# III. Der Schutz von Künstlicher Intelligenz als Geschäftsgeheimnis

Für den Schutz von neuronalen Netzen oder sonstiger Künstlicher Intelligenz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ist zunächst eine Einstufung des Schutzgegenstands als Information im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erforderlich. Liegt eine dementsprechend schutzfähige Information vor, muss diese noch sämtliche in § 2 Nr. 1 lit. a) bis c) GeschGehG festgelegten Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.

[Zu C.III.1. Schutzfähigkeit eines künstlichen neuronalen Netzes](https://npr.hs-schmalkalden.de/1.SchutzfähigkeiteineskünstlichenneuronalenNetzesG)