Revision [3cef4f2]
Letzte Änderung am 2019-11-01 20:49:23 durch FeRo
ADDITIONS
# Eigenanlage

Entsprechend § 3 Nr. 13 EnWG sind Eigenanlagen, welche zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, dienen. Damit erfasst die Regelung solche Eigenanlagen, welche nicht von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben werden und kein Energieversorgungsnetz darstellen.
Mittels dieser Anlagen erfolgt durch den Endkunden, der keine Letztverbraucher mit Strom beliefert, ausschließlich eine Deckung seines Eigenbedarfs.

Diese gehören auch nicht zu einem Netz gem. § 3 Nr. 16 EnWG. Demnach sind die gesetzlichen Pflichten, welche sich auf Energieversorgungnetze beziehen bzw. auf den Betrieb mittels eines Energieversorgungsunternehme Bezug nimmt für Eigenanlagen nicht bedeutsam.

Bezüglich des Netzanschlusses können sich Eigenanlagenbetreiber nicht auf den Anschlusstatbestand des [**§ 18 Abs. 2 S. 1 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) (allgemeine Anschlusspflicht) berufen. Doch können diese gem. [**§ 18 Abs. 2 S. 2 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) den Netzanschluss gem. [**§ 17 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html) begehren. Die Begehrung des Netzanschlusses im Wege der allgemeinen Anschlusspflicht kann nach [**§ 18 Abs. 2 S. 3 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) nur dann erfolgen, wenn der Letztverbraucher seinen Eigenbedarf aus einer KWK- Anlage oder aus erneuerbaren Energien deckt.

Mehr Informationen zum Thema Netzanschluss kann [hier](EnergieRNetzanschluss) nachgelesen werden.

***
Quelle: [BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 41 - 43.](BerlinerKommEnergierecht)
DELETIONS
# Eigenanlage
Entsprechend § 3 Nr. 13 EnWG sind Eigenanlagen, welche zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, dienen. Damit erfasst die Regelung solche Eigenanlagen, welche nicht von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben werden und kein Energieversorgungsnetz darstellen.
Mittels dieser Anlagen erfolgt durch den Endkunden, der keine Letztverbraucher mit Strom beliefert, ausschließlich eine Deckung seines Eigenbedarfs.
Diese gehören auch nicht zu einem Netz gem. § 3 Nr. 16 EnWG. Demnach sind die gesetzlichen Pflichten, welche sich auf Energieversorgungnetze beziehen bzw. auf den Betrieb mittels eines Energieversorgungsunternehme Bezug nimmt für Eigenanlagen nicht bedeutsam.
Bezüglich des Netzanschlusses können sich Eigenanlagenbetreiber nicht auf den Anschlusstatbestand des [**§ 18 Abs. 2 S. 1 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) (allgemeine Anschlusspflicht) berufen. Doch können diese gem. [**§ 18 Abs. 2 S. 2 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) den Netzanschluss gem. [**§ 17 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html) begehren. Die Begehrung des Netzanschlusses im Wege der allgemeinen Anschlusspflicht kann nach [**§ 18 Abs. 2 S. 3 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) nur dann erfolgen, wenn der Letztverbraucher seinen Eigenbedarf aus einer KWK- Anlage oder aus erneuerbaren Energien deckt.
Mehr Informationen zum Thema Netzanschluss kann [hier](EnergieRNetzanschluss) nachgelesen werden.
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Quelle: [BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 41 - 43.](BerlinerKommEnergierecht)
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CategoryEnergierechtLexikon
Revision [7e5b2a2]
Bearbeitet am 2015-06-16 19:45:25 von AnnegretMordhorst
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Entsprechend § 3 Nr. 13 EnWG sind Eigenanlagen, welche zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, dienen. Damit erfasst die Regelung solche Eigenanlagen, welche nicht von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben werden und kein Energieversorgungsnetz darstellen.
Mittels dieser Anlagen erfolgt durch den Endkunden, der keine Letztverbraucher mit Strom beliefert, ausschließlich eine Deckung seines Eigenbedarfs.
Diese gehören auch nicht zu einem Netz gem. § 3 Nr. 16 EnWG. Demnach sind die gesetzlichen Pflichten, welche sich auf Energieversorgungnetze beziehen bzw. auf den Betrieb mittels eines Energieversorgungsunternehme Bezug nimmt für Eigenanlagen nicht bedeutsam.
Bezüglich des Netzanschlusses können sich Eigenanlagenbetreiber nicht auf den Anschlusstatbestand des [**§ 18 Abs. 2 S. 1 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) (allgemeine Anschlusspflicht) berufen. Doch können diese gem. [**§ 18 Abs. 2 S. 2 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) den Netzanschluss gem. [**§ 17 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html) begehren. Die Begehrung des Netzanschlusses im Wege der allgemeinen Anschlusspflicht kann nach [**§ 18 Abs. 2 S. 3 EnWG**](http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__18.html) nur dann erfolgen, wenn der Letztverbraucher seinen Eigenbedarf aus einer KWK- Anlage oder aus erneuerbaren Energien deckt.
Mehr Informationen zum Thema Netzanschluss kann [hier](EnergieRNetzanschluss) nachgelesen werden.
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Quelle: [BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 41 - 43.](BerlinerKommEnergierecht)
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DELETIONS
_in Arbeit_
Entsprechend § 3 Nr. 13 EnWG sind Eigenanlagen, welche zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, dienen. Damit erfasst die Regelung solche Eigenanlagen, welche nicht von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben werden und kein Energieversorgungsnetz darstellen.
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# Eigenanlage
_in Arbeit_
Entsprechend § 3 Nr. 13 EnWG sind Eigenanlagen, welche zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, dienen. Damit erfasst die Regelung solche Eigenanlagen, welche nicht von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben werden und kein Energieversorgungsnetz darstellen.