Revision [e7d2be8]
Letzte Änderung am 2020-02-24 20:25:37 durch Oksana Neopagitova
ADDITIONS
### Gemeinsame Vergabe durch Gemeinden aus zwei Mitgliedstaaten


**A. Problembeschreibung**
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.

**B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für eine Lösung in Betracht kommen**

>>**1. Polnisches Recht**

>>>* [Gesetz Vergaberecht](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?act=PrZamPubl),
>>>* [Verordnung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?dzur=2009&dzup=1795), die aufgrund des {{pu przepis="Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl"}} ergangen ist,
>>>* [Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95),
>>>* [Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240)


>>**2. Europarecht**
>>Verträge:
>>>* die [konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union](http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/index.htm);

>>Vergaberichtlinien:
>>>* die [Vergaberichtlinie 2004/18/EG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF),
>>>* die [Sektorenrichtlinie 2004/17/EG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF).

>>Spezielle europäische Regelungen betreffend Verkehr:
>>>* [VO 69/2001 der Kommission](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0069:DE:HTML) über de-minimis-Regeln bei Beihilfen;

>>Rechtsprechung:
>>>* [Altmark-Trans-Urteil](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML) zu Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge auf Private gegen Entgelt / Zuschuss;
>>>* ["Rettungsdienst Stadler", C-274/09](http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NZBAU&b=2011&s=239&n=1)

**C. Anwendbare Vorschriften**
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. [Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5](http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_3%2FEGV%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV.EGV.A80.I.1.htm)). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.

**D. Lösungsansätze**
Aus Sicht des europäischen Rechts bieten sich folgende Lösungsansätze für Vereinfachung der Auftragsvergabe im Hinblick auf die - auch wenn grenzüberschreitende dann doch einfach interkommunale - Zusammenarbeit der Gemeinden an:
>>* der Auftrag wird nach den Grundsätzen der "In-house-Vergabe" bewertet,
>>* der Begriff des Unternehmens, welcher für die Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts notwendig ist, wird - dem EuGH folgend - funktional ausgelegt.

>>**1. Lösungsansätze ohne Ausschreibung:**

>>>**a. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"**
>>>Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe), [EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0324:DE:HTML)).

>>>**b. Polnische Stadt beauftragt die deutsche: Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags**
>>>Das Europarecht verwendet - auch im Vergaberecht - einen autonomen **funktionalen** Unternehmensbegriff. Demnach handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts, wenn eine öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt. Ist der Auftragnehmer kein Unternehmen sondern eine Verwaltungsstelle (im funktionalen Sinne!), dann handelt es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe)). Die neueste Rechtsprechung des EuGH ([EuGH v. 9. 6. 2009, Rs. C-480/06, Rn. 45 ff.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0480:DE:HTML)) ist insofern deutlich - solange sich öffentliche Stellen zusammenschließen, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, solange kann es sich um keinen Auftrag im Sinne des Vergaberechts handeln, der auszuschreiben wäre.

>>>Diese Lösung ist aus Sicht des deutschen Rechts unproblematisch, weil das deutsche Kartellvergaberecht praktisch ausschließlich als Umsetzung der Vergaberichtlinien existiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die geltende Rechtslage in Polen, die etwas abweichende Definitionen verwendet, so auch im Hinblick auf die Definition des öffentlichen Auftrags. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Nr. 13 PrZamPubl"}} ist ein öffentlicher Auftrag ein "entgeltlicher Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird, dessen Gegenstand Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sind" ( _(...) umowy odpłatne zawierane między zamawiającym a wykonawcą, których przedmiotem są usługi, dostawy lub roboty budowlane_ - sinngemäße Übersetzung des Autors).

>>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien. Deshalb ist diesbezüglich im Hinblick auf die Auslegung dieses Begriffs des polnischen Rechts die Richtlinienvorgabe zu berücksichtigen.

>>**2. Lösungsansätze mit Ausschreibung**

>>>**a. Deutsche Stadt schreibt aus, polnische nimmt nur an Kosten teil**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln ([GWB](http://bundesrecht.juris.de/gwb/index.html)). Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. [Finanzierung grenzüberschreitender Projekte](ProjekteImGrenzgebietFinanz)).

>>>**b. Polnische Stadt schreibt aus, deutsche nimmt nur an Kosten teil**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den polnischen Regeln ({{pu akt="PrZamPubl"}}). Die deutsche Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (wie - ist noch nach deutschem Recht zu klären).

>>>**c. Gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) schreibt aus**
>>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Gesellschaftsvertrag).
>>>Als Sonderform, die die Aufträge übernehmen konnte, kommt der [Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit](EVTZ) in Betracht.

>>>**d. Gemeinsame Ausschreibung der deutschen und der polnischen Stadt**
>>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig. Rechtsgrundlage im poln. Recht: {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}}. Im dt. Recht ist noch zu prüfen.

>>>**e. Gemeinsamer Vertrag mit einem Dritten außerhalb des Vergaberechts**
>>>Nach Art. 16 lit.) f [VergabeRL](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML) können die sonst dem VergabeR unterliegenden öffentlichen Subjekte Vertrag ohne Durchführung des Vergabeverfahrens abschließen, wenn sein Gegenstand sich auf "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen bezieht, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird."
>>>Der Umstand, dass "die Dienstleistung nicht vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird", deutet darauf hin, dass der Vertrag durch mehrere Subjekte mit einer und derselben Forschungsstelle abgeschlossen werden darf. Die Höhe der Anteilnahme ist grundsätzlich irrelevant, es sei denn, dass es sich klar um eine Rechtsumgehung handelt.
>>>Es bestehen keine eindeutigen Hindernisse dafür, ein ausländisches Subjekt von der Anteilnahme an Kosten auszuschließen.
>>>Zum Position in der Struktur s. [Schema Taris(R)](http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2557&root=2167&path=0-1-0-4-4-5&subsumsession=0).
DELETIONS
### Gemeinsame Vergabe durch Gemeinden aus zwei Mitgliedstaaten
**A. Problembeschreibung**
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.
**B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für eine Lösung in Betracht kommen**
>>**1. Polnisches Recht**
>>>* [Gesetz Vergaberecht](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?act=PrZamPubl),
>>>* [Verordnung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?dzur=2009&dzup=1795), die aufgrund des {{pu przepis="Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl"}} ergangen ist,
>>>* [Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95),
>>>* [Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240)
>>**2. Europarecht**
>>Verträge:
>>>* die [konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union](http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/index.htm);
>>Vergaberichtlinien:
>>>* die [Vergaberichtlinie 2004/18/EG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF),
>>>* die [Sektorenrichtlinie 2004/17/EG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF).
>>Spezielle europäische Regelungen betreffend Verkehr:
>>>* [VO 69/2001 der Kommission](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0069:DE:HTML) über de-minimis-Regeln bei Beihilfen;
>>Rechtsprechung:
>>>* [Altmark-Trans-Urteil](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML) zu Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge auf Private gegen Entgelt / Zuschuss;
>>>* ["Rettungsdienst Stadler", C-274/09](http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NZBAU&b=2011&s=239&n=1)
**C. Anwendbare Vorschriften**
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. [Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5](http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_3%2FEGV%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV.EGV.A80.I.1.htm)). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.
**D. Lösungsansätze**
Aus Sicht des europäischen Rechts bieten sich folgende Lösungsansätze für Vereinfachung der Auftragsvergabe im Hinblick auf die - auch wenn grenzüberschreitende dann doch einfach interkommunale - Zusammenarbeit der Gemeinden an:
>>* der Auftrag wird nach den Grundsätzen der "In-house-Vergabe" bewertet,
>>* der Begriff des Unternehmens, welcher für die Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts notwendig ist, wird - dem EuGH folgend - funktional ausgelegt.
>>**1. Lösungsansätze ohne Ausschreibung:**

>>>**a. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"**
>>>Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe), [EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0324:DE:HTML)).

>>>**b. Polnische Stadt beauftragt die deutsche: Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags**
>>>Das Europarecht verwendet - auch im Vergaberecht - einen autonomen **funktionalen** Unternehmensbegriff. Demnach handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts, wenn eine öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt. Ist der Auftragnehmer kein Unternehmen sondern eine Verwaltungsstelle (im funktionalen Sinne!), dann handelt es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe)). Die neueste Rechtsprechung des EuGH ([EuGH v. 9. 6. 2009, Rs. C-480/06, Rn. 45 ff.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0480:DE:HTML)) ist insofern deutlich - solange sich öffentliche Stellen zusammenschließen, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, solange kann es sich um keinen Auftrag im Sinne des Vergaberechts handeln, der auszuschreiben wäre.

>>>Diese Lösung ist aus Sicht des deutschen Rechts unproblematisch, weil das deutsche Kartellvergaberecht praktisch ausschließlich als Umsetzung der Vergaberichtlinien existiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die geltende Rechtslage in Polen, die etwas abweichende Definitionen verwendet, so auch im Hinblick auf die Definition des öffentlichen Auftrags. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Nr. 13 PrZamPubl"}} ist ein öffentlicher Auftrag ein "entgeltlicher Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird, dessen Gegenstand Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sind" ( _(...) umowy odpłatne zawierane między zamawiającym a wykonawcą, których przedmiotem są usługi, dostawy lub roboty budowlane_ - sinngemäße Übersetzung des Autors).

>>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien. Deshalb ist diesbezüglich im Hinblick auf die Auslegung dieses Begriffs des polnischen Rechts die Richtlinienvorgabe zu berücksichtigen.
>>**2. Lösungsansätze mit Ausschreibung**
>>>**a. Deutsche Stadt schreibt aus, polnische nimmt nur an Kosten teil**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln ([GWB](http://bundesrecht.juris.de/gwb/index.html)). Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. [Finanzierung grenzüberschreitender Projekte](ProjekteImGrenzgebietFinanz)).

>>>**b. Polnische Stadt schreibt aus, deutsche nimmt nur an Kosten teil**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den polnischen Regeln ({{pu akt="PrZamPubl"}}). Die deutsche Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (wie - ist noch nach deutschem Recht zu klären).

>>>**c. Gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) schreibt aus**
>>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Gesellschaftsvertrag).
>>>Als Sonderform, die die Aufträge übernehmen konnte, kommt der [Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit](EVTZ) in Betracht.

>>>**d. Gemeinsame Ausschreibung der deutschen und der polnischen Stadt**
>>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig. Rechtsgrundlage im poln. Recht: {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}}. Im dt. Recht ist noch zu prüfen.

>>>**e. Gemeinsamer Vertrag mit einem Dritten außerhalb des Vergaberechts**
>>>Nach Art. 16 lit.) f [VergabeRL](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML) können die sonst dem VergabeR unterliegenden öffentlichen Subjekte Vertrag ohne Durchführung des Vergabeverfahrens abschließen, wenn sein Gegenstand sich auf "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen bezieht, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird."
>>>Der Umstand, dass "die Dienstleistung nicht vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird", deutet darauf hin, dass der Vertrag durch mehrere Subjekte mit einer und derselben Forschungsstelle abgeschlossen werden darf. Die Höhe der Anteilnahme ist grundsätzlich irrelevant, es sei denn, dass es sich klar um eine Rechtsumgehung handelt.
>>>Es bestehen keine eindeutigen Hindernisse dafür, ein ausländisches Subjekt von der Anteilnahme an Kosten auszuschließen.
>>>Zum Position in der Struktur s. [Schema Taris(R)](http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2557&root=2167&path=0-1-0-4-4-5&subsumsession=0).
***
CategoryVergaberecht CategoryPolnischesRecht
Revision [2537167]
Bearbeitet am 2012-05-25 22:29:12 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS

>>>**e. Gemeinsamer Vertrag mit einem Dritten außerhalb des Vergaberechts**
>>>Nach Art. 16 lit.) f [VergabeRL](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML) können die sonst dem VergabeR unterliegenden öffentlichen Subjekte Vertrag ohne Durchführung des Vergabeverfahrens abschließen, wenn sein Gegenstand sich auf "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen bezieht, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird."
>>>Der Umstand, dass "die Dienstleistung nicht vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird", deutet darauf hin, dass der Vertrag durch mehrere Subjekte mit einer und derselben Forschungsstelle abgeschlossen werden darf. Die Höhe der Anteilnahme ist grundsätzlich irrelevant, es sei denn, dass es sich klar um eine Rechtsumgehung handelt.
>>>Es bestehen keine eindeutigen Hindernisse dafür, ein ausländisches Subjekt von der Anteilnahme an Kosten auszuschließen.
>>>Zum Position in der Struktur s. [Schema Taris(R)](http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2557&root=2167&path=0-1-0-4-4-5&subsumsession=0).
DELETIONS
>>>Änderung des Vergaberechts vom 6.8.2010 (in Kraft seit dem 16.9.2010) einarbeiten - Art. 4 Nr. 13 VergabeR


Revision [af1ec77]
Bearbeitet am 2011-04-13 22:09:34 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>* ["Rettungsdienst Stadler", C-274/09](http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NZBAU&b=2011&s=239&n=1)
Revision [efa419c]
Bearbeitet am 2010-11-11 11:51:14 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Gesellschaftsvertrag).
>>>Als Sonderform, die die Aufträge übernehmen konnte, kommt der [Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit](EVTZ) in Betracht.
DELETIONS
>>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Gesellschaftsvertrag).
Revision [4527ce9]
Bearbeitet am 2010-09-25 19:03:42 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>* die [Vergaberichtlinie 2004/18/EG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF),
>>>* die [Sektorenrichtlinie 2004/17/EG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF).
DELETIONS
>>>* die [Vergaberichtlinie 2004](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF),
>>>* die [Sektorenrichtlinie](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF).
Revision [6fa4a2d]
Bearbeitet am 2010-09-07 14:52:58 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>Änderung des Vergaberechts vom 6.8.2010 (in Kraft seit dem 16.9.2010) einarbeiten - Art. 4 Nr. 13 VergabeR


Revision [8505558]
Bearbeitet am 2010-08-21 23:34:26 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
CategoryVergaberecht CategoryPolnischesRecht
DELETIONS
CategoryVergaberecht
Revision [371dfae]
Bearbeitet am 2010-02-07 16:17:09 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln ([GWB](http://bundesrecht.juris.de/gwb/index.html)). Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. [Finanzierung grenzüberschreitender Projekte](ProjekteImGrenzgebietFinanz)).
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den polnischen Regeln ({{pu akt="PrZamPubl"}}). Die deutsche Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (wie - ist noch nach deutschem Recht zu klären).
>>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig. Rechtsgrundlage im poln. Recht: {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}}. Im dt. Recht ist noch zu prüfen.
DELETIONS
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. [Finanzierung grenzüberschreitender Projekte](ProjekteImGrenzgebietFinanz)).
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den polnischen Regeln. Die deutsche Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (wie - ist noch nach deutschem Recht zu klären).
>>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig. Rechtsgrundlage im poln. Recht: {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}}.
Revision [73c1e88]
Bearbeitet am 2010-02-03 21:50:45 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Gesellschaftsvertrag).
DELETIONS
>>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Geselschaftsvertrag).
Revision [7f7380a]
Bearbeitet am 2010-02-01 14:40:46 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. [Finanzierung grenzüberschreitender Projekte](ProjekteImGrenzgebietFinanz)).
DELETIONS
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. [Finanzierung grenzüberschreitender Projekte](FinanzProjekteImGrenzgebiet)).
Revision [966df7a]
Bearbeitet am 2010-01-30 15:15:30 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS
>>**2. Lösungsansätze mit Ausschreibung**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. [Finanzierung grenzüberschreitender Projekte](FinanzProjekteImGrenzgebiet)).
DELETIONS
>>**2. Lösungsanätze mit Ausschreibung**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. unten - Finanzierung).
>>**3. Finanzierung von Gemeindeaufgaben nach polnischem Recht**

>>>**a. Finanzierung mit einem zweckgebundenen Zuschuss, {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Begünstigte muss danach nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Problematisch ist, ob es sich auch um ausländische Begünstigte handeln kann. Dafür spricht, dass die der Zuschuss auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gewährt werden kann, sprich also auch nach Ausland. Die Grundlage dafür können - mangels eines völkerrechtlichen Vertrages - auch die allgemeinen Vorschriften sein.

>>>Insgesamt sind also für die Gewährung eines Zweckzuschusses folgende Voraussetzungen erforderlich:

>>>> **(1) Gesetzliche Grundlage**
>>>>Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann.

>>>> **(2) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>>Begrifflich liegt ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vor, also ein zweckgebundener Zuschuss. Der Zuschuss als solcher wird dagenen in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} definiert.
>>>>Der Zuschuss wird nur für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten.

>>>> **(3) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>>Ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Zuschuss gewährt werden soll, wurde geschlossen. Der Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere der o. g. Vorschrift). Der Der Mindestinhalt des Vetrages wurde in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} näher bestimmt.

>>>> **(4) Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>>Die oben genannten Planungsgrundsätze und sonstige formellen Regeln für Zuschüsse sind auch zu beachten: Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.

>>>**b. Finanzierung mit einer Hilfeleistung, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}**
>>>Des Weiteren ist noch die Beihilfe nach Art. 220 UFinansePubl denkbar. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).
Revision [1353f8f]
Bearbeitet am 2010-01-11 22:59:49 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig. Rechtsgrundlage im poln. Recht: {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}}.
DELETIONS
>>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig.
Revision [39807ca]
Bearbeitet am 2010-01-11 22:58:21 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS

>>>**a. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"**
>>>Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe), [EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0324:DE:HTML)).

>>>**b. Polnische Stadt beauftragt die deutsche: Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags**
>>>Das Europarecht verwendet - auch im Vergaberecht - einen autonomen **funktionalen** Unternehmensbegriff. Demnach handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts, wenn eine öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt. Ist der Auftragnehmer kein Unternehmen sondern eine Verwaltungsstelle (im funktionalen Sinne!), dann handelt es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe)). Die neueste Rechtsprechung des EuGH ([EuGH v. 9. 6. 2009, Rs. C-480/06, Rn. 45 ff.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0480:DE:HTML)) ist insofern deutlich - solange sich öffentliche Stellen zusammenschließen, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, solange kann es sich um keinen Auftrag im Sinne des Vergaberechts handeln, der auszuschreiben wäre.

>>>Diese Lösung ist aus Sicht des deutschen Rechts unproblematisch, weil das deutsche Kartellvergaberecht praktisch ausschließlich als Umsetzung der Vergaberichtlinien existiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die geltende Rechtslage in Polen, die etwas abweichende Definitionen verwendet, so auch im Hinblick auf die Definition des öffentlichen Auftrags. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Nr. 13 PrZamPubl"}} ist ein öffentlicher Auftrag ein "entgeltlicher Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird, dessen Gegenstand Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sind" ( _(...) umowy odpłatne zawierane między zamawiającym a wykonawcą, których przedmiotem są usługi, dostawy lub roboty budowlane_ - sinngemäße Übersetzung des Autors).

>>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien. Deshalb ist diesbezüglich im Hinblick auf die Auslegung dieses Begriffs des polnischen Rechts die Richtlinienvorgabe zu berücksichtigen.
>>>**a. Deutsche Stadt schreibt aus, polnische nimmt nur an Kosten teil**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. unten - Finanzierung).
>>>**b. Polnische Stadt schreibt aus, deutsche nimmt nur an Kosten teil**
>>>Die Ausschreibung unterliegt allein den polnischen Regeln. Die deutsche Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (wie - ist noch nach deutschem Recht zu klären).

>>>**c. Gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) schreibt aus**
>>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Geselschaftsvertrag).

>>>**d. Gemeinsame Ausschreibung der deutschen und der polnischen Stadt**
>>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig.
>>>**a. Finanzierung mit einem zweckgebundenen Zuschuss, {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Begünstigte muss danach nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Problematisch ist, ob es sich auch um ausländische Begünstigte handeln kann. Dafür spricht, dass die der Zuschuss auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gewährt werden kann, sprich also auch nach Ausland. Die Grundlage dafür können - mangels eines völkerrechtlichen Vertrages - auch die allgemeinen Vorschriften sein.
>>>Insgesamt sind also für die Gewährung eines Zweckzuschusses folgende Voraussetzungen erforderlich:
>>>> **(1) Gesetzliche Grundlage**
>>>>Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann.
>>>> **(2) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>>Begrifflich liegt ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vor, also ein zweckgebundener Zuschuss. Der Zuschuss als solcher wird dagenen in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} definiert.
>>>>Der Zuschuss wird nur für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten.
>>>> **(3) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>>Ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Zuschuss gewährt werden soll, wurde geschlossen. Der Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere der o. g. Vorschrift). Der Der Mindestinhalt des Vetrages wurde in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} näher bestimmt.
>>>> **(4) Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>>Die oben genannten Planungsgrundsätze und sonstige formellen Regeln für Zuschüsse sind auch zu beachten: Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.

>>>**b. Finanzierung mit einer Hilfeleistung, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}**
>>>Des Weiteren ist noch die Beihilfe nach Art. 220 UFinansePubl denkbar. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).
DELETIONS
>>**a. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"**
>>Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe), [EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0324:DE:HTML)).
>>**b. Polnische Stadt beauftragt die deutsche: Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags**
>>Das Europarecht verwendet - auch im Vergaberecht - einen autonomen **funktionalen** Unternehmensbegriff. Demnach handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts, wenn eine öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt. Ist der Auftragnehmer kein Unternehmen sondern eine Verwaltungsstelle (im funktionalen Sinne!), dann handelt es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe)). Die neueste Rechtsprechung des EuGH ([EuGH v. 9. 6. 2009, Rs. C-480/06, Rn. 45 ff.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0480:DE:HTML)) ist insofern deutlich - solange sich öffentliche Stellen zusammenschließen, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, solange kann es sich um keinen Auftrag im Sinne des Vergaberechts handeln, der auszuschreiben wäre.
>>Diese Lösung ist aus Sicht des deutschen Rechts unproblematisch, weil das deutsche Kartellvergaberecht praktisch ausschließlich als Umsetzung der Vergaberichtlinien existiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die geltende Rechtslage in Polen, die etwas abweichende Definitionen verwendet, so auch im Hinblick auf die Definition des öffentlichen Auftrags. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Nr. 13 PrZamPubl"}} ist ein öffentlicher Auftrag ein "entgeltlicher Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird, dessen Gegenstand Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sind" ( _(...) umowy odpłatne zawierane między zamawiającym a wykonawcą, których przedmiotem są usługi, dostawy lub roboty budowlane_ - sinngemäße Übersetzung des Autors).
>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien. Deshalb ist diesbezüglich im Hinblick auf die Auslegung dieses Begriffs des polnischen Rechts die Richtlinienvorgabe zu berücksichtigen.
>>**a. Deutsche Stadt schreibt aus, polnische nimmt nur an Kosten teil**
>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. unten - Finanzierung).
>>**b. Polnische Stadt schreibt aus, deutsche nimmt nur an Kosten teil**
>>Die Ausschreibung unterliegt allein den polnischen Regeln. Die deutsche Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (wie - ist noch nach deutschem Recht zu klären).
>>**c. Gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) schreibt aus**
>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Geselschaftsvertrag).
>>**d. Gemeinsame Ausschreibung der deutschen und der polnischen Stadt**
>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig.
>>**a. Finanzierung mit einem zweckgebundenen Zuschuss, {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Begünstigte muss danach nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Problematisch ist, ob es sich auch um ausländische Begünstigte handeln kann. Dafür spricht, dass die der Zuschuss auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gewährt werden kann, sprich also auch nach Ausland. Die Grundlage dafür können - mangels eines völkerrechtlichen Vertrages - auch die allgemeinen Vorschriften sein.
>>Insgesamt sind also für die Gewährung eines Zweckzuschusses folgende Voraussetzungen erforderlich:
>>> **(1) Gesetzliche Grundlage**
>>>Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann.
>>> **(2) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>Begrifflich liegt ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vor, also ein zweckgebundener Zuschuss. Der Zuschuss als solcher wird dagenen in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} definiert.
>>>Der Zuschuss wird nur für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten.
>>> **(3) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Zuschuss gewährt werden soll, wurde geschlossen. Der Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere der o. g. Vorschrift). Der Der Mindestinhalt des Vetrages wurde in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} näher bestimmt.
>>> **(4) Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>Die oben genannten Planungsgrundsätze und sonstige formellen Regeln für Zuschüsse sind auch zu beachten: Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.
>>**b. Finanzierung mit einer Hilfeleistung, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}**
>>Des Weiteren ist noch die Beihilfe nach Art. 220 UFinansePubl denkbar. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).
Revision [edd5d43]
Bearbeitet am 2010-01-11 22:15:27 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>* [Gesetz Vergaberecht](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?act=PrZamPubl),
>>>* [Verordnung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?dzur=2009&dzup=1795), die aufgrund des {{pu przepis="Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl"}} ergangen ist,
>>>* [Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95),
>>**1. Lösungsansätze ohne Ausschreibung:**
>>**a. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"**
>>Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe), [EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0324:DE:HTML)).
>>**b. Polnische Stadt beauftragt die deutsche: Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags**
>>**2. Lösungsanätze mit Ausschreibung**
>>**a. Deutsche Stadt schreibt aus, polnische nimmt nur an Kosten teil**
>>Die Ausschreibung unterliegt allein den deutschen Regeln. Die polnische Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (s. unten - Finanzierung).
>>**b. Polnische Stadt schreibt aus, deutsche nimmt nur an Kosten teil**
>>Die Ausschreibung unterliegt allein den polnischen Regeln. Die deutsche Partnerstadt übernimmt dann den entsprechenden Anteil von Kosten (wie - ist noch nach deutschem Recht zu klären).

>>**c. Gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) schreibt aus**
>>Eine gemeinsame Einrichtung (Projektgesellschaft) beider Städte schreibt aus. Die Kosten der Projektgesellschaft übernehmen beide Städte anteilsmäßig (gem. dem Geselschaftsvertrag).
>>**d. Gemeinsame Ausschreibung der deutschen und der polnischen Stadt**
>>Die beiden Städte veröffentlichen eine gemeinsame Ausschreibung und finanzieren sie anteilsmäßig.
>>**3. Finanzierung von Gemeindeaufgaben nach polnischem Recht**

>>**a. Finanzierung mit einem zweckgebundenen Zuschuss, {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Begünstigte muss danach nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Problematisch ist, ob es sich auch um ausländische Begünstigte handeln kann. Dafür spricht, dass die der Zuschuss auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gewährt werden kann, sprich also auch nach Ausland. Die Grundlage dafür können - mangels eines völkerrechtlichen Vertrages - auch die allgemeinen Vorschriften sein.

>>Insgesamt sind also für die Gewährung eines Zweckzuschusses folgende Voraussetzungen erforderlich:
>>> **(1) Gesetzliche Grundlage**
>>> **(2) Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>Begrifflich liegt ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vor, also ein zweckgebundener Zuschuss. Der Zuschuss als solcher wird dagenen in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} definiert.
>>>Der Zuschuss wird nur für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten.
>>> **(3) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Zuschuss gewährt werden soll, wurde geschlossen. Der Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere der o. g. Vorschrift). Der Der Mindestinhalt des Vetrages wurde in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} näher bestimmt.
>>> **(4) Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>Die oben genannten Planungsgrundsätze und sonstige formellen Regeln für Zuschüsse sind auch zu beachten: Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.
>>**b. Finanzierung mit einer Hilfeleistung, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}**
DELETIONS
>>>* [Gesetz Vergaberecht](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?act=PrZamPubl)
>>>* Verordnung, die aufgrund des {{pu przepis="Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl"}} ergangen ist
>>>* [Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95)
>>**1. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"**
>>Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe), [EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0324:DE:HTML))
>>**2. Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags**
>>**3. Finanzierung von Gemeindeaufgaben nach polnischem Recht**
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} ([Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240&SearchExp=&SearchExp2=)) mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Zuschuss wird in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} definiert. Der Zweckzuschuss wird nur für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl)), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}} ([Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2=))). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten. Der Zweckzuschusss i.S. von Art. 250 UFinansePubl wird auf Grund des Zuschussvertrages gewährt, dessen Mindestinhalt in Art. 250 UFinansePubl näher bestimmt wurde. Der Begünstigte muss nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Weiterhin sind noch weitere Vorschriften des ÖffFinG zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl).
>>Insgesamt sind für die Gewährung eines Zweckzuschusses folgende Voraussetzungen erforderlich:
>>>**a. Gesetzliche Grundlage**
>>>**b. Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>Begrifflich liegt ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vor, also ein zweckgebundener Zuschuss.
>>>**c. Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Zuschuss gewährt werden soll, wurde geschlossen. Der Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere der o. g. Vorschrift).
>>>**d. Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>Die oben genannten Planungsgrundsätze und sonstige formellen Regeln für Zuschüsse sind auch zu beachten
Revision [cf44f6d]
Bearbeitet am 2010-01-10 15:26:56 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS
### Gemeinsame Vergabe durch Gemeinden aus zwei Mitgliedstaaten
>>>* Verordnung, die aufgrund des {{pu przepis="Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl"}} ergangen ist
>>>* [Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95)
>>>* [Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240)
>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien. Deshalb ist diesbezüglich im Hinblick auf die Auslegung dieses Begriffs des polnischen Rechts die Richtlinienvorgabe zu berücksichtigen.
>>**3. Finanzierung von Gemeindeaufgaben nach polnischem Recht**
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} ([Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240&SearchExp=&SearchExp2=)) mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Zuschuss wird in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} definiert. Der Zweckzuschuss wird nur für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl)), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}} ([Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2=))). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten. Der Zweckzuschusss i.S. von Art. 250 UFinansePubl wird auf Grund des Zuschussvertrages gewährt, dessen Mindestinhalt in Art. 250 UFinansePubl näher bestimmt wurde. Der Begünstigte muss nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Weiterhin sind noch weitere Vorschriften des ÖffFinG zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl).
>>Insgesamt sind für die Gewährung eines Zweckzuschusses folgende Voraussetzungen erforderlich:

>>>**a. Gesetzliche Grundlage**
>>>Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann.

>>>**b. Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>Begrifflich liegt ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vor, also ein zweckgebundener Zuschuss.

>>>**c. Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Zuschuss gewährt werden soll, wurde geschlossen. Der Vertrag erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (insbesondere der o. g. Vorschrift).

>>>**d. Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>Die oben genannten Planungsgrundsätze und sonstige formellen Regeln für Zuschüsse sind auch zu beachten
>>Des Weiteren ist noch die Beihilfe nach Art. 220 UFinansePubl denkbar. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).
DELETIONS
### grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden
>>>* Verordnung, die aufgrund des Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl ergangen ist.
>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien, die bei der Auslegung auch des polnischen Rechts (???)
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. Art. 250 UFinansePubl ([Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240&SearchExp=&SearchExp2=)) mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Zuschuss wird in Art. 126 UFinansePubl definiert ( _Dotacje są to podlegające szczególnym zasadom rozliczania środki z budżetu państwa, budżetu jednostek samorządu terytorialnego oraz z państwowych funduszy celowych przeznaczone na podstawie niniejszej ustawy, odrębnych ustaw lub umów międzynarodowych, na finansowanie lub dofinansowanie realizacji zadań publicznych._ ). Der Zweckzuschuss wird nur für die in Art. 127 UFinansePubl genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl)), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen (Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm ([Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2=))). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten. Der Zweckzuschusss i.S. von Art. 250 UFinansePubl wird auf Grund des Zuschussvertrages gewährt, dessen Mindestinhalt in Art. 250 UFinansePubl näher bestimmt wurde. Der Begünstigte muss nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Weiterhin sind noch weitere Vorschriften des ÖffFinG zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl).
>>Des Weiteren ist noch die Hilfe nach Art. 220 UFinansePubl denkbar. Die Hilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorgehen. Dies setzt aber voraus, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch die ausländischen (mitgliedstaatlichen) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies aber abgelehnt. Die Auslegung stützte sich aber auf die vorherige Fassung von Art. 10 Abs. 2 USamorzGm. Die Auffassung des HVG gebührt auch Kritik (z.B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).
Revision [0d29147]
Bearbeitet am 2010-01-06 23:07:40 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. Art. 250 UFinansePubl ([Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240&SearchExp=&SearchExp2=)) mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Zuschuss wird in Art. 126 UFinansePubl definiert ( _Dotacje są to podlegające szczególnym zasadom rozliczania środki z budżetu państwa, budżetu jednostek samorządu terytorialnego oraz z państwowych funduszy celowych przeznaczone na podstawie niniejszej ustawy, odrębnych ustaw lub umów międzynarodowych, na finansowanie lub dofinansowanie realizacji zadań publicznych._ ). Der Zweckzuschuss wird nur für die in Art. 127 UFinansePubl genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl)), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen (Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm ([Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2=))). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten. Der Zweckzuschusss i.S. von Art. 250 UFinansePubl wird auf Grund des Zuschussvertrages gewährt, dessen Mindestinhalt in Art. 250 UFinansePubl näher bestimmt wurde. Der Begünstigte muss nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Weiterhin sind noch weitere Vorschriften des ÖffFinG zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl).
>>Des Weiteren ist noch die Hilfe nach Art. 220 UFinansePubl denkbar. Die Hilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorgehen. Dies setzt aber voraus, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch die ausländischen (mitgliedstaatlichen) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies aber abgelehnt. Die Auslegung stützte sich aber auf die vorherige Fassung von Art. 10 Abs. 2 USamorzGm. Die Auffassung des HVG gebührt auch Kritik (z.B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).
DELETIONS
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. Art. 250 ÖffFinG ([Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240&SearchExp=&SearchExp2=)) mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Zuschusss wird auf Grund des Zuschussvertrages gewährt. Der Begünstigte muss nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören.
Revision [2e8522c]
Bearbeitet am 2010-01-05 11:10:24 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien, die bei der Auslegung auch des polnischen Rechts (???)
>>Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. Art. 250 ÖffFinG ([Gesetz über öffentliche Finanzen](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=2009&dzup=1240&SearchExp=&SearchExp2=)) mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Zuschusss wird auf Grund des Zuschussvertrages gewährt. Der Begünstigte muss nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören.
DELETIONS
>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien, die bei der Auslegung auch des polnischen Rechts
_Verbleibendes Problem in Polen: Kann eine Gemeinde im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde die durch beauftragte Gemeinde erledigten Aufgaben (hoheitlich oder nicht) refinanzieren? - zu prüfen: polnisches öffentliches Haushaltsrecht._
Revision [6143afd]
Bearbeitet am 2010-01-04 18:03:15 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.
**B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für eine Lösung in Betracht kommen**
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. [Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5](http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_3%2FEGV%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV.EGV.A80.I.1.htm)). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.
**D. Lösungsansätze**
Aus Sicht des europäischen Rechts bieten sich folgende Lösungsansätze für Vereinfachung der Auftragsvergabe im Hinblick auf die - auch wenn grenzüberschreitende dann doch einfach interkommunale - Zusammenarbeit der Gemeinden an:
>>* der Auftrag wird nach den Grundsätzen der "In-house-Vergabe" bewertet,
>>* der Begriff des Unternehmens, welcher für die Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts notwendig ist, wird - dem EuGH folgend - funktional ausgelegt.
>>**1. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"**
>>Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe), [EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0324:DE:HTML))
>>**2. Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags**
>>Das Europarecht verwendet - auch im Vergaberecht - einen autonomen **funktionalen** Unternehmensbegriff. Demnach handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts, wenn eine öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt. Ist der Auftragnehmer kein Unternehmen sondern eine Verwaltungsstelle (im funktionalen Sinne!), dann handelt es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts ([Hertwig, Rn. 101 f.](HertwigPraxisAuftragsvergabe)). Die neueste Rechtsprechung des EuGH ([EuGH v. 9. 6. 2009, Rs. C-480/06, Rn. 45 ff.](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0480:DE:HTML)) ist insofern deutlich - solange sich öffentliche Stellen zusammenschließen, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, solange kann es sich um keinen Auftrag im Sinne des Vergaberechts handeln, der auszuschreiben wäre.
>>Diese Lösung ist aus Sicht des deutschen Rechts unproblematisch, weil das deutsche Kartellvergaberecht praktisch ausschließlich als Umsetzung der Vergaberichtlinien existiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die geltende Rechtslage in Polen, die etwas abweichende Definitionen verwendet, so auch im Hinblick auf die Definition des öffentlichen Auftrags. Gem. {{pu przepis="Art. 2 Nr. 13 PrZamPubl"}} ist ein öffentlicher Auftrag ein "entgeltlicher Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird, dessen Gegenstand Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sind" ( _(...) umowy odpłatne zawierane między zamawiającym a wykonawcą, których przedmiotem są usługi, dostawy lub roboty budowlane_ - sinngemäße Übersetzung des Autors).
>>Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien, die bei der Auslegung auch des polnischen Rechts
_Verbleibendes Problem in Polen: Kann eine Gemeinde im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde die durch beauftragte Gemeinde erledigten Aufgaben (hoheitlich oder nicht) refinanzieren? - zu prüfen: polnisches öffentliches Haushaltsrecht._
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CategoryVergaberecht
DELETIONS
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.
**B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für Lösung in Betracht kommen**
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. [Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5](http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_3%2FEGV%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV.EGV.A80.I.1.htm)). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.
Revision [f2f4d69]
Bearbeitet am 2009-12-31 06:42:51 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>Verträge:
>>>* die [konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union](http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/index.htm);
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. [Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5](http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_3%2FEGV%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV.EGV.A80.I.1.htm)). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.
DELETIONS

Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EG kommt zunächst die Anwendung der Art. 70 - 80 EGV denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 80 EGV umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. [Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5](http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_3%2FEGV%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV.EGV.A80.I.1.htm)). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 70 - 80 EGV gemessen werden.
Revision [6f677a8]
Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde von WojciechLisiewicz am 2009-12-30 22:57:55 erstellt
ADDITIONS
### grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden
**A. Problembeschreibung**
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.
**B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für Lösung in Betracht kommen**
>>**1. Polnisches Recht**
>>>* [Gesetz Vergaberecht](http://www.polskieustawy.com/act_index.php?act=PrZamPubl)
>>>* Verordnung, die aufgrund des Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl ergangen ist.
>>**2. Europarecht**
>>Vergaberichtlinien:
>>>* die [Vergaberichtlinie 2004](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF),
>>>* die [Sektorenrichtlinie](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML), hier [als PDF](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF).
>>Spezielle europäische Regelungen betreffend Verkehr:
>>>* [VO 69/2001 der Kommission](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0069:DE:HTML) über de-minimis-Regeln bei Beihilfen;
>>Rechtsprechung:
>>>* [Altmark-Trans-Urteil](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62000J0280:DE:HTML) zu Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge auf Private gegen Entgelt / Zuschuss;

**C. Anwendbare Vorschriften**
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EG kommt zunächst die Anwendung der Art. 70 - 80 EGV denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 80 EGV umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. [Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5](http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FCalliesRuffertEUVEGV_3%2FEGV%2Fcont%2FCalliesRuffertEUVEGV.EGV.A80.I.1.htm)). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 70 - 80 EGV gemessen werden.