Revision [35b4e42]
Letzte Änderung am 2008-05-29 08:46:31 durch WojciechLisiewicz
ADDITIONS
A ist empört und besteht auf Abschluss des Vertrages.
Vereinbarung der Gesellschafter **Die Unternehmer**A **und**B **erwerben jeweils 75 und 25 % der Anteile an der**C-GmbH **. Bei dieser Gelegenheit vereinbaren sie, dass B das Recht hat, stets einen der drei Geschäftsführer der C-GmbH zu stellen. A hat sich demnach verpflichtet, bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitzuwirken. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt, verweigert A seine Stimme in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen sei, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiere.**Kann B von A Mitwirkung am Gesellschafterbeschluss zur Berufung seines Geschäftsführers verlangen? Falls ja - auf welcher Grundlage?**
DELETIONS
A ist empört und besteht auf Abschluss eines Vertrages.
Vereinbarung der Gesellschafter **Die Unternehmer**A **und**B **erwerben jeweils 75 und 25 % der Anteile an der**C-GmbH **und vereinbaren in einem schuldrechtlichen Vertrag, dass B das Recht hat, stets einen der drei Geschäftsführer der C-GmbH zu stellen. A ist demnach verpflichtet, bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitzuwirken. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt verweigert A die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen sei, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiere.**Kann B von A Mitwirkung am Gesellschafterbeschluss zur Berufung seines Geschäftsführers verlangen? Falls ja - auf welcher Grundlage?**
Revision [5b52f84]
Bearbeitet am 2008-05-28 21:25:28 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS
Mieter aus Indien **Der indische Staatsbürger**A **wohnt in Deutschland und möchte eine Wohnung beim Großvermieter**B** anmieten. Bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das "ausländische" Aussehen des A - die Mieter im betroffenen Haus seien etwas altmodisch und es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören.
A ist empört und besteht auf Abschluss eines Vertrages.
**Kann A von B Abschluss des Mietvertrages verlangen?**
_Bemerkungen_ :
Ein echter Kontrahierungszwang aufgrund des AGG entsteht in der Regel selten. Es handelt sich hier in jedem Falle um eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, weil mit den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen Sanktionen für die nicht Gesetzeskonforme Entscheidung der potentiellen Vertragspartei vorgesehen sind.
**Fall 2
Vereinbarung der Gesellschafter **Die Unternehmer**A **und**B **erwerben jeweils 75 und 25 % der Anteile an der**C-GmbH **und vereinbaren in einem schuldrechtlichen Vertrag, dass B das Recht hat, stets einen der drei Geschäftsführer der C-GmbH zu stellen. A ist demnach verpflichtet, bei der Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mitzuwirken. Als B seinen Geschäftsführervorschlag dem A vorstellt verweigert A die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung mit der Begründung, dass eine derartige Verpflichtung nicht möglich sei, weil eine Vereinbarung zur Ausübung von Stimmen in Organen einer GmbH rechtlich nicht vorgesehen sei, also eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangen des B nicht existiere.**Kann B von A Mitwirkung am Gesellschafterbeschluss zur Berufung seines Geschäftsführers verlangen? Falls ja - auf welcher Grundlage?**
_Bemerkungen_ :
Liste der ANspruchsgrundlagen
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DELETIONS
Der Mieter aus Indien und gepflegte Wohngegend **Der in Indien geborene**A **findet bei Großvermieter**B **eine für seine Familie geeignete Wohnung, die er mieten möchte. Erst bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das Aussehen des A - weder der Mitarbeiter noch der Unternehmer B hätte gegen Ausländer etwas einzuwenden. Die Mieter im betroffenen Haus wären da jedoch etwas empfindlicher und altmodisch. Es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören. A könnte noch bei C eine vergleichbare Wohnung anmieten, fühlt sich jedoch durch die Behandlung seitens der Firma B beleidigt und besteht auf Vertragsschluss.**Kann A von B Abschluss eines Mietvertrages verlangen?**
Ein echter Kontrahierungszwang aufgrund des AGG entsteht in der Regel selten. Es handelt sich hier in jedem Falle um eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, weil mit den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen Sanktionen für die nicht Gesetzeskonforme Entscheidung der potentiellen Vertragspartei vorgesehen sind.
Revision [fd4638c]
Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde von WojciechLisiewicz am 2008-05-27 18:06:48 erstellt
ADDITIONS
#### Fallbeispiele zum Vortrag
**Fall 1
Der Mieter aus Indien und gepflegte Wohngegend **Der in Indien geborene**A **findet bei Großvermieter**B **eine für seine Familie geeignete Wohnung, die er mieten möchte. Erst bei Vertragsunterzeichnung äußert ein Mitarbeiter des B seine Bedenken im Hinblick auf das Aussehen des A - weder der Mitarbeiter noch der Unternehmer B hätte gegen Ausländer etwas einzuwenden. Die Mieter im betroffenen Haus wären da jedoch etwas empfindlicher und altmodisch. Es wäre nicht im Interesse von B, den Frieden im Haus zu stören. A könnte noch bei C eine vergleichbare Wohnung anmieten, fühlt sich jedoch durch die Behandlung seitens der Firma B beleidigt und besteht auf Vertragsschluss.**Kann A von B Abschluss eines Mietvertrages verlangen?**
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Ein echter Kontrahierungszwang aufgrund des AGG entsteht in der Regel selten. Es handelt sich hier in jedem Falle um eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, weil mit den in § 21 AGG vorgesehenen Rechtsfolgen Sanktionen für die nicht Gesetzeskonforme Entscheidung der potentiellen Vertragspartei vorgesehen sind.