Letzte Änderung am 2020-04-02 18:00:48 durch WojciechLisiewicz
ADDITIONS
>>* in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.
>>
Für die systematische Lösung eines (Klausur-)Falles bedeutet dies, dass Sie:
>>* alle denkbaren Ansprüche zu benennen haben,
>>* die in Betracht kommenden Ansprüche gutachterlich prüfen müssen
>>* wenn ein Anspruchsziel (z. B. Schadensersatz in Höhe von X) mit einer Anspruchsgrundlage bejaht werden konnte (z. B. Anspruch aus § 280 I BGB ist gegeben) müssen Sie dennoch weitere, in Betracht kommende Ansprüche prüfen (z. B. § 823 I BGB).
DELETIONS
>>* in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.
Bearbeitet am 2020-03-30 12:38:18 von Oksana Neopagitova
ADDITIONS
### Gesetzliche Schuldverhältnisse
##### Einführung und allgemeine Informationen
**A. Schuldverhältnis allgemein**
Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in [**§ 241 Abs. 1 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html) beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage der Schuldner eine Pflicht zur Leistung an den Gläubiger hat.
**B. Gesetzliche vs. vertragliche Schuldverhältnisse**
Die meisten im BGB geregelten und auch ungeregelten Schuldverhältnisse sind vertraglichen bzw. allgemein rechtsgeschäftlichen Ursprungs (Kaufvertrag, einseitige Erklärung bei Auslobung etc.). Die rechtsgeschäftlichen / vertraglichen Schuldverhältnisse ähneln sich insofern, als sie alle auf dem autonomen Willen der Parteien dieser Schuldverhältnisse beruhen.
Die gesetzlichen Schuldverhältnisse benötigen hingegen keinen Willen der Parteien - sie hängen allein davon ab, ob bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt bzw. eingetreten sind.
**C. Entstehung gesetzlicher Schuldverhältnisse**
In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. [**§ 241 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html), ohne dass die Beteiligten Personen es beabsichtigen müssen. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
>>* Ansprüche auf Schadensersatz,
>>* Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz (z. B. von Aufwendungen),
>>* etc. sein.
**D. Anspruchskonkurrenz**
Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen können parallel zu solchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen vorliegen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher der jeweils parallel bestehenden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Würde man die sog. Anspruchsnormenkonkurrenz anwenden, müsste jeweils eine Norm gewählt werden, auf deren Grundlage nur ein Anspruch anzunehmen wäre. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen (auch im Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse zueinander) sind häufig allerdings so groß, dass das Ergebnis je nach gewählter Norm sehr unterschiedlich sein kann. Deshalb vertritt die h. M. den Grundsatz der sog. Anspruchskonkurrenz an, nach dem die einzelnen Ansprüche **vollständig unabhängig nebeneinander** existieren.
Bei der Anspruchskonkurrenz ist jedoch zu berücksichtigen, dass:
>>* die Zahlung auf die konkurrierenden Ansprüche nur einmal erfolgen kann,
>>* in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.
DELETIONS
### Gesetzliche Schuldverhältnisse
##### Einführung und allgemeine Informationen
**A. Schuldverhältnis allgemein**
Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in [**§ 241 Abs. 1 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html) beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage der Schuldner eine Pflicht zur Leistung an den Gläubiger hat.
**B. Gesetzliche vs. vertragliche Schuldverhältnisse**
Die meisten im BGB geregelten und auch ungeregelten Schuldverhältnisse sind vertraglichen bzw. allgemein rechtsgeschäftlichen Ursprungs (Kaufvertrag, einseitige Erklärung bei Auslobung etc.). Die rechtsgeschäftlichen / vertraglichen Schuldverhältnisse ähneln sich insofern, als sie alle auf dem autonomen Willen der Parteien dieser Schuldverhältnisse beruhen.
Die gesetzlichen Schuldverhältnisse benötigen hingegen keinen Willen der Parteien - sie hängen allein davon ab, ob bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt bzw. eingetreten sind.
**C. Entstehung gesetzlicher Schuldverhältnisse**
In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. [**§ 241 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html), ohne dass die Beteiligten Personen es beabsichtigen müssen. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
>>* Ansprüche auf Schadensersatz,
>>* Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz (z. B. von Aufwendungen),
>>* etc. sein.
**D. Anspruchskonkurrenz**
Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen können parallel zu solchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen vorliegen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher der jeweils parallel bestehenden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Würde man die sog. Anspruchsnormenkonkurrenz anwenden, müsste jeweils eine Norm gewählt werden, auf deren Grundlage nur ein Anspruch anzunehmen wäre. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen (auch im Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse zueinander) sind häufig allerdings so groß, dass das Ergebnis je nach gewählter Norm sehr unterschiedlich sein kann. Deshalb vertritt die h. M. den Grundsatz der sog. Anspruchskonkurrenz an, nach dem die einzelnen Ansprüche **vollständig unabhängig nebeneinander** existieren.
Bei der Anspruchskonkurrenz ist jedoch zu berücksichtigen, dass:
>>* die Zahlung auf die konkurrierenden Ansprüche nur einmal erfolgen kann,
>>* in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.
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CategoryWIPR
Bearbeitet am 2012-04-05 10:59:51 von NicolasKehrer
ADDITIONS
>>* etc. sein.
DELETIONS
>>* etc.
Bearbeitet am 2012-03-31 18:01:21 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS
Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in [**§ 241 Abs. 1 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html) beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage der Schuldner eine Pflicht zur Leistung an den Gläubiger hat.
DELETIONS
Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in [**§ 241 Abs. 1 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html) beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage eine Pflicht zur Leistung für den Schuldner besteht.
Bearbeitet am 2010-03-28 15:54:16 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS
In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. [**§ 241 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html), ohne dass die Beteiligten Personen es beabsichtigen müssen. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
>>* Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz (z. B. von Aufwendungen),
DELETIONS
In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. [**§ 241 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html), ohne dass die Beteiligten Personen dafür oder dagegen etwas tun können. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
>>* Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz,
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### Gesetzliche Schuldverhältnisse
##### Einführung und allgemeine Informationen
**A. Schuldverhältnis allgemein**
Das Wesen eines Schuldverhältnisses ist in [**§ 241 Abs. 1 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html) beschrieben: es handelt sich um ein rechtliches Verhältnis, auf dessen Grundlage eine Pflicht zur Leistung für den Schuldner besteht.
**B. Gesetzliche vs. vertragliche Schuldverhältnisse**
Die meisten im BGB geregelten und auch ungeregelten Schuldverhältnisse sind vertraglichen bzw. allgemein rechtsgeschäftlichen Ursprungs (Kaufvertrag, einseitige Erklärung bei Auslobung etc.). Die rechtsgeschäftlichen / vertraglichen Schuldverhältnisse ähneln sich insofern, als sie alle auf dem autonomen Willen der Parteien dieser Schuldverhältnisse beruhen.
Die gesetzlichen Schuldverhältnisse benötigen hingegen keinen Willen der Parteien - sie hängen allein davon ab, ob bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt bzw. eingetreten sind.
**C. Entstehung gesetzlicher Schuldverhältnisse**
In einigen, im Gesetz vorgesehenen Fällen, entstehen Rechtsverhältnisse i. S. d. [**§ 241 BGB**](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html), ohne dass die Beteiligten Personen dafür oder dagegen etwas tun können. Durch den Eintritt bestimmter Ereignisse, die im Gesetz vorgesehen sind, werden Rechte und Pflichten der Parteien begründet. Für die Praxis sind dabei insbesondere die möglichen Ansprüche von Interesse, die durch den Gläubiger eines Schuldverhältnisses erhoben werden können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies können insbesondere:
>>* Ansprüche auf Schadensersatz,
>>* Ansprüche auf Herausgabe / sonstigen Wertersatz,
>>* etc.
**D. Anspruchskonkurrenz**
Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen können parallel zu solchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen vorliegen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welcher der jeweils parallel bestehenden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Würde man die sog. Anspruchsnormenkonkurrenz anwenden, müsste jeweils eine Norm gewählt werden, auf deren Grundlage nur ein Anspruch anzunehmen wäre. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen (auch im Verhältnis vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse zueinander) sind häufig allerdings so groß, dass das Ergebnis je nach gewählter Norm sehr unterschiedlich sein kann. Deshalb vertritt die h. M. den Grundsatz der sog. Anspruchskonkurrenz an, nach dem die einzelnen Ansprüche **vollständig unabhängig nebeneinander** existieren.
Bei der Anspruchskonkurrenz ist jedoch zu berücksichtigen, dass:
>>* die Zahlung auf die konkurrierenden Ansprüche nur einmal erfolgen kann,
>>* in Ausnahmefällen bestimmte Verschärfungen oder Privilegierungen aus einem konkurrierenden Anspruch auf einen anderen wirken können.
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