Revision [0ce60b7]
Letzte Änderung am 2013-01-02 14:10:34 durch ChristianeUri
ADDITIONS
##### 3. Markenfähigkeit
**a) Begriff der Markenfähigkeit**
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| +| **Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten.**
>>* MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
>>>--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
>>* welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach [**§ 3 MarkenG**](http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__3.html) (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht
**Markenfähige Zeichenformen ([**§ 3 Abs. 1 MarkenG**](http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__3.html)):**
>>>* Wörter, einschließlich Personennamen
>>>* Abbildungen
>>>* Buchstaben
>>>* Zahlen
>>>* Hörzeichen
>>>* dreidimensionale Gestaltungen (insbes. Form der Ware und Verpackung)
>>>* sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen

>> **<span style="color:#8b0000">Merke:</span>**
>>* beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen ([**§ 3 Abs. 1 MarkenG**](http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__3.html), &#8222;alle Zeichen, insbesondere &#8230;&#8220;)
>>* möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
>>* auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
**b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG**
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| +| Markenfähig sind nach [**§ 3 Abs. 1 MarkenG**](http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__3.html) demnach alle Zeichen, die grundsätzlich geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von dem eines anderen zu **unterscheiden (= sog. abstrakte Unterscheidungskraft)**
= gemeinsame zwingende (konstitutive) Voraussetzung der Schutzfähigkeit der beschriebenen Zeichenformen
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| +| Abstrakte Unterscheidungskraft ([**§ 3 MarkenG**](http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__3.html)) | - Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden<br />* Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke geschuldet<br />* Prüfung erfolgt hier ohne Bezug zu den angemeldeten Waren/DL<br />* bloße theoretische Möglichkeit genügt<br />* Keine Unterscheidungskraft gegeben, wenn Verkehr in dem Zeichen überhaupt keinen Herkunftshinweis erkennen kann, wie bspw. bei den Worten: &#8222;euro&#8220;, &#8222;Tablette&#8220;, &#8222;super&#8220;, &#8222;prima&#8220;, &#8222;extra&#8220;, &#8222;ultra&#8220;<br />
***c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG**
>>* bestimmten Markenformen wird Markenfähigkeit von vornherein abgesprochen
>>* ** _Zweck://** Markenschutz = Kennzeichenschutz, nicht aber Produktschutz
>>* Produktschutz stattdessen über Spezialgesetze (Paten-, Gebrauchs-, Geschmacks, Urheberrecht)
>>* Öffnung des MarkenG für dreidimensionale Marken führt hier zwangsläufig zu Überschneidungen, so dass Monopolisierung Tür und Tore geöffnet würde
>>--> [**§ 3 Abs. 2 MarkenG**](http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__3.html) beinhaltet **unwiderlegbare Vermutung für ein generelles Freihaltebedürfnis** und gilt gleichermaßen für Register-, Benutzungs- und Notoritätsmarken
**Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG**_ **aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)** _* alle warenbedingten Formen, d.h. Zeichen, die bei objektiver Betrachtungsweise ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die der Grundform der angemeldeten Ware entsprechen
>>>--> betrifft somit Gestaltungselemente, die jedes Produkt dieser Gattung aufweisen muss, um den bestimmungsmäßigen Zweck erfüllen zu können
>>>--> Markenfähigkeit kann hier nur in eindeutigen Fällen ausgeschlossen werden
>>>--> für die Prüfungspraxis bleibt Ausschlussgrund ohne Bedeutung_ **bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)** _* alle Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
>>*_ **Ziel:** _Marktteilnehmer sollen nicht über die Anmeldung einer Formmarke ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchsmerkmale einer Ware erhalten, für welche Sondergesetze maßgeblich sind [vgl. BPatG PAVIS PROMA &#8211; 28 W (pat) 304/03 &#8211; Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker]
**_ cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) _**
>>* alle Formgestaltungen, die der Ware in **ästhetischer Hinsicht** einen_ **wesentlichen Wert** _verleiht
>>* das Produkt wird von seinem ästhetischen Gehalt dominiert
>>* **_ Ziel://** wettbewerblicher Gestaltungsspielraum soll nicht im Wege des Markenschutzes beschnitten werden: Schutz von ästhetischen Produktdesigns soll den Sondergesetzen vorbehalten bleiben [Vgl. BPatG BlPMZ 2002, 228 &#8211; Schmuckring]
**<span style="color:#8b0000">Merke:</span>** bei den vorgenannten Kriterien unter aa) bis cc) geht es ausschließlich um die Markenfähigkeit, d.h. die grds. Eignung eines Zeichens als Marke i.S.d. MarkenG; um eine Marke zur Eintragung bringen zu können, müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die grafische Darstellbarkeit und die Beachtung der absoluten Schutzhindernisse des [**§ 8 Abs. 2 MarkenG**](http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__8.html)
| **Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:** |
| +| **[Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf:](GoettingGewRSuWettbR)** Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 22 Rdnrn. 38-55<br />
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