Letzte Änderung am 2020-02-24 23:55:39 durch Oksana Neopagitova
ADDITIONS
### Finanzierung von grenzüberschreitenden Projekten durch Gemeinden
##### rechtliche Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Finanzierung am Beispiel einer deutschen und einer polnischen Gemeinde
**A. Problemstellung**
Soll ein grenzüberschreitendes Projekt gemeinsam durch Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer Staatsgrenze finanziert werden, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind und welche Möglichkeiten die das Projekt tragenden Gemeinden haben. Nachstehend sollen die denkbaren Lösungen am Beispiel der deutschen und der polnischen Rechtsordnung dargestellt werden. Deshalb sind die Ausführungen insbesondere für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gemeinden an der deutsch-polnischen Grenze uneingeschränkt anwendbar.
**B. Konstellation 1: Vorfinanzierung durch die deutsche Gemeinde, Kostenausgleich durch die polnische Gemeinde**
Bei Projekten bzw. bei Teilprojekten, die schwerpunktmäßig durch die deutsche Seite verantwortet werden bzw. für die auf der deutschen Seite gesteigertes Interesse gegeben ist, ist eine Vorfinanzierung durch die betroffene Gemeinde auf der deutschen Seite denkbar, für die seitens der polnischen Gemeinde anschließend ein finanzieller Ausgleich geschaffen wird. Soll beim Vorhaben ein öffentlicher Auftrag durchgeführt werden, der vom Wert die Schwellenwerte der RL 2004/18/EG nicht überschreitet, ist regelmäßig die Durchführung des Auftrags durch die deutsche Seite insofern von Vorteil, dass dadurch das polnische Vergaberecht nicht berücksichtigt werden muss, das bei wesentlich niedrigeren Beträgen durch die polnische Gemeinde anzuwenden wäre.
In diesem Fall ist das polnische Kommunalrecht hinsichtlich der Rechtsgrundlage für Verwendung öffentlicher Gelder durch die Gemeinde zu berücksichtigen. Sofern eine Grundlage für die Auszahlung des Geldes an die deutsche Gemeinde besteht, ist dieser Weg rechtlich durchführbar. Denkbar sind dabei folgende Wege:
>>* Zweckgebundener Zuschuss gem. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}
>>* Beihilfe gem. {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}
>>**1. Finanzierung mit einem zweckgebundenen Zuschuss, {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>Finanzierung eines nicht direkt durch die öffentliche Verwaltung durchgeführten Vorhabens kann nach polnischem Recht in Form eines zweckgebundenen Zuschusses erfolgen. Eine Definition des zweckgebundenen Zuschusses ist in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} enthalten; Definition eines Zuschusses allgemein in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}). Diese Form von Mittelzuweisung kann insbesondere auch eine Gemeinde in den Fällen der {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} sowie {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} nutzen, wobei die letztgenannten Vorschriften zugleich eine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung eines zweckgebundenen Zuschusses darstellen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
>>Während {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} für die Situation bestimmt ist, dass eine andere Kommune einen Zuschuss erhalten soll, ist {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass ein Rechtssubjekt Empfänger des Zuschusses ist, das nicht der (polnischen) öffentlichen Hand angehört. Demnach muss der Begünstigte nicht zu Rechtssubjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören.
>>Sofern sich die Frage stellen sollte, ob auch ein ausländisches Rechtssubjekt Begünstigter sein kann, ist auf den Wortlaut des {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} zu verweisen. Danach kann der Zuschuss auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gewährt werden, was die Eignung dieser Finanzierungsform (Zuschuss) auch für grenzüberschreitende Sachverhalte bestätigt. Die Grundlage für die Gewährung des Zuschusses muss allerdings nicht zwingend ein völkerrechtlicher Vertrag sein. Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über öffentliche Finanzen sind ebenso als Rechtsgrundlage vorgesehen - unter anderem der oben zitierte {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}}. Dass das Gesetz über öffentliche Finanzen Grundlage für einen Zuschuss sein kann, sieht {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} ausdrücklich vor. Wird dabei ein zweckgebundener Zuschuss auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gestützt, so hat die Gemeinde zwei Wege zur Wahl:
>>>* entweder wird der Zuschuss gemäß den Regeln des Gesetzes über die ehrenamtliche Tätigkeit und das Volontariat vom 24. 04. 2003 gewährt oder
>>>* der Zuschuss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates (Abs. 4) und gemäß den Regeln des mit dem Begünstigten abzuschließenden Vertrages (Abs. 2).
>>Im letzteren Fall ist {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} zu beachten. In dieser Vorschrift ist näher geregelt, wie der abzuschließende Vertrag auszugestalten ist.
>>Das rechtliche Risiko für die polnische Gemeinde, die im Hinblick auf die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses an eine ausländische Gemeinde auftreten kann, kann sich aus zwei Umständen ergeben:
>>>1) Zum einen könnte {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} dahingehend verstanden werden, dass der Begünstigte ausschließlich der <span style="text-decoration:underline;">polnischen</span> öffentlichen Hand angehören muss. Dies lässt sich mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes begründen, das ja naturgemäß nur für polnische Einheiten der Verwaltung bzw. Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
>>>1) Zum anderen könnte im Hinblick auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} der Einwand erhoben werden, dass diese Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil der Begünstigte doch zur öffentlichen Hand - auch wenn im Ausland - angehört.
>>Daraus ist allerdings deutlich erkennbar, dass im Falle eines Zuschusses an eine ausländische Gemeinde zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.
>>Für die rechtmäßige Gewährung des Zuschusses sind [folgende Aspekte](FinanzierungMitZuschussNachUFinansePubl) zu beachten.
>>**2. Finanzierung mit einer Beihilfe, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}**
>>Als weiterer Weg der Finanzierung ist im vorliegenden Zusammenhang die Beihilfe nach {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}} denkbar, die in Form eines zweckgebundenen Zuschusses nach {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} (vgl. bereits oben ausführlich) oder in anderer Form erfolgt. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z. B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7). Wegen der verbleibenden Unwägbarkeiten in der Rechtslage soll diese Lösung an dieser Stelle lediglich zur Vollständigkeit erwähnt werden; sie wird nicht eingehend analysiert.
***
**C. Konstellation 2: Vorfinanzierung durch die polnische Gemeinde, Kostenausgleich durch die deutsche Gemeinde**
Im umgekehrten Fall zu Konstellation 1 ist denkbar, dass die polnische Gemeinde die Führung übernimmt und die Finanzierung, während die deutsche Gemeinde anschließend ihren Teil der Kosten ausgleicht.
***
**D. Konstellation 3: Gemeinsame Finanzierung durch beide Gemeinden**
In den Fällen, wo das jeweilige Projekt oder Teilprojekt eine Größe hat, bei der die Vorfinanzierung durch eine Gemeinde nicht in Betracht kommt, ist eine Form für gemeinsame Finanzierung durch die Gemeinden zu finden. Dies kann:
>>* gemeinsame Beauftragung der durchzuführenden Arbeiten bzw.
>>* Gründung eines gemeinsamen Trägers für das Projekt (Gesellschaft o.ä.)
>>**1. Gemeinsame Beauftragung**
>>Im Hinblick auf die erfolgreiche und rechtlich sichere Durchführung eines gemeinsamen Auftrags durch Gemeinden auf beiden Seiten der Oder sind folgende tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu berücksichtigen:
>>>* Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Zusammenschlusses der Auftraggeber nach Rechtsordnungen beider Länder,
>>>* Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Vergaberechts, an das beide Auftraggeber gebunden sind.
>>Aus Sicht des <span style="text-decoration:underline;">polnischen Rechts</span> ergeben sich diesbezüglich - ungeachtet der Möglichkeiten, die das deutsche Recht den beteiligten Gemeinden bietet - folgende Risiken:
>>>**a. Keine deutliche Regelung im Hinblick auf gemeinsame Auftragsvergabe im vorliegenden Fall**
>>>Sofern eine polnische Gemeinde einen Auftrag gemeinsam mit einem anderen (öffentlichen) Auftraggeber durchführen will, ist dies gem. {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}} grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen anderen "Auftraggeber" im Sinne des Gesetzes handelt. Dieser Begriff ist in {{pu przepis="Art. 2 Nr. 12) PrZamPubl"}} legaldefiniert. Demnach ist als Auftraggeber jedes Rechtssubjekt zu verstehen, das verpflichtet ist, das zitierte Gesetz anzuwenden. Dies ist bei jedem deutschen Rechtssubjekt zu verneinen.
>>>Da das polnische Vergaberecht - ebenso wie das deutsche GWB in §§ 97 ff. - die europäischen Vergaberichtlinien umsetzt, hat die o. g. Norm im europäischen Kontext den Sinn, dass als Auftraggeber i. S. d. polnischen Vergaberechts alle Rechtssubjekte zu betrachten sind, die dieses Gesetz anzuwenden haben oder vergleichbare Gesetze in anderen Ländern der EU, weil in diesen Ländern die Umsetzung europäischer Richtlinien ebenfalls zu erfolgen hatte. Diese europäische Betrachtung ist jedoch aus zwei Gründen mit Risiken behaftet:
>>>>* die auf den europarechtlichen Kontext bzw. auf den Zweck der Vorschrift gestützte Argumentation (teleologische Auslegung) wäre im Falle eines Rechtsstreits in Polen jedenfalls nicht vor erstinstanzlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erfolgreich; die positivistische (strikt am Wortlaut des Gesetzes orientierte) Verwaltungs- und Rechtspraxis führt dazu, dass eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösung einen Rechtsstreit hervorrufen könnte und im schlechtesten Fall über mehrere Instanzen verteidigt werden müsste;
>>>>* die Regelungen des polnischen Vergaberechts reichen über das europäische Mindestmaß weit hinaus; in den Punkten, in denen ein Vergabeverfahren nach polnischem Recht erforderlich ist, ohne dass dies z. B. gem. RL 2004/18/EG erforderlich wäre, ist der polnische Staat grundsätzlich nicht an die europäischen Vorgaben gebunden; in diesem Bereich ist die Berufung auf den europäischen Kontext der Norm auch zweifelhaft; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, bei dem die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht sind und das polnische Vergaberecht dennoch ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt, was bereits ab wenigen Tausend EUR der Fall ist.
>>>Deshalb ist festzuhalten, dass eine gemeinsame Auftragsvergabe durch Gemeinden auf zwei Seiten der Grenze mit rechtlichen Risiken behaftet ist.
>>>**b. Anwendbarkeit des polnischen Vergaberechts**
>>>Sollte eine gemeinsame Vergabe durch die polnische und die deutsche Gemeinde dennoch möglich sein (insbesondere im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG denkbar), stellt die Vergabe des Auftrags beide Gemeinden vor die Pflicht, beide Rechtsordnungen (polnisches Vergaberecht und deutsches GWB) zu beachten. Keine der Gemeinden wird die für die geltende Rechtsordnung mit der Begründung ignorieren können, dass sie sich freiwillig fremdem (Vergabe)Recht unterwirft.
>>**2. Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft**
>>Die gemeinsame Finanzierung eines grenzüberschreitenden Projekts durch Gemeinden ist in der Weise möglich, dass die Gemeinden ein Rechtssubjekt (z. B. eine Gesellschaft in privatrechtlicher Form) gründen, die einer Rechtsordnung einer der Gemeinden unterstellt wird.
DELETIONS
### Finanzierung von grenzüberschreitenden Projekten durch Gemeinden
##### rechtliche Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Finanzierung am Beispiel einer deutschen und einer polnischen Gemeinde
**A. Problemstellung**
Soll ein grenzüberschreitendes Projekt gemeinsam durch Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer Staatsgrenze finanziert werden, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind und welche Möglichkeiten die das Projekt tragenden Gemeinden haben. Nachstehend sollen die denkbaren Lösungen am Beispiel der deutschen und der polnischen Rechtsordnung dargestellt werden. Deshalb sind die Ausführungen insbesondere für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gemeinden an der deutsch-polnischen Grenze uneingeschränkt anwendbar.
**B. Konstellation 1: Vorfinanzierung durch die deutsche Gemeinde, Kostenausgleich durch die polnische Gemeinde**
Bei Projekten bzw. bei Teilprojekten, die schwerpunktmäßig durch die deutsche Seite verantwortet werden bzw. für die auf der deutschen Seite gesteigertes Interesse gegeben ist, ist eine Vorfinanzierung durch die betroffene Gemeinde auf der deutschen Seite denkbar, für die seitens der polnischen Gemeinde anschließend ein finanzieller Ausgleich geschaffen wird. Soll beim Vorhaben ein öffentlicher Auftrag durchgeführt werden, der vom Wert die Schwellenwerte der RL 2004/18/EG nicht überschreitet, ist regelmäßig die Durchführung des Auftrags durch die deutsche Seite insofern von Vorteil, dass dadurch das polnische Vergaberecht nicht berücksichtigt werden muss, das bei wesentlich niedrigeren Beträgen durch die polnische Gemeinde anzuwenden wäre.
In diesem Fall ist das polnische Kommunalrecht hinsichtlich der Rechtsgrundlage für Verwendung öffentlicher Gelder durch die Gemeinde zu berücksichtigen. Sofern eine Grundlage für die Auszahlung des Geldes an die deutsche Gemeinde besteht, ist dieser Weg rechtlich durchführbar. Denkbar sind dabei folgende Wege:
>>* Zweckgebundener Zuschuss gem. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}
>>* Beihilfe gem. {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}
>>**1. Finanzierung mit einem zweckgebundenen Zuschuss, {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>Finanzierung eines nicht direkt durch die öffentliche Verwaltung durchgeführten Vorhabens kann nach polnischem Recht in Form eines zweckgebundenen Zuschusses erfolgen. Eine Definition des zweckgebundenen Zuschusses ist in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} enthalten; Definition eines Zuschusses allgemein in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}). Diese Form von Mittelzuweisung kann insbesondere auch eine Gemeinde in den Fällen der {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} sowie {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} nutzen, wobei die letztgenannten Vorschriften zugleich eine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung eines zweckgebundenen Zuschusses darstellen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
>>Während {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} für die Situation bestimmt ist, dass eine andere Kommune einen Zuschuss erhalten soll, ist {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass ein Rechtssubjekt Empfänger des Zuschusses ist, das nicht der (polnischen) öffentlichen Hand angehört. Demnach muss der Begünstigte nicht zu Rechtssubjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören.
>>Sofern sich die Frage stellen sollte, ob auch ein ausländisches Rechtssubjekt Begünstigter sein kann, ist auf den Wortlaut des {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} zu verweisen. Danach kann der Zuschuss auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gewährt werden, was die Eignung dieser Finanzierungsform (Zuschuss) auch für grenzüberschreitende Sachverhalte bestätigt. Die Grundlage für die Gewährung des Zuschusses muss allerdings nicht zwingend ein völkerrechtlicher Vertrag sein. Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über öffentliche Finanzen sind ebenso als Rechtsgrundlage vorgesehen - unter anderem der oben zitierte {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}}. Dass das Gesetz über öffentliche Finanzen Grundlage für einen Zuschuss sein kann, sieht {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} ausdrücklich vor. Wird dabei ein zweckgebundener Zuschuss auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gestützt, so hat die Gemeinde zwei Wege zur Wahl:
>>>* entweder wird der Zuschuss gemäß den Regeln des Gesetzes über die ehrenamtliche Tätigkeit und das Volontariat vom 24. 04. 2003 gewährt oder
>>>* der Zuschuss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates (Abs. 4) und gemäß den Regeln des mit dem Begünstigten abzuschließenden Vertrages (Abs. 2).
>>Im letzteren Fall ist {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} zu beachten. In dieser Vorschrift ist näher geregelt, wie der abzuschließende Vertrag auszugestalten ist.
>>Das rechtliche Risiko für die polnische Gemeinde, die im Hinblick auf die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses an eine ausländische Gemeinde auftreten kann, kann sich aus zwei Umständen ergeben:
>>>1) Zum einen könnte {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} dahingehend verstanden werden, dass der Begünstigte ausschließlich der <span style="text-decoration:underline;">polnischen</span> öffentlichen Hand angehören muss. Dies lässt sich mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes begründen, das ja naturgemäß nur für polnische Einheiten der Verwaltung bzw. Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
>>>1) Zum anderen könnte im Hinblick auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} der Einwand erhoben werden, dass diese Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil der Begünstigte doch zur öffentlichen Hand - auch wenn im Ausland - angehört.
>>Daraus ist allerdings deutlich erkennbar, dass im Falle eines Zuschusses an eine ausländische Gemeinde zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.
>>Für die rechtmäßige Gewährung des Zuschusses sind [folgende Aspekte](FinanzierungMitZuschussNachUFinansePubl) zu beachten.
>>**2. Finanzierung mit einer Beihilfe, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}**
>>Als weiterer Weg der Finanzierung ist im vorliegenden Zusammenhang die Beihilfe nach {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}} denkbar, die in Form eines zweckgebundenen Zuschusses nach {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} (vgl. bereits oben ausführlich) oder in anderer Form erfolgt. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z. B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7). Wegen der verbleibenden Unwägbarkeiten in der Rechtslage soll diese Lösung an dieser Stelle lediglich zur Vollständigkeit erwähnt werden; sie wird nicht eingehend analysiert.
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**C. Konstellation 2: Vorfinanzierung durch die polnische Gemeinde, Kostenausgleich durch die deutsche Gemeinde**
Im umgekehrten Fall zu Konstellation 1 ist denkbar, dass die polnische Gemeinde die Führung übernimmt und die Finanzierung, während die deutsche Gemeinde anschließend ihren Teil der Kosten ausgleicht.
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**D. Konstellation 3: Gemeinsame Finanzierung durch beide Gemeinden**
In den Fällen, wo das jeweilige Projekt oder Teilprojekt eine Größe hat, bei der die Vorfinanzierung durch eine Gemeinde nicht in Betracht kommt, ist eine Form für gemeinsame Finanzierung durch die Gemeinden zu finden. Dies kann:
>>* gemeinsame Beauftragung der durchzuführenden Arbeiten bzw.
>>* Gründung eines gemeinsamen Trägers für das Projekt (Gesellschaft o.ä.)
>>**1. Gemeinsame Beauftragung**
>>Im Hinblick auf die erfolgreiche und rechtlich sichere Durchführung eines gemeinsamen Auftrags durch Gemeinden auf beiden Seiten der Oder sind folgende tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu berücksichtigen:
>>>* Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Zusammenschlusses der Auftraggeber nach Rechtsordnungen beider Länder,
>>>* Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Vergaberechts, an das beide Auftraggeber gebunden sind.
>>Aus Sicht des <span style="text-decoration:underline;">polnischen Rechts</span> ergeben sich diesbezüglich - ungeachtet der Möglichkeiten, die das deutsche Recht den beteiligten Gemeinden bietet - folgende Risiken:
>>>**a. Keine deutliche Regelung im Hinblick auf gemeinsame Auftragsvergabe im vorliegenden Fall**
>>>Sofern eine polnische Gemeinde einen Auftrag gemeinsam mit einem anderen (öffentlichen) Auftraggeber durchführen will, ist dies gem. {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}} grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen anderen "Auftraggeber" im Sinne des Gesetzes handelt. Dieser Begriff ist in {{pu przepis="Art. 2 Nr. 12) PrZamPubl"}} legaldefiniert. Demnach ist als Auftraggeber jedes Rechtssubjekt zu verstehen, das verpflichtet ist, das zitierte Gesetz anzuwenden. Dies ist bei jedem deutschen Rechtssubjekt zu verneinen.
>>>Da das polnische Vergaberecht - ebenso wie das deutsche GWB in §§ 97 ff. - die europäischen Vergaberichtlinien umsetzt, hat die o. g. Norm im europäischen Kontext den Sinn, dass als Auftraggeber i. S. d. polnischen Vergaberechts alle Rechtssubjekte zu betrachten sind, die dieses Gesetz anzuwenden haben oder vergleichbare Gesetze in anderen Ländern der EU, weil in diesen Ländern die Umsetzung europäischer Richtlinien ebenfalls zu erfolgen hatte. Diese europäische Betrachtung ist jedoch aus zwei Gründen mit Risiken behaftet:
>>>>* die auf den europarechtlichen Kontext bzw. auf den Zweck der Vorschrift gestützte Argumentation (teleologische Auslegung) wäre im Falle eines Rechtsstreits in Polen jedenfalls nicht vor erstinstanzlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erfolgreich; die positivistische (strikt am Wortlaut des Gesetzes orientierte) Verwaltungs- und Rechtspraxis führt dazu, dass eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösung einen Rechtsstreit hervorrufen könnte und im schlechtesten Fall über mehrere Instanzen verteidigt werden müsste;
>>>>* die Regelungen des polnischen Vergaberechts reichen über das europäische Mindestmaß weit hinaus; in den Punkten, in denen ein Vergabeverfahren nach polnischem Recht erforderlich ist, ohne dass dies z. B. gem. RL 2004/18/EG erforderlich wäre, ist der polnische Staat grundsätzlich nicht an die europäischen Vorgaben gebunden; in diesem Bereich ist die Berufung auf den europäischen Kontext der Norm auch zweifelhaft; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, bei dem die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht sind und das polnische Vergaberecht dennoch ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt, was bereits ab wenigen Tausend EUR der Fall ist.
>>>Deshalb ist festzuhalten, dass eine gemeinsame Auftragsvergabe durch Gemeinden auf zwei Seiten der Grenze mit rechtlichen Risiken behaftet ist.
>>>**b. Anwendbarkeit des polnischen Vergaberechts**
>>>Sollte eine gemeinsame Vergabe durch die polnische und die deutsche Gemeinde dennoch möglich sein (insbesondere im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG denkbar), stellt die Vergabe des Auftrags beide Gemeinden vor die Pflicht, beide Rechtsordnungen (polnisches Vergaberecht und deutsches GWB) zu beachten. Keine der Gemeinden wird die für die geltende Rechtsordnung mit der Begründung ignorieren können, dass sie sich freiwillig fremdem (Vergabe)Recht unterwirft.
>>**2. Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft**
>>Die gemeinsame Finanzierung eines grenzüberschreitenden Projekts durch Gemeinden ist in der Weise möglich, dass die Gemeinden ein Rechtssubjekt (z. B. eine Gesellschaft in privatrechtlicher Form) gründen, die einer Rechtsordnung einer der Gemeinden unterstellt wird.
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CategoryPolnischesRecht
Bearbeitet am 2010-08-21 23:34:42 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
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CategoryPolnischesRecht
DELETIONS
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Bearbeitet am 2010-02-03 22:34:00 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>Für die rechtmäßige Gewährung des Zuschusses sind [folgende Aspekte](FinanzierungMitZuschussNachUFinansePubl) zu beachten.
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>>>>* die auf den europarechtlichen Kontext bzw. auf den Zweck der Vorschrift gestützte Argumentation (teleologische Auslegung) wäre im Falle eines Rechtsstreits in Polen jedenfalls nicht vor erstinstanzlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erfolgreich; die positivistische (strikt am Wortlaut des Gesetzes orientierte) Verwaltungs- und Rechtspraxis führt dazu, dass eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösung einen Rechtsstreit hervorrufen könnte und im schlechtesten Fall über mehrere Instanzen verteidigt werden müsste;
>>>>* die Regelungen des polnischen Vergaberechts reichen über das europäische Mindestmaß weit hinaus; in den Punkten, in denen ein Vergabeverfahren nach polnischem Recht erforderlich ist, ohne dass dies z. B. gem. RL 2004/18/EG erforderlich wäre, ist der polnische Staat grundsätzlich nicht an die europäischen Vorgaben gebunden; in diesem Bereich ist die Berufung auf den europäischen Kontext der Norm auch zweifelhaft; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, bei dem die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht sind und das polnische Vergaberecht dennoch ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt, was bereits ab wenigen Tausend EUR der Fall ist.
DELETIONS
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>>Für die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses gem. Art. 126, 127 UFinansPubl sind insgesamt folgende Voraussetzungen erforderlich:
>>>**a. Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>Begrifflich muss ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vorliegen, also ein zweckgebundener Zuschuss. Ein solcher kann ausschließlich für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt werden. Dazu gehören unter anderem:
>>>>* die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}),
>>>>* Kosten der Durchführung einer Investition (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. f UFinansePubl).
>>>**b. Gesetzliche Grundlage und ihre Voraussetzungen**
>>>Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann. Geeignete Grundlagen aus dem Gesetz über öffentliche Finanzen sind insbesondere Art. 220 und 221 dieses Gesetzes.
>>>Für die Anwendung des Art. 220 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
>>>>* der Begünstigte ist eine andere Selbstverwaltungskörperschaft,
>>>>* ein Vertrag über den Zuschuss wird abgeschlossen (Details dazu weiter unten)
>>>Art. 221 setzt hingegen Folgendes voraus:
>>>>* der Begünstigte ist kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand,
>>>>* der Begünstigte wirkt nicht in Gewinnerzielungsabsicht (was aber i. d. R. bei gewöhnlichen Handelsunternehmen der Fall ist),
>>>>* der Zuschuss wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der gewährenden Stelle gezahlt,
>>>>* die Voraussetzungen des Gesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind erfüllt bzw. es wurde ein Beschluss des Gemeinderates gefasst und ein entsprechender Vertrag über Zuschussgewährung abgeschlossen (vgl. nächster Punkt).
>>>**c. Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Sofern nicht das Gesetz über ehrenamtliche Tätigkeit anwendbar ist, setzen sowohl {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} wie auch {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} voraus, dass die den Zuschuss gewährende Gemeinde mit dem Begünstigten einen Vertrag abschließt. Der Vertrag muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, d. h. insbesondere diejenigen, die in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} genannt sind. Dort sind insbesondere die notwendigen Inhalte des Vertrages näher bestimmt.
>>>**d. Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>Bei der Zuschussgewährung ist auch eine Reihe von Grundsätzen der Haushaltsplanung und sonstiger formellen Regeln für Zuschüsse zu beachten: Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.
>>>**e. Berücksichtigung des vergaberechts**
>>>Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) (*) Vgl. 1.Ludmiła Lipiec in: Kommentar zum Art. 176 des Gesetzes vom 30.06.2006 über öffentliche Finanzen, LEX/el. 2007 (Seite 3).
>>>* die auf den europarechtlichen Kontext bzw. auf den Zweck der Vorschrift gestützte Argumentation (teleologische Auslegung) wäre im Falle eines Rechtsstreits in Polen jedenfalls nicht vor erstinstanzlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erfolgreich; die positivistische (strikt am Wortlaut des Gesetzes orientierte) Verwaltungs- und Rechtspraxis führt dazu, dass eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösung einen Rechtsstreit hervorrufen könnte und im schlechtesten Fall über mehrere Instanzen verteidigt werden müsste;
>>>* die Regelungen des polnischen Vergaberechts reichen über das europäische Mindestmaß weit hinaus; in den Punkten, in denen ein Vergabeverfahren nach polnischem Recht erforderlich ist, ohne dass dies z. B. gem. RL 2004/18/EG erforderlich wäre, ist der polnische Staat grundsätzlich nicht an die europäischen Vorgaben gebunden; in diesem Bereich ist die Berufung auf den europäischen Kontext der Norm auch zweifelhaft; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, bei dem die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht sind und das polnische Vergaberecht dennoch ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt, was bereits ab wenigen Tausend EUR der Fall ist.
Bearbeitet am 2010-02-01 12:19:23 von MarcinKrzymuski
ADDITIONS
>>>Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) (*) Vgl. 1.Ludmiła Lipiec in: Kommentar zum Art. 176 des Gesetzes vom 30.06.2006 über öffentliche Finanzen, LEX/el. 2007 (Seite 3).
DELETIONS
>>>Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) (*) Vgl. Kommentar zur alten Fassung des Art. 221 ?.
Bearbeitet am 2010-01-31 14:43:32 von WojciechLisiewicz
ADDITIONS
>>>**e. Berücksichtigung des vergaberechts**
>>>Im Hinblick auf die Frage, inwiefern das polnische Vergaberecht bei der quasi mittelbaren Erteilung eines Auftrags über den durch einen Zuschuss Begünstigten anzuwenden ist, ist auf {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} hinzuweisen. Demnach ist der Zuschuss selbst vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgeschlossen. Wird aus dem öffentlichen Geld ein Auftrag finanziert, so ist ausschließlich der Begünstigte Adressat des Vergaberechts. Die einschlägige Literatur bestätigt, dass ein aufgrund der Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen gewährter Zuschuss ein Fall des {{pu przepis="Art. 4 Nr. 7 PrZamPubl"}} ist (*) (*) Vgl. Kommentar zur alten Fassung des Art. 221 ?.
>>>Sofern eine polnische Gemeinde einen Auftrag gemeinsam mit einem anderen (öffentlichen) Auftraggeber durchführen will, ist dies gem. {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}} grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen anderen "Auftraggeber" im Sinne des Gesetzes handelt. Dieser Begriff ist in {{pu przepis="Art. 2 Nr. 12) PrZamPubl"}} legaldefiniert. Demnach ist als Auftraggeber jedes Rechtssubjekt zu verstehen, das verpflichtet ist, das zitierte Gesetz anzuwenden. Dies ist bei jedem deutschen Rechtssubjekt zu verneinen.
>>>Deshalb ist festzuhalten, dass eine gemeinsame Auftragsvergabe durch Gemeinden auf zwei Seiten der Grenze mit rechtlichen Risiken behaftet ist.
>>**2. Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft**
>>Die gemeinsame Finanzierung eines grenzüberschreitenden Projekts durch Gemeinden ist in der Weise möglich, dass die Gemeinden ein Rechtssubjekt (z. B. eine Gesellschaft in privatrechtlicher Form) gründen, die einer Rechtsordnung einer der Gemeinden unterstellt wird.
DELETIONS
>>>Sofern eine polnische Gemeinde einen Auftrag gemeinsam mit einem anderen (öffentlichen) Auftraggeber durchführen will, ist dies gem. {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}} grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen anderen "Auftraggeber" handelt. Da dieser Begriff in {{pu przepis="Art. 2 Nr. 12) PrZamPubl"}} legaldefiniert ist, ist als Auftraggeber jedes Rechtssubjekt zu verstehen, das verpflichtet ist, das zitierte Gesetz anzuwenden. Dies ist bei jedem deutschen Rechtssubjekt zu verneinen.
**2. Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft**
Die gemeinsame Finanzierung eines grenzüberschreitenden Projekts durch Gemeinden ist in der Weise möglich, dass die Gemeinden ein Rechtssubjekt (z. B. eine Gesellschaft in privatrechtlicher Form) gründen, die einer Rechtsordnung einer der Gemeinden unterstellt wird.
Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde von WojciechLisiewicz am 2010-01-30 22:32:05 erstellt
ADDITIONS
### Finanzierung von grenzüberschreitenden Projekten durch Gemeinden
##### rechtliche Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Finanzierung am Beispiel einer deutschen und einer polnischen Gemeinde
**A. Problemstellung**
Soll ein grenzüberschreitendes Projekt gemeinsam durch Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer Staatsgrenze finanziert werden, so stellt sich die Frage, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu berücksichtigen sind und welche Möglichkeiten die das Projekt tragenden Gemeinden haben. Nachstehend sollen die denkbaren Lösungen am Beispiel der deutschen und der polnischen Rechtsordnung dargestellt werden. Deshalb sind die Ausführungen insbesondere für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gemeinden an der deutsch-polnischen Grenze uneingeschränkt anwendbar.
**B. Konstellation 1: Vorfinanzierung durch die deutsche Gemeinde, Kostenausgleich durch die polnische Gemeinde**
Bei Projekten bzw. bei Teilprojekten, die schwerpunktmäßig durch die deutsche Seite verantwortet werden bzw. für die auf der deutschen Seite gesteigertes Interesse gegeben ist, ist eine Vorfinanzierung durch die betroffene Gemeinde auf der deutschen Seite denkbar, für die seitens der polnischen Gemeinde anschließend ein finanzieller Ausgleich geschaffen wird. Soll beim Vorhaben ein öffentlicher Auftrag durchgeführt werden, der vom Wert die Schwellenwerte der RL 2004/18/EG nicht überschreitet, ist regelmäßig die Durchführung des Auftrags durch die deutsche Seite insofern von Vorteil, dass dadurch das polnische Vergaberecht nicht berücksichtigt werden muss, das bei wesentlich niedrigeren Beträgen durch die polnische Gemeinde anzuwenden wäre.
In diesem Fall ist das polnische Kommunalrecht hinsichtlich der Rechtsgrundlage für Verwendung öffentlicher Gelder durch die Gemeinde zu berücksichtigen. Sofern eine Grundlage für die Auszahlung des Geldes an die deutsche Gemeinde besteht, ist dieser Weg rechtlich durchführbar. Denkbar sind dabei folgende Wege:
>>* Zweckgebundener Zuschuss gem. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}
>>* Beihilfe gem. {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}
>>**1. Finanzierung mit einem zweckgebundenen Zuschuss, {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>Finanzierung eines nicht direkt durch die öffentliche Verwaltung durchgeführten Vorhabens kann nach polnischem Recht in Form eines zweckgebundenen Zuschusses erfolgen. Eine Definition des zweckgebundenen Zuschusses ist in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} enthalten; Definition eines Zuschusses allgemein in {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}). Diese Form von Mittelzuweisung kann insbesondere auch eine Gemeinde in den Fällen der {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} sowie {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} nutzen, wobei die letztgenannten Vorschriften zugleich eine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung eines zweckgebundenen Zuschusses darstellen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
>>Während {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} für die Situation bestimmt ist, dass eine andere Kommune einen Zuschuss erhalten soll, ist {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass ein Rechtssubjekt Empfänger des Zuschusses ist, das nicht der (polnischen) öffentlichen Hand angehört. Demnach muss der Begünstigte nicht zu Rechtssubjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören.
>>Sofern sich die Frage stellen sollte, ob auch ein ausländisches Rechtssubjekt Begünstigter sein kann, ist auf den Wortlaut des {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} zu verweisen. Danach kann der Zuschuss auch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gewährt werden, was die Eignung dieser Finanzierungsform (Zuschuss) auch für grenzüberschreitende Sachverhalte bestätigt. Die Grundlage für die Gewährung des Zuschusses muss allerdings nicht zwingend ein völkerrechtlicher Vertrag sein. Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über öffentliche Finanzen sind ebenso als Rechtsgrundlage vorgesehen - unter anderem der oben zitierte {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}}. Dass das Gesetz über öffentliche Finanzen Grundlage für einen Zuschuss sein kann, sieht {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} ausdrücklich vor. Wird dabei ein zweckgebundener Zuschuss auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gestützt, so hat die Gemeinde zwei Wege zur Wahl:
>>>* entweder wird der Zuschuss gemäß den Regeln des Gesetzes über die ehrenamtliche Tätigkeit und das Volontariat vom 24. 04. 2003 gewährt oder
>>>* der Zuschuss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates (Abs. 4) und gemäß den Regeln des mit dem Begünstigten abzuschließenden Vertrages (Abs. 2).
>>Im letzteren Fall ist {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} zu beachten. In dieser Vorschrift ist näher geregelt, wie der abzuschließende Vertrag auszugestalten ist.
>>Das rechtliche Risiko für die polnische Gemeinde, die im Hinblick auf die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses an eine ausländische Gemeinde auftreten kann, kann sich aus zwei Umständen ergeben:
>>>1) Zum einen könnte {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} dahingehend verstanden werden, dass der Begünstigte ausschließlich der <span style="text-decoration:underline;">polnischen</span> öffentlichen Hand angehören muss. Dies lässt sich mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes begründen, das ja naturgemäß nur für polnische Einheiten der Verwaltung bzw. Selbstverwaltungskörperschaften gilt.
>>>1) Zum anderen könnte im Hinblick auf {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} der Einwand erhoben werden, dass diese Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil der Begünstigte doch zur öffentlichen Hand - auch wenn im Ausland - angehört.
>>Daraus ist allerdings deutlich erkennbar, dass im Falle eines Zuschusses an eine ausländische Gemeinde zumindest eine der genannten Vorschriften (Art. 220 oder 221) anwendbar ist. Wird der ausländischen Gemeinde die Eigenschaft eines Rechtssubjektes der öffentlichen Hand zugesprochen, kann {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Soll die ausländische Gemeinde als kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand im Sinne der Vorschrift angesehen werden, muss für einen Zuschuss an diese {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} gelten. Damit kann sich die Gemeinde bei Zuschussgewährung mindestens auf eine der Vorschriften berufen.
***
>>Für die Gewährung eines zweckgebundenen Zuschusses gem. Art. 126, 127 UFinansPubl sind insgesamt folgende Voraussetzungen erforderlich:
>>>**a. Ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}}**
>>>Begrifflich muss ein Zuschuss i. S. d. {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} vorliegen, also ein zweckgebundener Zuschuss. Ein solcher kann ausschließlich für die in {{pu przepis="Art. 127 UFinansePubl"}} genannten Ziele gewährt werden. Dazu gehören unter anderem:
>>>>* die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen ({{pu przepis="Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm"}}),
>>>>* Kosten der Durchführung einer Investition (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. f UFinansePubl).
>>>**b. Gesetzliche Grundlage und ihre Voraussetzungen**
>>>Als Grundlage für einen Zuschuss kommt nur ein Gesetz oder internationaler Vertrag in Betracht. Denkbar ist dabei, dass ein Spezialgesetz einen Zuschuss aus dem öffentlichen Haushalt vorsieht oder aber das Gesetz, in dem der Zuschuss definiert ist - so {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}}. Damit ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich die Grundlage auch aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen ergeben kann. Geeignete Grundlagen aus dem Gesetz über öffentliche Finanzen sind insbesondere Art. 220 und 221 dieses Gesetzes.
>>>Für die Anwendung des Art. 220 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
>>>>* der Begünstigte ist eine andere Selbstverwaltungskörperschaft,
>>>>* ein Vertrag über den Zuschuss wird abgeschlossen (Details dazu weiter unten)
>>>Art. 221 setzt hingegen Folgendes voraus:
>>>>* der Begünstigte ist kein Rechtssubjekt der öffentlichen Hand,
>>>>* der Begünstigte wirkt nicht in Gewinnerzielungsabsicht (was aber i. d. R. bei gewöhnlichen Handelsunternehmen der Fall ist),
>>>>* der Zuschuss wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der gewährenden Stelle gezahlt,
>>>>* die Voraussetzungen des Gesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind erfüllt bzw. es wurde ein Beschluss des Gemeinderates gefasst und ein entsprechender Vertrag über Zuschussgewährung abgeschlossen (vgl. nächster Punkt).
>>>**c. Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}**
>>>Sofern nicht das Gesetz über ehrenamtliche Tätigkeit anwendbar ist, setzen sowohl {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} wie auch {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} voraus, dass die den Zuschuss gewährende Gemeinde mit dem Begünstigten einen Vertrag abschließt. Der Vertrag muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, d. h. insbesondere diejenigen, die in {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}} genannt sind. Dort sind insbesondere die notwendigen Inhalte des Vertrages näher bestimmt.
>>>**d. Einhaltung weiterer Vorschriften**
>>>Bei der Zuschussgewährung ist auch eine Reihe von Grundsätzen der Haushaltsplanung und sonstiger formellen Regeln für Zuschüsse zu beachten: Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl.
>>**2. Finanzierung mit einer Beihilfe, {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}**
>>Als weiterer Weg der Finanzierung ist im vorliegenden Zusammenhang die Beihilfe nach {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}} denkbar, die in Form eines zweckgebundenen Zuschusses nach {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} (vgl. bereits oben ausführlich) oder in anderer Form erfolgt. Die Beihilfe wird auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt (z. B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorangehen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch ausländische (mitgliedstaatliche) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 ([I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104](http://orzeczenia.nsa.gov.pl/doc/F2FAA9F857)) wurde dies abgelehnt. Die Auslegung stützte sich allerdings auf die alte Fassung des {{pu przepis="Art. 10 Abs. 2 USamorzGm"}}. Die Auffassung des HVG wurde auch durch die Lehre kritisiert (z. B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7). Wegen der verbleibenden Unwägbarkeiten in der Rechtslage soll diese Lösung an dieser Stelle lediglich zur Vollständigkeit erwähnt werden; sie wird nicht eingehend analysiert.
**C. Konstellation 2: Vorfinanzierung durch die polnische Gemeinde, Kostenausgleich durch die deutsche Gemeinde**
Im umgekehrten Fall zu Konstellation 1 ist denkbar, dass die polnische Gemeinde die Führung übernimmt und die Finanzierung, während die deutsche Gemeinde anschließend ihren Teil der Kosten ausgleicht.
**D. Konstellation 3: Gemeinsame Finanzierung durch beide Gemeinden**
In den Fällen, wo das jeweilige Projekt oder Teilprojekt eine Größe hat, bei der die Vorfinanzierung durch eine Gemeinde nicht in Betracht kommt, ist eine Form für gemeinsame Finanzierung durch die Gemeinden zu finden. Dies kann:
>>* gemeinsame Beauftragung der durchzuführenden Arbeiten bzw.
>>* Gründung eines gemeinsamen Trägers für das Projekt (Gesellschaft o.ä.)
>>**1. Gemeinsame Beauftragung**
>>Im Hinblick auf die erfolgreiche und rechtlich sichere Durchführung eines gemeinsamen Auftrags durch Gemeinden auf beiden Seiten der Oder sind folgende tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu berücksichtigen:
>>>* Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Zusammenschlusses der Auftraggeber nach Rechtsordnungen beider Länder,
>>>* Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Vergaberechts, an das beide Auftraggeber gebunden sind.
>>Aus Sicht des <span style="text-decoration:underline;">polnischen Rechts</span> ergeben sich diesbezüglich - ungeachtet der Möglichkeiten, die das deutsche Recht den beteiligten Gemeinden bietet - folgende Risiken:
>>>**a. Keine deutliche Regelung im Hinblick auf gemeinsame Auftragsvergabe im vorliegenden Fall**
>>>Sofern eine polnische Gemeinde einen Auftrag gemeinsam mit einem anderen (öffentlichen) Auftraggeber durchführen will, ist dies gem. {{pu przepis="Art. 16 PrZamPubl"}} grundsätzlich zulässig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen anderen "Auftraggeber" handelt. Da dieser Begriff in {{pu przepis="Art. 2 Nr. 12) PrZamPubl"}} legaldefiniert ist, ist als Auftraggeber jedes Rechtssubjekt zu verstehen, das verpflichtet ist, das zitierte Gesetz anzuwenden. Dies ist bei jedem deutschen Rechtssubjekt zu verneinen.
>>>Da das polnische Vergaberecht - ebenso wie das deutsche GWB in §§ 97 ff. - die europäischen Vergaberichtlinien umsetzt, hat die o. g. Norm im europäischen Kontext den Sinn, dass als Auftraggeber i. S. d. polnischen Vergaberechts alle Rechtssubjekte zu betrachten sind, die dieses Gesetz anzuwenden haben oder vergleichbare Gesetze in anderen Ländern der EU, weil in diesen Ländern die Umsetzung europäischer Richtlinien ebenfalls zu erfolgen hatte. Diese europäische Betrachtung ist jedoch aus zwei Gründen mit Risiken behaftet:
>>>* die auf den europarechtlichen Kontext bzw. auf den Zweck der Vorschrift gestützte Argumentation (teleologische Auslegung) wäre im Falle eines Rechtsstreits in Polen jedenfalls nicht vor erstinstanzlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden erfolgreich; die positivistische (strikt am Wortlaut des Gesetzes orientierte) Verwaltungs- und Rechtspraxis führt dazu, dass eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Lösung einen Rechtsstreit hervorrufen könnte und im schlechtesten Fall über mehrere Instanzen verteidigt werden müsste;
>>>* die Regelungen des polnischen Vergaberechts reichen über das europäische Mindestmaß weit hinaus; in den Punkten, in denen ein Vergabeverfahren nach polnischem Recht erforderlich ist, ohne dass dies z. B. gem. RL 2004/18/EG erforderlich wäre, ist der polnische Staat grundsätzlich nicht an die europäischen Vorgaben gebunden; in diesem Bereich ist die Berufung auf den europäischen Kontext der Norm auch zweifelhaft; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, bei dem die europäischen Schwellenwerte nicht erreicht sind und das polnische Vergaberecht dennoch ein öffentliches Vergabeverfahren vorschreibt, was bereits ab wenigen Tausend EUR der Fall ist.
>>>**b. Anwendbarkeit des polnischen Vergaberechts**
>>>Sollte eine gemeinsame Vergabe durch die polnische und die deutsche Gemeinde dennoch möglich sein (insbesondere im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG denkbar), stellt die Vergabe des Auftrags beide Gemeinden vor die Pflicht, beide Rechtsordnungen (polnisches Vergaberecht und deutsches GWB) zu beachten. Keine der Gemeinden wird die für die geltende Rechtsordnung mit der Begründung ignorieren können, dass sie sich freiwillig fremdem (Vergabe)Recht unterwirft.
**2. Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft**
Die gemeinsame Finanzierung eines grenzüberschreitenden Projekts durch Gemeinden ist in der Weise möglich, dass die Gemeinden ein Rechtssubjekt (z. B. eine Gesellschaft in privatrechtlicher Form) gründen, die einer Rechtsordnung einer der Gemeinden unterstellt wird.
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