Revision [a30b7be]
Letzte Änderung am 2021-07-13 17:48:27 durch Frederike.Mohr
ADDITIONS
Für den Schutz von neuronalen Netzen oder sonstiger Künstlicher Intelligenz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ist zunächst eine Einstufung des Schutzgegenstands als Information im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erforderlich. Liegt eine dementsprechend schutzfähige Information vor, muss diese noch sämtliche in § 2 Nr. 1 lit. a) bis c) GeschGehG festgelegten Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.

[Zu C.III.1. Schutzfähigkeit eines künstlichen neuronalen Netzes](https://npr.hs-schmalkalden.de/1.SchutzfähigkeiteineskünstlichenneuronalenNetzesG)
DELETIONS
Für den Schutz von neuronalen Netzen oder sonstiger Künstlicher Intelligenz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ist zunächst eine Einstufung des Schutzgegenstands als Information im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erforderlich. Liegt eine dementsprechend schutzfähige Information vor, muss diese noch sämtliche in § 2 Nr. 1 lit. a) bis c) GeschGehG festgelegten Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
Revision [7286ad7]
Bearbeitet am 2020-11-23 22:49:02 von legal98
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# III. Der Schutz von Künstlicher Intelligenz als Geschäftsgeheimnis

Für den Schutz von neuronalen Netzen oder sonstiger Künstlicher Intelligenz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ist zunächst eine Einstufung des Schutzgegenstands als Information im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erforderlich. Liegt eine dementsprechend schutzfähige Information vor, muss diese noch sämtliche in § 2 Nr. 1 lit. a) bis c) GeschGehG festgelegten Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
DELETIONS
# III. Der Schutz von Künstlicher Intelligenz als Geschäftsgeheimnis
Revision [22c3dcb]
Bearbeitet am 2020-11-13 10:00:09 von Frederike.Mohr
ADDITIONS
# III. Der Schutz von Künstlicher Intelligenz als Geschäftsgeheimnis
DELETIONS
Der Schutz von Künstlicher Intelligenz als Geschäftsgeheimnis
Revision [e82e9f2]
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Der Schutz von Künstlicher Intelligenz als Geschäftsgeheimnis