelung nur angefertigt werden, wenn das bestimmte Werk zwischenzeitlich zerstört oder nicht mehr lesbar ist.
Weitergehend findet das Verbot des § 23 UrhG (Bearbeitung und Umgestaltung) keine Anwendung auf die Vervielfältigungen, wenn diese nur aus technisch bedingter Änderung besteht. Wie es z.B. durch eine Umwandlung von einem analogen Werk in ein digitales vorgenommen wird. Bibliotheken können nach § 60e Abs. 1 UrhG die Vervielfältigung nach dessen Zweck selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen.
Die Vervielfältigung nach § 60e Abs. 1 UrhG ist nach § 60h Abs. 2 Nr. 2 UrhG nicht vergütungspflichtig.
Das Verbreitungsrecht eines urheberrechtlich geschützten Werkes steht alleine dem Urheber nach § 17 UrhG zu. Für Bibliotheken wird das Verbreitungsrecht des Urhebers eingeschränkt nach § 60e Abs. 2 UrhG.
Hierbei ist zu beachten, dass sich dies nur auf Verbreitungshandlungen außerhalb der Erschöpfung des Rechtes nach § 17 UrhG beziehen. Diese ist erschöpft, sobald der Urheber das urheberrechtlich geschützte Werk in Verkehr gebracht hat.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, das Bibliotheken und andere Einrichtungen nach § 60f UrhG ihre Bestände mit der Hilfe von anderen Institutionen restaurieren können. Wenn es zum Fall kommt, dass eine Bibliothek ein geschütztes Werk im Haus restaurieren möchte, wird dafür ein intaktes Exemplar benötigt. Hierfür kann mit dem § 60e Abs. 2 UrhG eine andere Bibliothek oder Einrichtung nach § 60f UrhG das benötigte Werk an die restaurierende Bibliothek abgeben. Beim benötigten Werk der anderen Einrichtung muss es sich um ein Vervielfältigungsstück nach § 60e Abs. 1 UrhG handeln.
Weiterhin muss beachtet werden, dass die Überlassung nur an den Zweck der Restaurierung gebunden ist, jede weitere Verwendung ist nicht von § 60e Abs. 2 UrhG gedeckt.
Die Verbreitung nach § 60e Abs. 2 S. 1 UrhG ist nach § 60h Abs. 1 S. 1 UrhG vergütungspflichtig. Nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG kann die Vergütung hierfür pauschalisiert werden, wobei sie nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (§ 60h Abs. 4 UrhG).
Der § 60e Abs. 2 S. 2 UrhG erlaubt den Bibliotheken weitergehend urheberrechtlich geschützte Werke zu verleihen. Das Verleihen definiert sich als zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die weder einen unmittelbaren als mittelbaren Erwerbszweck dient. Dies umfasst nach der deutschen Rechtsprechung allerdings nur die körperliche Form des geschützten Werkes. Nach dem EuGH erweitert sich der Begriff i.S.d. Richtlinie 2006/115/EG der auch auf die elektronische Form des Werkes, das sogenanntes eLending. Dies wurde vom Gesetzgeber bisher aber noch nicht aufgenommen ins Urhebergesetz und findet somit (noch) keine Anwendung.
Der Verleih von geschützten Werken, die von Bibliotheken nach § 60e Abs. 1 UrhG als Vervielfältigungsstück hergestellt wurden, ist nicht erlaubt. Bei der Verleihhandlung mit solchen Werken würde ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht des § 17 UrhG vorliegen, da die Zustimmung des Urhebers fehlt.
• Zerstörte Werke.
Restaurierte Originalwerke sind in diesem Sinne Werkexemplare, die im Rahmen des § 60e Abs. 1 UrhG durch Kopien des Originals ersetzt oder ergänzt wurden.
Vervielfältigungsstücken von Zeitungen müssen rechtmäßig hergestellt worden sein. Dies kann sich entweder nach dem § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 UrhG als analoge Kopie der Zeitung oder als Vervielfältigungsstück im Sinne der Bestandserhaltung nach § 60e Abs. 1 UrhG gestalten.
Vergriffenen Werke gelten nach dem Gesetzgeber als vergriffen, wenn diese nicht mehr lieferbar sind. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, wie lange die Werke bereits vergriffen sind. Durch diese Ausnahme ist es zum Beispiel möglich, Literaturwerke in ihren älteren Editionen zum Verleih anzubieten.
Die Möglichkeit, zerstörte Werke zu verleihen, soll vor allem den Bibliotheken nutzen Kopien, die zur Langzeitarchivierung angefertigt werden, optimal zu nutzen.
Für die Verleihhandlung fällt ein Vergütungsanspruch für den Urheber nach § 60h Abs. 1 UrhG an. Dabei kann es sich um eine pauschalisierte Vergütung nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG handeln, die allerdings nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (§ 60h Abs. 4 UrhG).
Da es sich bei Bibliotheken um Institutionen des Kulturlebens handelt, erlaubt § 60e Abs.3 UrhG eine Verbreitung von Vervielfältigungen in Form eine öffentliche Ausstellung von allen Werkarten nach § 2 Abs. 1 UrhG. Hierfür müssen die Ausstellungsstücke ausschließlich aus Bestandsstücken der Bibliothek und nicht von Dritten bestehen, als auch einen inhaltlichen Zusammenhang mit diesen bestehen.
Weitergehend besteht die Befugnis über die Verbreitung von Vervielfältigungen nach § 60e Abs. 3 UrhG auch für die Dokumentation des Bestandes der Bibliothek. Hiermit ist vor allem gemeint, den Privilegierten zu erlauben, Kataloge über den Bestand zu erstellen und an die Nutzer herauszugeben. Dies kann sowohl im analogen aus auch digitalen Wegen ausgeführt werden.
Die Nutzungen der Werke in dieser Art sind nach § 60h Abs.1 S. 1 UrhG vergütungspflichtig. Dabei kann der Vergütungsanspruch nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG pauschalisiert und von nur Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 60h Abs. 4 UrhG ).
Die sogenannte „Terminal Schranke“ erlaubt Bibliotheken die „On-the-Spot-Consultation“. Hierdurch soll ermöglicht werden, Werke sowohl elektronisch, also auch analoger Form zu nutzen. Damit soll der Bildungsauftrag von Bibliotheken und die Medienkompetenz der Bevölkerung gefördert werden. Die Regelungen in § 60e Abs. 4 UrhG, beziehen sich dabei sowohl auf die Nutzung von Terminals und Herstellung von Anschlusskopien.
Die Terminal-Schranke nach § 62 Abs. 4 S. 1 UrhG ermöglicht Bibliotheken die Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken nach § 19 UrhG. Erfasst sind Werke aller Art, die als veröffentlicht nach § 6 UrhG gelten. Das zugänglich gemachte Werk muss sich hierbei im Bestand der Bibliothek befinden.
Bei den dafür genutzten sogenannten „Terminals“ handelt es sich um stationäre als auch mobile Geräte. Zwingend müssen die Terminals in den Räumen der Bibliothek befinden, Außenräume gehören hier zu. Der Zugriff außerhalb der Bibliotheksräume z.B. von zu Hause über VPN ist nicht zulässig. Außerdem legt der Gesetzgeber fest, dass die Terminals nur für die Funktion der Zugänglichmachung eingerichtet werden. Eine Anbindung und an den Bestandskatalog der Bibliothek, etwa über das Internet, ist hierbei zulässig. Werke können an den Terminals vollständig - in diesem Sinne digital - zur Verfügung gestellt werden.
Die Zugänglichmachung von Werken über Terminals steht den Nutzern der Bibliotheken zu und darf lediglich einen Forschungszweck dienen oder für private Studien verfolgen. Der Forschungszweck darf hierbei nicht ein kommerzielles Ziel verfolgen, während die private Studie nicht alleine der Unterhaltung zukommen lassen darf. Dies ist aber nur schwer nachzuprüfen in der Praxis.
Die Terminalnutzung ist vergütungspflichtig nach § 60h Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Höhe der Vergütung muss sich angemessen zur Nutzung der Terminals zur Digitalisierung von geschützten Werken entrichten. Die Vergütungsansprüche können nach § 60h Abs. 4 UrhG nur von Verwaltungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Weitergehend ist es den Nutzern nach § 60e Abs. 4 S. 2 UrhG erlaubt, für den Zweck der Forschung und privater Studie Anschlusskopien von zugänglichgemachten Werken anzufertigen. Dabei können diese sowohl auf Papier ausgedruckt als auch digital auf mobilen Speichergeräten kopiert werden.
Die Nutzung wird auf einen Umfang von 10 % des geschützten Werkes oder einzelne Beiträge und Abbildungen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften kopiert werden.
Der Umfang begrenzt sich je Terminalnutzung und darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Die Bibliothek ist hier in der Pflicht, auf die Einhaltung dieser Regelung einzuwirken, sowohl durch Hinweise an den Terminals als auch technische Maßnahmen. Kommt es zu einen Missbrauch der Nutzung, müssen die technischen Maßnahmen durch die Bibliothek angepasst werden, um dies zu verhindern.
Für die Anschlusskopien entsteht eine Vergütungspflicht an den einzelnen Nutzer nach § 60h Abs. 1 S. 2 UrhG.
Mit dem Kopieversand von Teilen geschützter Werke nach § 60e Abs. 5 UrhG wird das Ziel verfolgt, einem schnellen, funktionierenden und wirtschaftliches arbeitendes Informationswesen zu haben. Dadurch kommt es zur alleinigen Privilegierung von Bibliotheken i.S.d. § 60e UrhG, private Kopieversand -Dienste sind so von der Schranke ausgenommen. Eine Erlaubnis für diese liegt lediglich vor, wenn mit dritter Kopieversanddiensten ein Vertrag mit der Bibliothek aufgenommen wurde, um die Aufgabe zu übernehmen.
Bibliotheken sind nach der Regelung berechtigt, auf Einzelbestellung von Nutzern Vervielfältigungen für den nicht-kommerziellen Zweck zu erstellen. Hierbei sind die Bibliotheken nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Besteller kommerziell Zwecke verfolgt. Tätig werden muss die Bibliothek nur, wenn ein offensichtlicher Verstoß vorliegt. Ein Hinweis auf die Verpflichtung des Bestellers ist aber ratsam.
Die erstellten Kopien des veröffentlichten Werkes können von den Bibliotheken nicht nur aus den eigenen Bestand, sondern durch den interbibliothekarischen Leihverkehr von anderen Bibliotheken bezogen werden.
Der Umfang des Kopierversands beschränkt sich auf 10 % des Werkes, abgeleitet vom gesetzlichen Verständnis des „kleinen Teil eines Werkes“. Privilegierter für den Kopieversand sind erschienene Werke sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitungen veröffentlicht wurden. Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften sind nicht mit inbegriffen.
Die Erstellung der Kopien erstrecken sich sowohl auf analoge als auch digitale Kopien, die auf den Postweg der über den E-Mail-Verkehr erhalten werden können.
Es liegt keine ausdrückliche Beschränkung vor, dass der Kopierversand als unentgeltliche Leistung erbracht werden muss. Da allerdings die Privilegierung des § 60e UrhG nur für nicht-kommerzielle Bibliotheken bestimmt ist, ist höchstens eine Vergütung zur Erstattung der Kosten erlaubt.
Mit dem Recht des Kopierversands sind Bibliotheken somit privilegiert, Nutzungshandlungen in Form der Vervielfältigung nach § 16 UrhG und der Übermittlung vorzunehmen. Die Übermittlung ist ohne urheberrechtliche Relevanz, es handelt sich nur um einen Verwertungsvorgang der Form der Individualkommunikation. Zu einer Anwendung des § 17 oder § 19a UrhG kommt es nicht.
Nichtsdestotrotz muss die Erstellung und die Kopie an sich selbst nach § 60h Abs. 1 S. 2 UrhG vergütet werden. Die Vergütung hierfür kann sich durch die intensivere Nutzung des Werkes nicht pauschalisiert werden nach § 60h Abs. 3 S. 2 UrhG, sondern muss sich angemessen der Handlung begründen. Die Vergütung für den Kopieversand ist nach § 60h Abs.4 UrhG verwertungsgesellschaftspflichtig.
Im § 87c UrhG werden bestimme Ausnahmen für die urheberrechtliche Nutzung von Datenbanken aufgezählt, dabei werden Bibliotheken nicht genannt. Dies bedeutet, dass die privilegierten Befugnisse von Bibliotheken keine Anwendung auf Datenbanken finden. Bibliotheken ist damit nur Nutzung von unwesentlichen Teilen der Datenbanken erlaubt.
Verwaiste Werke (§ 61 UrhG) können in jeder Werkart auftreten und somit unter die privilegierten Befugnisse von Bibliotheken fallen. Im § 61 UrhG werden keine bestimmten Ausnahmen - ungleich des § 87c UrhG – zur Nutzung von verwaisten Werken genannt. Bibliotheken können dementsprechend verwaiste Werke unter ihren privilegierten Befugnissen nutzen. Dabei ist zur Nutzung die sorgfältige Suche nach § 61a UrhG stets vorzunehmen.
Man möchte Bibliotheken somit um keines Wegs missen, auch wenn sie in das Urheberrecht mit ihren Sonderrechten eingreifen, denn ohne sie würde das wissenschaftliche und kulturelle Leben zum Stande kommen.
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ADDITIONS
# Bibliotheken als Ausnahme des Urheberrechts
Bibliotheken sind ein wichtiger Bestandteil des wissenschaftlichen und kulturellen Lebens. Sie gelten als Institute der Informationsversorgung an die Bevölkerung und mit der Digitalisierung bekommen sie eine immer größere Rolle in der Vernetzung der digitalen Wissensgesellschaft. Mit der ihnen dadurch (schon immer) auferlegten Stellung stehen Bibliotheken Ausnahmen im Urheberrecht zu, um die Versorgung von Informationen zu gewährleisten.
Mit der Einführung des UrhWissG zum 01.03.2018 wurde die bestimmten Befugnisse von Bibliotheken alle unter den § 60e UrhG gestellt. Dies ergab sich aus der Angleichung des Urheberrechts an die Wissensgesellschaft.
Im Weiteren wird die gesonderte Stellung von Bibliotheken und der damit verbundenen privilegierten Befugnisse nähere betrachtet als auch die Anwendung dieser Befugnisse außerhalb des § 60e UrhG.
## Privilegierte Institutionen
Die Privilegierung des § 60e UrhG, steht nicht automatisch jeder Institution, die den Namen „Bibliothek“ trägt zu. Bibliotheken nach § 60e UrhG sind zum einen nur öffentlich zugängliche Bibliotheken. Öffentlich nicht zugängliche Bibliotheken wie von z. B. Unternehmen zählen somit nicht unter § 60e UrhG. Die Art der Trägerschaft (öffentlich- oder privatrechtlich) ist dabei nicht von Bedeutung, so lange der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichkeit besteht.
„Öffentlich zugänglich“, beschreibt dabei, dass grundsätzlich jedermann ungehinderte Zugang gewährt ist, die Bibliothek zu besuchen und ihr Angebot zu nutzen. Bestimmte Voraussetzungen, das Angebot der Bibliothek in seiner Gänze zu nutzen (z. B. durch eine Mitgliedschaft) sind nach den § 60e UrhG nicht verboten. Dies gilt aber nur soweit, so lange der Nutzerkreis nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird, der nicht mehr unter den Begriff der Öffentlichkeit fällt.
Weitergehend dürfen die Bibliotheken keinen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zweck in ihren Aufgaben verfolgen. Die Bibliotheken dürfen somit nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Als unschädlich zu dieser Regelung gilt das Erheben von Leih- und Benutzungsgebühren, die zur Deckung der Verwaltungskosten dienen.
## Privilegierter Befugnisse
Im § 60e UrhG werden Bibliotheken ein kleiner Katalog von Befugnissen zugesprochen. Dazu gehört zum einen das Recht zur Vervielfältigung von geschützten Werken (Absatz 1) als auch die Verbreitung und Verleihhandlung (Absatz 2). Weitergehend ist Bibliotheken auch die Zugänglichmachung von geschützten Werken gestattet (Absatz 3) unter bestimmten Ausnahmen.
Gesondert im Sinne der Wissensgesellschaft stehen Bibliotheken auch Sonderrechte im Bereich von Terminalnutzung und Anschlusskopien (Absatz 4) sowie dem Kopieversand (Absatz 5) zu.
### Zulässige Vervielfältigung
Bibliotheken fällt nach § 60e Abs. 1 UrhG das Recht zu Vervielfältigungen von geschützten Werken jeder Art anzufertigen. Diese ist aber nur für einen bestimmten Zweck begrenzt. Der Zweck liegt dabei nach den grundlegenden Aufgaben von Bibliotheken: Das Bewahren, des Sammelns, des Erschließens und des Kommunizierens von Informationen mit anderen in § 60e Abs.1 UrhG genannten Institutionen.
Bibliotheken dürfen demnach Vervielfältigung von geschützten Werken anfertigen, zur Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung. Die genannten Ausnahmen beziehen sich vor allem auf das Erstellen von digitaler Vervielfältigung. Ersteres, um die Befugnisse wie in § 60e Abs. 4 UrhG zu ermöglichen und letzteres beides um eine einfachere bibliotheksinterne Suche zu ermöglichen.
Die Erhaltung von Werken erlaubt eine umfassende Bestandssicherung, insbesondere von Langzeitarchivierung im digitalen und analogen Sinne. Der Zweck der Restaurierung ergibt sich aus der Funktion von Bibliotheken als Gedächtnisinstitution.
Nichtsdestotrotz ergibt sich auch für Bibliotheken eine Beschränkung in dieser Privilegierung. So dürfen nur Werke vervielfältigt werden, die sich bereits im Bestand oder einer Ausstellung der Bibliothek befinden. Eine Vervielfältigung von Werken, die aus einem früheren Bestand dürfen unter dieser Regelung nur angefertigt werden, wenn das bestimmte Werk zwischenzeitlich zerstört oder nicht mehr lesbar ist.
Weitergehend findet das Verbot des § 23 UrhG (Bearbeitung und Umgestaltung) keine Anwendung auf die Vervielfältigungen, wenn diese nur aus technisch bedingter Änderung besteht. Wie es z.B. durch eine Umwandlung von einem analogen Werk in ein digitales vorgenommen wird. Bibliotheken können nach § 60e Abs. 1 UrhG die Vervielfältigung nach dessen Zweck selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen.
Die Vervielfältigung nach § 60e Abs. 1 UrhG ist nach § 60h Abs. 2 Nr. 2 UrhG nicht vergütungspflichtig.
### Zulässige Verbreitungs- und Verleihhandlungen
Das Verbreitungsrecht eines urheberrechtlich geschützten Werkes steht alleine dem Urheber nach § 17 UrhG zu. Für Bibliotheken wird das Verbreitungsrecht des Urhebers eingeschränkt nach § 60e Abs. 2 UrhG.
Hierbei ist zu beachten, dass sich dies nur auf Verbreitungshandlungen außerhalb der Erschöpfung des Rechtes nach § 17 UrhG beziehen. Diese ist erschöpft, sobald der Urheber das urheberrechtlich geschützte Werk in Verkehr gebracht hat.
#### Verbreitungsrecht
Nach § 60e Abs. 2 S. 1 UrhG steht den Bibliotheken ein Verbreitungsrecht zum Zweck der Restaurierung zu.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, das Bibliotheken und andere Einrichtungen nach § 60f UrhG ihre Bestände mit der Hilfe von anderen Institutionen restaurieren können. Wenn es zum Fall kommt, dass eine Bibliothek ein geschütztes Werk im Haus restaurieren möchte, wird dafür ein intaktes Exemplar benötigt. Hierfür kann mit dem § 60e Abs. 2 UrhG eine andere Bibliothek oder Einrichtung nach § 60f UrhG das benötigte Werk an die restaurierende Bibliothek abgeben. Beim benötigten Werk der anderen Einrichtung muss es sich um ein Vervielfältigungsstück nach § 60e Abs. 1 UrhG handeln.
Weiterhin muss beachtet werden, dass die Überlassung nur an den Zweck der Restaurierung gebunden ist, jede weitere Verwendung ist nicht von § 60e Abs. 2 UrhG gedeckt.
Die Verbreitung nach § 60e Abs. 2 S. 1 UrhG ist nach § 60h Abs. 1 S. 1 UrhG vergütungspflichtig. Nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG kann die Vergütung hierfür pauschalisiert werden, wobei sie nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (§ 60h Abs. 4 UrhG).
#### Verleihrecht
Der § 60e Abs. 2 S. 2 UrhG erlaubt den Bibliotheken weitergehend urheberrechtlich geschützte Werke zu verleihen. Das Verleihen definiert sich als zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die weder einen unmittelbaren als mittelbaren Erwerbszweck dient. Dies umfasst nach der deutschen Rechtsprechung allerdings nur die körperliche Form des geschützten Werkes. Nach dem EuGH erweitert sich der Begriff i.S.d. Richtlinie 2006/115/EG der auch auf die elektronische Form des Werkes, das sogenanntes eLending. Dies wurde vom Gesetzgeber bisher aber noch nicht aufgenommen ins Urhebergesetz und findet somit (noch) keine Anwendung.
Der Verleih von geschützten Werken, die von Bibliotheken nach § 60e Abs. 1 UrhG als Vervielfältigungsstück hergestellt wurden, ist nicht erlaubt. Bei der Verleihhandlung mit solchen Werken würde ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht des § 17 UrhG vorliegen, da die Zustimmung des Urhebers fehlt.
Bibliotheken ist daher nur in vier Ausnahmefällen der Verleih von urheberrechtlichen geschützten Werken erlaubt:
• Restaurierte Originalwerke
• Vervielfältigungsstücke von Zeitungen
• Vergriffene Werke
• Zerstörte Werke.
Restaurierte Originalwerke sind in diesem Sinne Werkexemplare, die im Rahmen des § 60e Abs. 1 UrhG durch Kopien des Originals ersetzt oder ergänzt wurden.
Vervielfältigungsstücken von Zeitungen müssen rechtmäßig hergestellt worden sein. Dies kann sich entweder nach dem § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 UrhG als analoge Kopie der Zeitung oder als Vervielfältigungsstück im Sinne der Bestandserhaltung nach § 60e Abs. 1 UrhG gestalten.
Vergriffenen Werke gelten nach dem Gesetzgeber als vergriffen, wenn diese nicht mehr lieferbar sind. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, wie lange die Werke bereits vergriffen sind. Durch diese Ausnahme ist es zum Beispiel möglich, Literaturwerke in ihren älteren Editionen zum Verleih anzubieten.
Die Möglichkeit, zerstörte Werke zu verleihen, soll vor allem den Bibliotheken nutzen Kopien, die zur Langzeitarchivierung angefertigt werden, optimal zu nutzen.
Für die Verleihhandlung fällt ein Vergütungsanspruch für den Urheber nach § 60h Abs. 1 UrhG an. Dabei kann es sich um eine pauschalisierte Vergütung nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG handeln, die allerdings nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (§ 60h Abs. 4 UrhG).
### Verbreitung zum Zweck der Ausstellung oder Bestandsdokumentation
Da es sich bei Bibliotheken um Institutionen des Kulturlebens handelt, erlaubt § 60e Abs.3 UrhG eine Verbreitung von Vervielfältigungen in Form eine öffentliche Ausstellung von allen Werkarten nach § 2 Abs. 1 UrhG. Hierfür müssen die Ausstellungsstücke ausschließlich aus Bestandsstücken der Bibliothek und nicht von Dritten bestehen, als auch einen inhaltlichen Zusammenhang mit diesen bestehen.
Weitergehend besteht die Befugnis über die Verbreitung von Vervielfältigungen nach § 60e Abs. 3 UrhG auch für die Dokumentation des Bestandes der Bibliothek. Hiermit ist vor allem gemeint, den Privilegierten zu erlauben, Kataloge über den Bestand zu erstellen und an die Nutzer herauszugeben. Dies kann sowohl im analogen aus auch digitalen Wegen ausgeführt werden.
Die Nutzungen der Werke in dieser Art sind nach § 60h Abs.1 S. 1 UrhG vergütungspflichtig. Dabei kann der Vergütungsanspruch nach § 60h Abs. 3 S. 1 UrhG pauschalisiert und von nur Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 60h Abs. 4 UrhG ).
### Terminal-Schranke
Die sogenannte „Terminal Schranke“ erlaubt Bibliotheken die „On-the-Spot-Consultation“. Hierdurch soll ermöglicht werden, Werke sowohl elektronisch, also auch analoger Form zu nutzen. Damit soll der Bildungsauftrag von Bibliotheken und die Medienkompetenz der Bevölkerung gefördert werden. Die Regelungen in § 60e Abs. 4 UrhG, beziehen sich dabei sowohl auf die Nutzung von Terminals und Herstellung von Anschlusskopien.
#### Terminalnutzung und -schranken
Die Terminal-Schranke nach § 62 Abs. 4 S. 1 UrhG ermöglicht Bibliotheken die Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken nach § 19 UrhG. Erfasst sind Werke aller Art, die als veröffentlicht nach § 6 UrhG gelten. Das zugänglich gemachte Werk muss sich hierbei im Bestand der Bibliothek befinden.
Bei den dafür genutzten sogenannten „Terminals“ handelt es sich um stationäre als auch mobile Geräte. Zwingend müssen die Terminals in den Räumen der Bibliothek befinden, Außenräume gehören hier zu. Der Zugriff außerhalb der Bibliotheksräume z.B. von zu Hause über VPN ist nicht zulässig. Außerdem legt der Gesetzgeber fest, dass die Terminals nur für die Funktion der Zugänglichmachung eingerichtet werden. Eine Anbindung und an den Bestandskatalog der Bibliothek, etwa über das Internet, ist hierbei zulässig. Werke können an den Terminals vollständig - in diesem Sinne digital - zur Verfügung gestellt werden.
Die Zugänglichmachung von Werken über Terminals steht den Nutzern der Bibliotheken zu und darf lediglich einen Forschungszweck dienen oder für private Studien verfolgen. Der Forschungszweck darf hierbei nicht ein kommerzielles Ziel verfolgen, während die private Studie nicht alleine der Unterhaltung zukommen lassen darf. Dies ist aber nur schwer nachzuprüfen in der Praxis.
Die Terminalnutzung ist vergütungspflichtig nach § 60h Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Höhe der Vergütung muss sich angemessen zur Nutzung der Terminals zur Digitalisierung von geschützten Werken entrichten. Die Vergütungsansprüche können nach § 60h Abs. 4 UrhG nur von Verwaltungsgesellschaften geltend gemacht werden.
#### Anschlusskopien
Weitergehend ist es den Nutzern nach § 60e Abs. 4 S. 2 UrhG erlaubt, für den Zweck der Forschung und privater Studie Anschlusskopien von zugänglichgemachten Werken anzufertigen. Dabei können diese sowohl auf Papier ausgedruckt als auch digital auf mobilen Speichergeräten kopiert werden.
Die Nutzung wird auf einen Umfang von 10 % des geschützten Werkes oder einzelne Beiträge und Abbildungen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften kopiert werden.
Der Umfang begrenzt sich je Terminalnutzung und darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. Die Bibliothek ist hier in der Pflicht, auf die Einhaltung dieser Regelung einzuwirken, sowohl durch Hinweise an den Terminals als auch technische Maßnahmen. Kommt es zu einen Missbrauch der Nutzung, müssen die technischen Maßnahmen durch die Bibliothek angepasst werden, um dies zu verhindern.
Für die Anschlusskopien entsteht eine Vergütungspflicht an den einzelnen Nutzer nach § 60h Abs. 1 S. 2 UrhG.
### Kopieversand auf Bestellung
Mit dem Kopieversand von Teilen geschützter Werke nach § 60e Abs. 5 UrhG wird das Ziel verfolgt, einem schnellen, funktionierenden und wirtschaftliches arbeitendes Informationswesen zu haben. Dadurch kommt es zur alleinigen Privilegierung von Bibliotheken i.S.d. § 60e UrhG, private Kopieversand -Dienste sind so von der Schranke ausgenommen. Eine Erlaubnis für diese liegt lediglich vor, wenn mit dritter Kopieversanddiensten ein Vertrag mit der Bibliothek aufgenommen wurde, um die Aufgabe zu übernehmen.
Bibliotheken sind nach der Regelung berechtigt, auf Einzelbestellung von Nutzern Vervielfältigungen für den nicht-kommerziellen Zweck zu erstellen. Hierbei sind die Bibliotheken nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Besteller kommerziell Zwecke verfolgt. Tätig werden muss die Bibliothek nur, wenn ein offensichtlicher Verstoß vorliegt. Ein Hinweis auf die Verpflichtung des Bestellers ist aber ratsam.
Die erstellten Kopien des veröffentlichten Werkes können von den Bibliotheken nicht nur aus den eigenen Bestand, sondern durch den interbibliothekarischen Leihverkehr von anderen Bibliotheken bezogen werden.
Der Umfang des Kopierversands beschränkt sich auf 10 % des Werkes, abgeleitet vom gesetzlichen Verständnis des „kleinen Teil eines Werkes“. Privilegierter für den Kopieversand sind erschienene Werke sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitungen veröffentlicht wurden. Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften sind nicht mit inbegriffen.
Die Erstellung der Kopien erstrecken sich sowohl auf analoge als auch digitale Kopien, die auf den Postweg der über den E-Mail-Verkehr erhalten werden können.
Es liegt keine ausdrückliche Beschränkung vor, dass der Kopierversand als unentgeltliche Leistung erbracht werden muss. Da allerdings die Privilegierung des § 60e UrhG nur für nicht-kommerzielle Bibliotheken bestimmt ist, ist höchstens eine Vergütung zur Erstattung der Kosten erlaubt.
Mit dem Recht des Kopierversands sind Bibliotheken somit privilegiert, Nutzungshandlungen in Form der Vervielfältigung nach § 16 UrhG und der Übermittlung vorzunehmen. Die Übermittlung ist ohne urheberrechtliche Relevanz, es handelt sich nur um einen Verwertungsvorgang der Form der Individualkommunikation. Zu einer Anwendung des § 17 oder § 19a UrhG kommt es nicht.
Nichtsdestotrotz muss die Erstellung und die Kopie an sich selbst nach § 60h Abs. 1 S. 2 UrhG vergütet werden. Die Vergütung hierfür kann sich durch die intensivere Nutzung des Werkes nicht pauschalisiert werden nach § 60h Abs. 3 S. 2 UrhG, sondern muss sich angemessen der Handlung begründen. Die Vergütung für den Kopieversand ist nach § 60h Abs.4 UrhG verwertungsgesellschaftspflichtig.
## Anwendung des § 60e UrhG außerhalb seines Anwendungsbereichs
Der § 60e UrhG kann durch seine Stellung im Urheberrecht und der Wissensgesellschaft auch außerhalb seines Anwendungsbereichs angewendet werden. Hierunter können Anwendungen auf Datenbanken (§ 87a ff. UrhG) und verwaiste Werke (§ 61 UrhG) fallen.
### Datenbanken
Datenbanken als Datenbankwerk (§ 4 UrhG) gehören u den urheberrechtlich geschützten Werken und können somit von Bibliotheken durch ihre privilegierte Stellung genutzt werden.
Im § 87c UrhG werden bestimme Ausnahmen für die urheberrechtliche Nutzung von Datenbanken aufgezählt, dabei werden Bibliotheken nicht genannt. Dies bedeutet, dass die privilegierten Befugnisse von Bibliotheken keine Anwendung auf Datenbanken finden. Bibliotheken ist damit nur Nutzung von unwesentlichen Teilen der Datenbanken erlaubt.
### Verwaiste Werke
Verwaiste Werke (§ 61 UrhG) können in jeder Werkart auftreten und somit unter die privilegierten Befugnisse von Bibliotheken fallen. Im § 61 UrhG werden keine bestimmten Ausnahmen - ungleich des § 87c UrhG – zur Nutzung von verwaisten Werken genannt. Bibliotheken können dementsprechend verwaiste Werke unter ihren privilegierten Befugnissen nutzen. Dabei ist zur Nutzung die sorgfältige Suche nach § 61a UrhG stets vorzunehmen.
## Fazit
Bibliotheken erhalten durch ihre Stellung in der Gesellschaft, Lehre und Forschung Sonderrechte im Urheberrecht, die gegen die Rechte des Urhebers arbeiten. Diese müssen den Bibliotheken auch zugestanden werden, da sie sonst nicht ihren Zweck nachkommen können oder nur mit hohen finanziellen Ausgaben, die sie alleine nicht stemmen können.
Nichtsdestotrotz bekommen Bibliotheken dadurch keinen „Freifahrtschein“ im Urheberrecht zu walten und zu schalten, wie es ihnen beliebt. Hierzu muss es sich zum einen um ein privilegiertes Institut handeln, welches als Hauptmerkmal öffentlich zugänglich sein muss. Weiterhin gelten die Aussetzung des Urheberrechts für Bibliotheken immer nur als Ausnahme zur Norm und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um überhaupt genutzt werden zu dürfen. Sei es dabei die Vervielfältigung von Werken nur zu einem bestimmten Zweck (§ 60e Abs. 1 UrhG), der Verleih nur von bestimmten Werken (§ 60e Abs. 2 S. 2 UrhG) oder die Kopie von nur einen bestimmten Prozentsatz des Werkes (§ 60e Abs. 4 und Abs. 5 UrhG).
Mit Fortschritt der Digitalisierung wurden die Ausnahmen für Bibliotheken weitergehend ausgeweitet, in Form der Terminal Nutzung und den (elektronischen) Kopieversand als der Vervielfältigung im digitalen Sinne. Durch diese Neuerungen werden die Aufnahme und der Austausch von Wissen sowohl zwischen Bibliotheken als auch der Lehre und Forschung gefördert und vereinfacht.
Auch wenn dies alles die Rechte des Urhebers zum Zweck der Bibliotheken zurückstellt, wird eine Vergütung dem Urheber gewährt. Dies findet dann immer statt, wenn die Nutzung auf Dritte, in diesen Fall Nutzer von Bibliotheken fällt. Für den Austausch zwischen Bibliotheken fällt eine Vergütung nicht an, da sie sich in dem Raum ihres Zweckes bewegen.
Neben all diesen kann die Anwendung des § 60e UrhG noch weiter gefasst werden. So fallen auch verwaiste Werke unter die Privilegierung, während Datenbanken davon ausgenommen sind.
In Betrachtung des Ganzen sind Bibliotheken ein wichtiger Teil, um die Lehre, Forschung und das kulturelle Leben anzutreiben. Sie tragen dazu bei, dass neue geschützte Werke erschaffen werden, das Wissen verbreitet und genutzt als auch für die Nachwelt archiviert wird.
Man möchte Bibliotheken somit um keines Wegs missen, auch wenn sie in das Urheberrecht mit ihren Sonderrechten eingreifen, denn ohne sie würde das wissenschaftliche und kulturelle Leben zum Stande kommen.