Letzte Änderung am 2010-11-27 17:40:05 durch WojciechLisiewicz
ADDITIONS
Auf supranationaler Ebene steht die [Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung](EWIV) als eine besondere Kooperationsform zur Verfügung (Jauernig/Stürner, BGB (13. Aufl.), [**§ 705 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html), Rndnr. 10). Diese ähnelt aber weitgehend der OHG.
**C. GbR im internationalen Kontext**
Zu Schwierigkeiten kann die Bestimmung des maßgeblichen Rechts für die Feststellung führen, ob überhaupt eine GbR zustande gekommen ist, wenn die Partner aus unterschiedlichen Ländern kommen. Dann wird zu entscheiden sein, welches Recht ist auf die Innenverhältnisse anwendbar ist. Für die Außenverhältnisse wird i.d.R. die Rom I-VO bzw. Rom II-VO maßgeblich.
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**D. Eignung der GbR für kommunale Zusammenarbeit**
Die relativ einfache - aus Sicht des deutschen Rechts geradezu auch "nebenbei" mögliche - Gründung einer GbR (jedes gemeinsame Vorhaben kann schnell eine GbR werden, ohne dass die Parteien es ausdrücklich vereinbart haben) ist eines der wenigen Vorteile dieser Rechtsform oder genauer ausgedrückt - dieser Form der Zusammenarbeit. Zu den Nachteilen gehören insbesondere
>>* die persönliche Haftung der Gesellschafter (im deutschen Recht: [**§ 708 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__708.html) - die meisten polnischen Regelungen sind mit diesen des BGB vergleichbar),
>>* Miteigentum,
>>* gemeinschaftliche Geschäftsführung
Im Detail bedeutet dies, dass insbesondere bei grenzüberschreitenden Projekten (z. B. im Bereich des ÖPNV) das Vermögen (Infrastruktur, Rechte an geistigem Eigentum usw.) gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist ([**§ 718 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__718.html)), das nicht geteilt werden kann ([**§ 719 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__719.html)). Damit ist eine Gemeinde Miteigentümerin von Gegenständen, die auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde bzw. gar eines anderen Staates. Dies stellt im Hinblick auf Kontrolle wie auch eventuelle Haftung für die Sache ein für eine Gemeinde kaum vertretbares Risiko dar.
Da auch die Geschäftsführung gemeinschaftlich erfolgt ([**§ 709 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html)), erfordert die Entscheidungsfindung meist einen langwierigen Beschlussprozess (z. B. Beschlussfassung durch den Gemeinderat bei finanziellen Leistungen).
Andererseits können die Mehrheitsregeln im Gesellschaftsvertrag durchaus vereinbart werden. Auch ist z. B. in Brandenburg die privatrechtliche Form der GbR nach § 1 Abs. 3 GKG ([Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg](http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47179.de)) in jedem Fall zulässig.
Insgesamt ist festzustellen, dass die vergleichsweise schwache Verbindung der beteiligten Gemeinden im Rahmen einer GbR gegen diese Lösung spricht. Deshalb sowie wegen der komplizierten Handhabung und einer Reihe von oben geschilderten Problemen kann diese Form der Zusammenarbeit für komplexe Projekte auf keinen Fall empfohlen werden.
DELETIONS
Auf supranationaler Ebene steht die [Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung](EuropaeischeWirtschaftlicheInteressenvereinigung) als eine besondere Kooperationsform zur Verfügung (Jauernig/Stürner, BGB (13. Aufl.), [**§ 705 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html), Rndnr. 10). Diese ähnelt aber weitgehend der OHG.
**C. Vor- und Nachteile der GbR**
Als Nachteil für die Partner gilt die persönliche Haftung der Gesellschafter ([**§ 708 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__708.html)).
Für die Projekte im Bereich ÖPNV kann problematisch sein, dass das Vermögen (Infrastruktur, Rechte an geistigem Eigentum usw.) gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist ([**§ 718 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__718.html)), das nicht geteilt werden kann ([**§ 719 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__719.html)). Damit ist eine Gemeinde Miteigentümerin der Sachen, die auf dem Gebiet der anderen Gemeinde belegen sind (auch wenn sie sich in anderem Staat befinden). Diese Gemeinde haftet dann für den Schaden, der durch die Sache verursacht wird, ohne dass sie einen realen Einfluss auf ihren Zustand hat.
Die Geschäftsführung erfolgt gemeinschaftlich ([**§ 709 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html)). Dies kann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Entscheidung einen langwierigen Beschlussprozess erfordert (z.B. Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bei finanziellen Leistungen). Das Mehrheitsprinzip (kann im GesellschaftsV vereinbart werden) kann durch die geringer anteilige Gemeinde politisch kritisch bewertet werden.
Zu Schwierigkeiten kann weiter die Bestimmung des maßgeblichen Rechts für die Feststellung führen, ob überhaupt eine GbR zustande gekommen ist, wenn die Partner aus unterschiedlichen Ländern kommen. Dann wird zu entscheiden sein, welches Recht ist auf die Innenverhältnisse anwendbar ist. Für die Außenverhältnisse wird i.d.R. die Rom I-VO bzw. Rom II-VO maßgeblich.
**D. Sonderprobleme im Gemeinderecht**
In Brandenburg ist die privatrechtliche Form der GbR nach § 1 Abs. 3 GKG ([Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg](http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47179.de)) zulässig.
Bearbeitet am 2010-03-08 13:24:46 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
Auf supranationaler Ebene steht die [Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung](EuropaeischeWirtschaftlicheInteressenvereinigung) als eine besondere Kooperationsform zur Verfügung (Jauernig/Stürner, BGB (13. Aufl.), [**§ 705 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html), Rndnr. 10). Diese ähnelt aber weitgehend der OHG.
DELETIONS
Auf supranationaler Ebene steht die Europäische wirtschaftlichen Interessenvereinigung als eine besondere Kooperationsform zur Verfügung (Jauernig/Stürner, BGB (13. Aufl.), [**§ 705 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html), Rndnr. 10). Diese ähnelt aber weitgehend der OHG.
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ADDITIONS
### Gesellschaft bürgerlichen Rechts (deutsches Recht)
##### GbR nach deutschem Recht
**A. Rechtsgrundlagen**
Die GbR ist in §§ 705-740 <a href='http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/'>BGB</a> geregelt.
Auf supranationaler Ebene steht die Europäische wirtschaftlichen Interessenvereinigung als eine besondere Kooperationsform zur Verfügung (Jauernig/Stürner, BGB (13. Aufl.), [**§ 705 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html), Rndnr. 10). Diese ähnelt aber weitgehend der OHG.
**B. Wesensmerkmale**
Hierzu werden gezählt (nach MünchKommBGB/Ulmer (5. Aufl.), Vorbemerkungen § 705, Rndnr. 5-7):
>>1) vertragliche Dauerbeziehung zwischen den Gesellschaftern,
>>1) Förderungspflicht eines gemeinsamen Zwecks und
>>1) persönlicher Charakter des Zusammenschlusses.
**1. Vertragliche Dauerbeziehung**
Ein konkludenter Abschluss ist auch möglich, wenn das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der geplanten Transaktion zu bejahen ist (MünchKommBGB/Ulmer (5. Aufl.), § 705, Rndnr. 26).
**2. Förderungspflicht eines gemeinsamen Zwecks**
(...)
**3. Persönlicher Charakter des Zusammenschlusses**
(...)
**C. Vor- und Nachteile der GbR**
Als Nachteil für die Partner gilt die persönliche Haftung der Gesellschafter ([**§ 708 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__708.html)).
Für die Projekte im Bereich ÖPNV kann problematisch sein, dass das Vermögen (Infrastruktur, Rechte an geistigem Eigentum usw.) gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist ([**§ 718 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__718.html)), das nicht geteilt werden kann ([**§ 719 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__719.html)). Damit ist eine Gemeinde Miteigentümerin der Sachen, die auf dem Gebiet der anderen Gemeinde belegen sind (auch wenn sie sich in anderem Staat befinden). Diese Gemeinde haftet dann für den Schaden, der durch die Sache verursacht wird, ohne dass sie einen realen Einfluss auf ihren Zustand hat.
Die Geschäftsführung erfolgt gemeinschaftlich ([**§ 709 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__709.html)). Dies kann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Entscheidung einen langwierigen Beschlussprozess erfordert (z.B. Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bei finanziellen Leistungen). Das Mehrheitsprinzip (kann im GesellschaftsV vereinbart werden) kann durch die geringer anteilige Gemeinde politisch kritisch bewertet werden.
Zu Schwierigkeiten kann weiter die Bestimmung des maßgeblichen Rechts für die Feststellung führen, ob überhaupt eine GbR zustande gekommen ist, wenn die Partner aus unterschiedlichen Ländern kommen. Dann wird zu entscheiden sein, welches Recht ist auf die Innenverhältnisse anwendbar ist. Für die Außenverhältnisse wird i.d.R. die Rom I-VO bzw. Rom II-VO maßgeblich.
**D. Sonderprobleme im Gemeinderecht**
In Brandenburg ist die privatrechtliche Form der GbR nach § 1 Abs. 3 GKG ([Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg](http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47179.de)) zulässig.
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