Revision [dea78a6]
Letzte Änderung am 2017-08-12 15:36:27 durch SebastianEuring
ADDITIONS
Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder Beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss ihn gegen sich anrechnen lassen.
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel der [**§ 823 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html) das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Wenn eines dieser Rechtsgüter verletzt wurde spricht man von einer Rechtsgutverletzung.
haftungsbegründende Kausalität:
äquivalent kausal:
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel genannt. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.
adäquat kausal:
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglichen, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
DELETIONS
Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss in gegen sich anrechen lassen.
Alles oder Nichts Prinzip:
In gesetzlichen Versicherungen gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache ein bestimmter Gesundheitsschaden zutrifft, dann wird der gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird.
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel [**§ 823 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html) das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Eines dieser Rechtsgüter wurde verletzt.
Haftungsbegründende Kausalität:
Äquivalent Kausal:
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel gennant. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.
Adäquat Kausal:
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Revision [f11bb65]
Bearbeitet am 2017-08-10 14:39:26 von SebastianEuring
ADDITIONS
Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss in gegen sich anrechen lassen.
In gesetzlichen Versicherungen gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache ein bestimmter Gesundheitsschaden zutrifft, dann wird der gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird.
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel [**§ 823 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html) das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Eines dieser Rechtsgüter wurde verletzt.
Haftungsbegründende Kausalität:
Die haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung.
Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Wagner, Band 5, 6. Auflage München 2012, § 823, Rn. 56.
Eine Naturalrestitution ist die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Quelle: § 249 I BGB.
Äquivalent Kausal:
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel gennant. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.
Adäquat Kausal:
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Quelle: BGH NJW 1952, 537, 539.
DELETIONS
haftungsbegründende Kausalität:
äquivalent Kausal:
adäquat Kausal:
Revision [55a3823]
Bearbeitet am 2017-08-09 23:21:33 von SebastianEuring
ADDITIONS
Teilungsprinzip:
Alles oder Nichts Prinzip:
Rechtsgutverletzung:
haftungsbegründende Kausalität:
Naturalrestitution:
äquivalent Kausal:
adäquat Kausal:
Revision [6f187aa]
Bearbeitet am 2017-08-08 22:33:44 von SebastianEuring
ADDITIONS
#### Definitionen
Die Pflicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.
DELETIONS
##### Definitionen
Die Plicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.
Revision [3f6d5ba]
Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde von SebastianEuring am 2017-08-07 17:41:35 erstellt
ADDITIONS
##### Definitionen
Mitverschulden [**§ 254 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html):
Die Plicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.
Schadensersatz [**§ 249 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html):
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.