Letzte Änderung am 2021-08-11 15:18:23 durch SielerMaria
ADDITIONS
<div id="fn1">[1] <I>Fehling</I>, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 138.
<div id="fn2">[2] <I>Fehling</I>, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 139.
<div id="fn3">[3] <I>Wiegand</I>, in: heise online, Schulen brauchen Klarheit beim Datenschutz.
<div id="fn4">[4] Vgl. <I>Roßnagel</I>, in: ZD. Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 296 ff.
<div id="fn5">[5] Vgl. <I>Roßnagel</I>, in: ZD, Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 298.
<div id="fn6">[6] Vgl. <I>Fehling</I>, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 146 f.
<div id="fn7">[7] <I>Roßnagel</I>, in: ZD. Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 302.
<div id="fn8">[8] Vgl. <I>Fehling</I>, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 139.
<div id="fn10">[10] <I>Fischer/Dietrich</I>, in: NVwZ, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, 2020, 657, 661 ff.
<div id="fn11">[11] Vgl. <I>Fischer/Dietrich</I>, in: NVwZ Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, 2020, 657, 658.
DELETIONS
<div id="fn1">[1] Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 138.
<div id="fn2">[2] Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 139.
<div id="fn3">[3] Wiegand, in: heise online, Schulen brauchen Klarheit beim Datenschutz.
<div id="fn4">[4] Vgl. Roßnagel, in: ZD. Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 296 ff.
<div id="fn5">[5] Vgl. Roßnagel, in: ZD, Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 298.
<div id="fn6">[6] Vgl. Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 146 f.
<div id="fn7">[7] Roßnagel, in: ZD. Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 302.
<div id="fn8">[8] Vgl. Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 139.
<div id="fn10">[10] Fischer/Dietrich, in: NVwZ, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, 2020, 657, 661 ff.
<div id="fn11">[11] Vgl. Fischer/Dietrich, in: NVwZ Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, 2020, 657, 658.
Bearbeitet am 2021-07-16 22:11:23 von SielerMaria
ADDITIONS
<div id="fn1">[1] Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 138.
<div id="fn2">[2] Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 139.
<div id="fn3">[3] Wiegand, in: heise online, Schulen brauchen Klarheit beim Datenschutz.
<div id="fn4">[4] Vgl. Roßnagel, in: ZD. Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 296 ff.
<div id="fn5">[5] Vgl. Roßnagel, in: ZD, Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 298.
<div id="fn6">[6] Vgl. Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 146 f.
<div id="fn7">[7] Roßnagel, in: ZD. Datenschutz im E-Learning, 2020, 296, 302.
<div id="fn8">[8] Vgl. Fehling, in: OdW, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, 2020, 137, 139.
<div id="fn10">[10] Fischer/Dietrich, in: NVwZ, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, 2020, 657, 661 ff.
<div id="fn11">[11] Vgl. Fischer/Dietrich, in: NVwZ Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, 2020, 657, 658.
DELETIONS
<div id="fn1">[1] Fehling, in: Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn2">[2] Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn3">[3] Wiegand, Schulen brauchen Klarheit beim Datenschutz, heise online (https://www.heise.de/news/Schulen-brauchen-Klarheit-beim-Datenschutz-4993139.html).
<div id="fn4">[4] Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 296 ff.
<div id="fn5">[5] Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 298.
<div id="fn6">[6] Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 146 f (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn7">[7] Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 302.
<div id="fn8">[8] Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn10">[10] Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 661 ff.
<div id="fn11">[11] Vgl. Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 658.
Bearbeitet am 2021-07-16 14:41:17 von SielerMaria
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<div id="fn1">[1] Fehling, in: Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
DELETIONS
<div id="fn1">[1] // Fehling //, in Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
Bearbeitet am 2021-07-16 14:34:20 von SielerMaria
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<div id="fn1">[1] // Fehling //, in Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
DELETIONS
<div id="fn1">[1] *Fehling*, in Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
Bearbeitet am 2021-07-16 14:31:21 von SielerMaria
ADDITIONS
<div id="fn1">[1] *Fehling*, in Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
DELETIONS
<div id="fn1">[1] Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
Bearbeitet am 2021-02-11 10:57:00 von Frederike.Mohr
ADDITIONS
Die geltenden Abstandsgebote und die daraus resultierenden Einschränkungen des Präsenzbetriebs von Schulen und Hochschulen haben dabei einen Digitalisierungsschub in Lehre und Unterricht bewirkt. So werden zur Aufrechterhaltung des Vorlesungsbetriebs beispielsweise seit dem Sommersemester 2020 unterschiedliche digitale Formate in Hochschulen eingesetzt. Die Lehrangebote reichen dabei von sogenannten asynchronen Videoaufzeichnungen der Vorlesungsinhalte, die von Studierenden zu jedem Zeitpunkt beliebig oft abrufen werden können, bis hin zu sogenannten synchronen, teilweise auch interaktiven Videokonferenzen, innerhalb derer die Dozenten die Lehrveranstaltungen in Echtzeit durchführen. <sup><a href="#fn1">[1]</a></sup> Einen Schritt weiter ging bereits im Frühjahr 2020 die Bucerius Law School, welche über die Videokonferenzplattform „Zoom“ eine virtuelle Klausuraufsicht für die Abschlussklausuren durchgeführt hatte.<sup><a href="#fn2">[2]</a></sup>
Zumeist standen in diesem Zusammenhang bestimmte Videokonferenzplattformen von US-amerikanischen Anbietern in der Kritik. Vereinzelt äußerten bestimmte Bildungseinrichtungen jedoch auch grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenztools zu Lehrzwecken, sodass auf dessen Einsatz in Einzelfällen vollständig verzichtet wurde.<sup><a href="#fn3">[3]</a></sup>
Die besondere Relevanz des Datenschutzrechts hinsichtlich der Nutzung von Videokonferenzplattformen ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass im Gegensatz zum traditionellen Präsenzunterricht eine Vielzahl von personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Diese Daten reichen von Zugangsdaten über Telemetriedaten bis hin zu den eigentlichen Inhaltsdaten der Lehr- bzw. Prüfungsveranstaltungen – also den per Bild- und Sprachübertragung verbreiteten Informationen. Im Falle der uneingeschränkten Erhebung bestimmter personenbezogener Daten, wie beispielsweise der Dauer und Häufigkeit der Nutzung von Online-Angeboten, sind insbesondere Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsprofil der Betroffenen möglich.<sup><a href="#fn4">[4]</a></sup> Betroffene dieser denkbaren Datenverarbeitung sind nicht nur Schüler und Studierende, sondern auch die an den Schulen und Hochschulen beschäftigten Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte.
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist aus rechtlicher Sicht nur zulässig, wenn die innerhalb der Datenschutzgrundverordnung sowie der Landesdatenschutzgesetze und Hochschulgesetze geregelten Grundsätze und Voraussetzungen der rechtmäßigen Datenverarbeitung eingehalten werden.<sup><a href="#fn5">[5]</a></sup> Bisher wird davon ausgegangen, dass die grundsätzliche Verwendung von Videokonferenzplattformen zu Lehr- und Unterrichtszwecken innerhalb der Coronakrise zulässig ist, solange nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die auch für den festgelegten legitimen Zweck erforderlich sind.<sup><a href="#fn6">[6]</a></sup> Die europaweit geltende DSGVO lässt in diesem Zusammenhang den Hochschulen ausreichend Freiraum, um erforderliche Datenverarbeitung zuzulassen.<sup><a href="#fn7">[7]</a></sup>
Uneinigkeit herrscht hingegen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Auftragsdatenverarbeitung mittels bestimmter US-amerikanischen Videokonferenzprodukten wie z.B. „Microsoft Teams“ oder „Zoom“. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwieweit sich derartige Softwareanbieter nach dem Privacy Shield Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA zertifiziert haben. Datenschutzbehörden von einzelnen Bundesländern haben sich während des vergangenen Pandemiejahres zum Teil gegen die Nutzung von der US-amerikanischen Plattform „Zoom“ ausgesprochen.<sup><a href="#fn8">[8]</a></sup>
Wenngleich zur Jahreswende 2021 von öffentlicher Stelle, wie z.B. zuletzt von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, nunmehr die Verwendung von US-amerikanischen Videokonferenzplattformen in der aktuellen Corona-Situation trotz datenschutzrechtlicher Bedenken für vertretbar erklärt wurde,<sup><a href="#fn9">[9]</a></sup> hat der große Unsicherheitsfaktor hinsichtlich der in Frage stehenden Rechtmäßigkeit im vergangenen Jahr das technische Potenzial der Onlinelehre in bestimmten Fällen eingeschränkt. Damit Schulen und Hochschulen ohne datenschutzrechtliche Bedenken ihre Onlinelehr- und -prüfungsangebote entsprechend der technischen Möglichkeiten optimieren können, wäre es daher zu begrüßen, wenn die zuständigen Behörden oder Gerichte eindeutige und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen würden.
Inwieweit derartige Prüfungsformen durch Onlineprüfungen substituiert werden können, hängt im Wesentlichen von den Prüfungsordnungen der einzelnen Bildungseinrichtungen ab. Soweit die entsprechenden Prüfungsordnungen weit genug gefasst sind, dass eine Onlineprüfung im Vergleich zu den etablierten Prüfungsformen keine neue Prüfungsart darstellt, ist deren Durchführung aus prüfungsrechtlicher Betrachtungsweise möglich. Derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere zwischen mündlichen Prüfungen und Prüfungen via Videokonferenztools anzunehmen, wobei jedoch auf den genauen Wortlaut der jeweiligen Prüfungsordnung zu achten ist.1<sup><a href="#fn10">[10]</a></sup> Weitaus komplizierter ist der Fall, in dem elektronische Prüfungen schriftliche Aufsichtsklausuren ersetzen sollen. In dieser Situation ist im besonderen Maße zu ermitteln, ob Online-Prüfungen, die beispielsweise von zu Hause aus unter virtueller Aufsicht durchgeführt werden, mit der laut Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsform noch vereinbar sind. Besteht mit der geltenden Prüfungsordnung keine Vereinbarkeit, wäre eine Änderung der jeweiligen Prüfungsordnung eine denkbare Möglichkeit, um eine Verzögerung des Studienabschlusses aufgrund ausgefallener Prüfungen zu verhindern.
Rückblickend auf das vergangene Jahr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass insbesondere die Hochschulen schnell auf die veränderte Gesamtsituation reagiert haben und bereits, wie z.B. die Bucerius Law School, kreative Onlineprüfungsformate durchgeführt haben. Bei der Gestaltung von Corona-konformen Prüfungsformen ist jedoch stets der grundgesetzlich verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass andere Studierende aufgrund erheblich abweichender Prüfungsbedingungen weder einen Vorteil noch einen Nachteil erhalten dürfen. Eine Möglichkeit in dieser Hinsicht für mehr Rechtsicherheit zu sorgen wäre es, verstärkt auf ausdrückliche Einwilligungen der betreffenden Studierenden zu setzen.<sup><a href="#fn11">[11]</a></sup>
Insbesondere im Bereich Datenschutzrecht besteht dringender Klärungsbedarf, ob die Verwendung von US-amerikanischen Videokonferenzplattformen zu Lehr- und Prüfungszwecken zulässig ist. Allein schon die bestehenden Unsicherheiten resultierten ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage faktisch in einer Einschränkung der eigentlich technisch durchführbaren Lehrmöglichkeiten. So verzichten beispielsweise Schulen in Rheinlandpfalz nun vollständig auf die Verwendung von Microsoft-Produkten.<sup><a href="#fn12">[12]</a></sup> Auch wurde beispielsweise von der Universität Bonn eine Petition gegen die Verwendung von Zoom gestartet.<sup><a href="#fn13">[13]</a></sup> Das bestehende Urheberrecht steht den Digitalisierungsbemühungen aufgrund der auch auf die Online-Lehre übertragbaren Ausnahmeregelungen grundsätzlich nicht entgegen. Ob vorgesehene Präsenzprüfungen in digitaler Form abgelegt werden können, hängt neben dem zu berücksichtigenden Datenschutzrecht auch von den jeweils geltenden Prüfungsordnungen ab. Insbesondere im Bereich mündliche Prüfungen ist jedoch davon auszugehen, dass diese zumindest aus prüfungsrechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig auch unter Zuhilfenahme von Videokonferenzprogrammen durchgeführt werden können.
<div id="fn1">[1] Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn2">[2] Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn3">[3] Wiegand, Schulen brauchen Klarheit beim Datenschutz, heise online (https://www.heise.de/news/Schulen-brauchen-Klarheit-beim-Datenschutz-4993139.html).
<div id="fn4">[4] Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 296 ff.
<div id="fn5">[5] Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 298.
<div id="fn6">[6] Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 146 f (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn7">[7] Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 302.
<div id="fn8">[8] Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
<div id="fn9">[9] Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 06.01.2021 (https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/debatte-ueber-videokonferenzsysteme-an-schulen-big-blue-botton-hat-grosse-vorzuege-nutzung-von-us-p/).
<div id="fn10">[10] Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 661 ff.
<div id="fn11">[11] Vgl. Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 658.
<div id="fn12">[12] ZDF heute Sendung vom 13.01.2021 (https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr/210113-heute-sendung-19-uhr-100.html).
<div id="fn13">[13] Petition Kein Zoom an der Uni Bonn (https://www.openpetition.de/petition/online/kein-zoom-an-der-uni-bonn#petition-main).
DELETIONS
Die geltenden Abstandsgebote und die daraus resultierenden Einschränkungen des Präsenzbetriebs von Schulen und Hochschulen haben dabei einen Digitalisierungsschub in Lehre und Unterricht bewirkt. So werden zur Aufrechterhaltung des Vorlesungsbetriebs beispielsweise seit dem Sommersemester 2020 unterschiedliche digitale Formate in Hochschulen eingesetzt. Die Lehrangebote reichen dabei von sogenannten asynchronen Videoaufzeichnungen der Vorlesungsinhalte, die von Studierenden zu jedem Zeitpunkt beliebig oft abrufen werden können, bis hin zu sogenannten synchronen, teilweise auch interaktiven Videokonferenzen, innerhalb derer die Dozenten die Lehrveranstaltungen in Echtzeit durchführen.1 Einen Schritt weiter ging bereits im Frühjahr 2020 die Bucerius Law School, welche über die Videokonferenzplattform „Zoom“ eine virtuelle Klausuraufsicht für die Abschlussklausuren durchgeführt hatte.2
Zumeist standen in diesem Zusammenhang bestimmte Videokonferenzplattformen von US-amerikanischen Anbietern in der Kritik. Vereinzelt äußerten bestimmte Bildungseinrichtungen jedoch auch grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenztools zu Lehrzwecken, sodass auf dessen Einsatz in Einzelfällen vollständig verzichtet wurde.3
Die besondere Relevanz des Datenschutzrechts hinsichtlich der Nutzung von Videokonferenzplattformen ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass im Gegensatz zum traditionellen Präsenzunterricht eine Vielzahl von personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Diese Daten reichen von Zugangsdaten über Telemetriedaten bis hin zu den eigentlichen Inhaltsdaten der Lehr- bzw. Prüfungsveranstaltungen – also den per Bild- und Sprachübertragung verbreiteten Informationen. Im Falle der uneingeschränkten Erhebung bestimmter personenbezogener Daten, wie beispielsweise der Dauer und Häufigkeit der Nutzung von Online-Angeboten, sind insbesondere Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsprofil der Betroffenen möglich.4 Betroffene dieser denkbaren Datenverarbeitung sind nicht nur Schüler und Studierende, sondern auch die an den Schulen und Hochschulen beschäftigten Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte.
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist aus rechtlicher Sicht nur zulässig, wenn die innerhalb der Datenschutzgrundverordnung sowie der Landesdatenschutzgesetze und Hochschulgesetze geregelten Grundsätze und Voraussetzungen der rechtmäßigen Datenverarbeitung eingehalten werden.5 Bisher wird davon ausgegangen, dass die grundsätzliche Verwendung von Videokonferenzplattformen zu Lehr- und Unterrichtszwecken innerhalb der Coronakrise zulässig ist, solange nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die auch für den festgelegten legitimen Zweck erforderlich sind.6 Die europaweit geltende DSGVO lässt in diesem Zusammenhang den Hochschulen ausreichend Freiraum, um erforderliche Datenverarbeitung zuzulassen.7
Uneinigkeit herrscht hingegen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Auftragsdatenverarbeitung mittels bestimmter US-amerikanischen Videokonferenzprodukten wie z.B. „Microsoft Teams“ oder „Zoom“. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwieweit sich derartige Softwareanbieter nach dem Privacy Shield Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA zertifiziert haben. Datenschutzbehörden von einzelnen Bundesländern haben sich während des vergangenen Pandemiejahres zum Teil gegen die Nutzung von der US-amerikanischen Plattform „Zoom“ ausgesprochen.8
Wenngleich zur Jahreswende 2021 von öffentlicher Stelle, wie z.B. zuletzt von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, nunmehr die Verwendung von US-amerikanischen Videokonferenzplattformen in der aktuellen Corona-Situation trotz datenschutzrechtlicher Bedenken für vertretbar erklärt wurde,9 hat der große Unsicherheitsfaktor hinsichtlich der in Frage stehenden Rechtmäßigkeit im vergangenen Jahr das technische Potenzial der Onlinelehre in bestimmten Fällen eingeschränkt. Damit Schulen und Hochschulen ohne datenschutzrechtliche Bedenken ihre Onlinelehr- und -prüfungsangebote entsprechend der technischen Möglichkeiten optimieren können, wäre es daher zu begrüßen, wenn die zuständigen Behörden oder Gerichte eindeutige und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen würden.
Inwieweit derartige Prüfungsformen durch Onlineprüfungen substituiert werden können, hängt im Wesentlichen von den Prüfungsordnungen der einzelnen Bildungseinrichtungen ab. Soweit die entsprechenden Prüfungsordnungen weit genug gefasst sind, dass eine Onlineprüfung im Vergleich zu den etablierten Prüfungsformen keine neue Prüfungsart darstellt, ist deren Durchführung aus prüfungsrechtlicher Betrachtungsweise möglich. Derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere zwischen mündlichen Prüfungen und Prüfungen via Videokonferenztools anzunehmen, wobei jedoch auf den genauen Wortlaut der jeweiligen Prüfungsordnung zu achten ist.10 Weitaus komplizierter ist der Fall, in dem elektronische Prüfungen schriftliche Aufsichtsklausuren ersetzen sollen. In dieser Situation ist im besonderen Maße zu ermitteln, ob Online-Prüfungen, die beispielsweise von zu Hause aus unter virtueller Aufsicht durchgeführt werden, mit der laut Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsform noch vereinbar sind. Besteht mit der geltenden Prüfungsordnung keine Vereinbarkeit, wäre eine Änderung der jeweiligen Prüfungsordnung eine denkbare Möglichkeit, um eine Verzögerung des Studienabschlusses aufgrund ausgefallener Prüfungen zu verhindern.
Rückblickend auf das vergangene Jahr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass insbesondere die Hochschulen schnell auf die veränderte Gesamtsituation reagiert haben und bereits, wie z.B. die Bucerius Law School, kreative Onlineprüfungsformate durchgeführt haben. Bei der Gestaltung von Corona-konformen Prüfungsformen ist jedoch stets der grundgesetzlich verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass andere Studierende aufgrund erheblich abweichender Prüfungsbedingungen weder einen Vorteil noch einen Nachteil erhalten dürfen. Eine Möglichkeit in dieser Hinsicht für mehr Rechtsicherheit zu sorgen wäre es, verstärkt auf ausdrückliche Einwilligungen der betreffenden Studierenden zu setzen.11
Insbesondere im Bereich Datenschutzrecht besteht dringender Klärungsbedarf, ob die Verwendung von US-amerikanischen Videokonferenzplattformen zu Lehr- und Prüfungszwecken zulässig ist. Allein schon die bestehenden Unsicherheiten resultierten ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage faktisch in einer Einschränkung der eigentlich technisch durchführbaren Lehrmöglichkeiten. So verzichten beispielsweise Schulen in Rheinlandpfalz nun vollständig auf die Verwendung von Microsoft-Produkten.12 Auch wurde beispielsweise von der Universität Bonn eine Petition gegen die Verwendung von Zoom gestartet.13 Das bestehende Urheberrecht steht den Digitalisierungsbemühungen aufgrund der auch auf die Online-Lehre übertragbaren Ausnahmeregelungen grundsätzlich nicht entgegen. Ob vorgesehene Präsenzprüfungen in digitaler Form abgelegt werden können, hängt neben dem zu berücksichtigenden Datenschutzrecht auch von den jeweils geltenden Prüfungsordnungen ab. Insbesondere im Bereich mündliche Prüfungen ist jedoch davon auszugehen, dass diese zumindest aus prüfungsrechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig auch unter Zuhilfenahme von Videokonferenzprogrammen durchgeführt werden können.
1 Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
2 Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
3 Wiegand, Schulen brauchen Klarheit beim Datenschutz, heise online (https://www.heise.de/news/Schulen-brauchen-Klarheit-beim-Datenschutz-4993139.html).
4 Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 296 ff.
5 Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 298.
6 Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 146 f (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
7 Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 302.
8 Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
9 Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 06.01.2021 (https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/debatte-ueber-videokonferenzsysteme-an-schulen-big-blue-botton-hat-grosse-vorzuege-nutzung-von-us-p/).
10 Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 661 ff.
11 Vgl. Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 658.
12 ZDF heute Sendung vom 13.01.2021 (https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr/210113-heute-sendung-19-uhr-100.html).
13 Petition Kein Zoom an der Uni Bonn (https://www.openpetition.de/petition/online/kein-zoom-an-der-uni-bonn#petition-main).
Die älteste bekannte Version dieser Seite wurde von Frederike.Mohr am 2021-02-10 19:11:07 erstellt
ADDITIONS
# Rechtliche Erfahrungen mit Digitalisierung in Lehre und Unterricht in der Corona-Pandemie
Die Bewältigung der globalen Corona-Pandemie ist eine der größten Herausforderungen dieser Zeit. Das im Frühjahr 2020 auch in Deutschland ausgebrochene Virus SARS-Covid-19 hat innerhalb weniger Wochen nahezu alle Lebensbereiche grundlegend verändert. Neben den weitreichenden Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die Arbeitssituation vieler Menschen, hat insbesondere auch das Bildungswesen einen erheblichen Einschnitt erfahren.
Die geltenden Abstandsgebote und die daraus resultierenden Einschränkungen des Präsenzbetriebs von Schulen und Hochschulen haben dabei einen Digitalisierungsschub in Lehre und Unterricht bewirkt. So werden zur Aufrechterhaltung des Vorlesungsbetriebs beispielsweise seit dem Sommersemester 2020 unterschiedliche digitale Formate in Hochschulen eingesetzt. Die Lehrangebote reichen dabei von sogenannten asynchronen Videoaufzeichnungen der Vorlesungsinhalte, die von Studierenden zu jedem Zeitpunkt beliebig oft abrufen werden können, bis hin zu sogenannten synchronen, teilweise auch interaktiven Videokonferenzen, innerhalb derer die Dozenten die Lehrveranstaltungen in Echtzeit durchführen.1 Einen Schritt weiter ging bereits im Frühjahr 2020 die Bucerius Law School, welche über die Videokonferenzplattform „Zoom“ eine virtuelle Klausuraufsicht für die Abschlussklausuren durchgeführt hatte.2
Aus rechtlicher Sicht ist dabei interessant, ob bzw. inwieweit die geltende Gesetzeslage die Digitalisierungsbemühungen im Bildungswesen bisher begünstigt oder beeinträchtigt hat.
## Datenschutz
Eine erste Bestandaufnahme des zurückliegenden Pandemiejahres 2020 zeigt, dass bei Schulen und Hochschulen ein erhebliches Maß an Unsicherheiten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konformität des Einsatzes von Videokonferenzplattformen zu Online-Lehrzwecken besteht.
Zumeist standen in diesem Zusammenhang bestimmte Videokonferenzplattformen von US-amerikanischen Anbietern in der Kritik. Vereinzelt äußerten bestimmte Bildungseinrichtungen jedoch auch grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenztools zu Lehrzwecken, sodass auf dessen Einsatz in Einzelfällen vollständig verzichtet wurde.3
Die besondere Relevanz des Datenschutzrechts hinsichtlich der Nutzung von Videokonferenzplattformen ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass im Gegensatz zum traditionellen Präsenzunterricht eine Vielzahl von personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Diese Daten reichen von Zugangsdaten über Telemetriedaten bis hin zu den eigentlichen Inhaltsdaten der Lehr- bzw. Prüfungsveranstaltungen – also den per Bild- und Sprachübertragung verbreiteten Informationen. Im Falle der uneingeschränkten Erhebung bestimmter personenbezogener Daten, wie beispielsweise der Dauer und Häufigkeit der Nutzung von Online-Angeboten, sind insbesondere Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsprofil der Betroffenen möglich.4 Betroffene dieser denkbaren Datenverarbeitung sind nicht nur Schüler und Studierende, sondern auch die an den Schulen und Hochschulen beschäftigten Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte.
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist aus rechtlicher Sicht nur zulässig, wenn die innerhalb der Datenschutzgrundverordnung sowie der Landesdatenschutzgesetze und Hochschulgesetze geregelten Grundsätze und Voraussetzungen der rechtmäßigen Datenverarbeitung eingehalten werden.5 Bisher wird davon ausgegangen, dass die grundsätzliche Verwendung von Videokonferenzplattformen zu Lehr- und Unterrichtszwecken innerhalb der Coronakrise zulässig ist, solange nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die auch für den festgelegten legitimen Zweck erforderlich sind.6 Die europaweit geltende DSGVO lässt in diesem Zusammenhang den Hochschulen ausreichend Freiraum, um erforderliche Datenverarbeitung zuzulassen.7
Uneinigkeit herrscht hingegen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Auftragsdatenverarbeitung mittels bestimmter US-amerikanischen Videokonferenzprodukten wie z.B. „Microsoft Teams“ oder „Zoom“. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwieweit sich derartige Softwareanbieter nach dem Privacy Shield Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA zertifiziert haben. Datenschutzbehörden von einzelnen Bundesländern haben sich während des vergangenen Pandemiejahres zum Teil gegen die Nutzung von der US-amerikanischen Plattform „Zoom“ ausgesprochen.8
Wenngleich zur Jahreswende 2021 von öffentlicher Stelle, wie z.B. zuletzt von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, nunmehr die Verwendung von US-amerikanischen Videokonferenzplattformen in der aktuellen Corona-Situation trotz datenschutzrechtlicher Bedenken für vertretbar erklärt wurde,9 hat der große Unsicherheitsfaktor hinsichtlich der in Frage stehenden Rechtmäßigkeit im vergangenen Jahr das technische Potenzial der Onlinelehre in bestimmten Fällen eingeschränkt. Damit Schulen und Hochschulen ohne datenschutzrechtliche Bedenken ihre Onlinelehr- und -prüfungsangebote entsprechend der technischen Möglichkeiten optimieren können, wäre es daher zu begrüßen, wenn die zuständigen Behörden oder Gerichte eindeutige und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen würden.
## Urheberrecht
Aus urheberrechtlicher Sicht ist im Hinblick auf die Digitalisierung in Lehre und Unterricht zu beachten, dass die zur Lehre verwendeten Skripte und sonstigen Informationsquellen in aller Regel urheberrechtlich geschützt sind. Urheberrechtsschutz bedeutet, dass bestimmte Nutzungshandlungen, wie das Vervielfältigen, Verbreiten und öffentliche Zugänglichmachen dieser Werke, grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt sind.
Es ist ein Unterschied, ob Lehrmaterialen innerhalb einer Präsenzveranstaltung wiedergegeben werden oder ob sie über Onlineplattformen bzw. innerhalb von Videokonferenzen bereitgestellt werden. Während die Hochschulen ohne Weiteres mit den beschäftigten Dozenten standardisierte Lizenzvereinbarungen für die eigens erstellten Vorlesungsunterlagen treffen können, ist die Einwilligung von Urhebern externer Publikationen, wie z.B. wissenschaftlichen Beiträge, weniger einfach zu erwirken.
Da das Urheberrechtsgesetz Ausnahmeregelungen enthält, wonach geschützte Werke in einem reduzierten Umfang auch ohne Einwilligung des Urhebers zu Lehr- und Unterrichtszwecken an Bildungseinrichtungen benutzt werden dürfen und sich diese Schranke auch über die Verwendung des Internets erstreckt, stand das Urheberrecht im vergangenen Jahr dem Grundsatz nach nicht der Digitalisierung in Lehre und Unterricht entgegen.
## Prüfungsrecht
Die durch das Coronavirus verursachte Situation wirft schließlich auch Fragen hinsichtlich der Durchführbarkeit von Onlineprüfungen für Schüler und Studierende auf. Infolge der Maßnahmen zur Reduzierung des Präsenzbetriebs von Schulen und Hochschulen sind nicht nur die Lehrveranstaltungen, sondern auch die Durchführung von mündlichen und schriftlichen Leistungsnachweisen nur noch eingeschränkt möglich.
Inwieweit derartige Prüfungsformen durch Onlineprüfungen substituiert werden können, hängt im Wesentlichen von den Prüfungsordnungen der einzelnen Bildungseinrichtungen ab. Soweit die entsprechenden Prüfungsordnungen weit genug gefasst sind, dass eine Onlineprüfung im Vergleich zu den etablierten Prüfungsformen keine neue Prüfungsart darstellt, ist deren Durchführung aus prüfungsrechtlicher Betrachtungsweise möglich. Derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere zwischen mündlichen Prüfungen und Prüfungen via Videokonferenztools anzunehmen, wobei jedoch auf den genauen Wortlaut der jeweiligen Prüfungsordnung zu achten ist.10 Weitaus komplizierter ist der Fall, in dem elektronische Prüfungen schriftliche Aufsichtsklausuren ersetzen sollen. In dieser Situation ist im besonderen Maße zu ermitteln, ob Online-Prüfungen, die beispielsweise von zu Hause aus unter virtueller Aufsicht durchgeführt werden, mit der laut Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsform noch vereinbar sind. Besteht mit der geltenden Prüfungsordnung keine Vereinbarkeit, wäre eine Änderung der jeweiligen Prüfungsordnung eine denkbare Möglichkeit, um eine Verzögerung des Studienabschlusses aufgrund ausgefallener Prüfungen zu verhindern.
Rückblickend auf das vergangene Jahr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass insbesondere die Hochschulen schnell auf die veränderte Gesamtsituation reagiert haben und bereits, wie z.B. die Bucerius Law School, kreative Onlineprüfungsformate durchgeführt haben. Bei der Gestaltung von Corona-konformen Prüfungsformen ist jedoch stets der grundgesetzlich verankerte allgemeine Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass andere Studierende aufgrund erheblich abweichender Prüfungsbedingungen weder einen Vorteil noch einen Nachteil erhalten dürfen. Eine Möglichkeit in dieser Hinsicht für mehr Rechtsicherheit zu sorgen wäre es, verstärkt auf ausdrückliche Einwilligungen der betreffenden Studierenden zu setzen.11
## Fazit
Die durch das Coronavirus verursachte Ausnahmesituation hat weitreichende Entwicklungen im Bereich Digitalisierung des Bildungswesens bewirkt. Anhand dieser kurzen Übersicht ist festzuhalten, dass der geltende Rechtsrahmen den Digitalisierungsmaßnahmen weder explizit entgegensteht noch ausdrücklich billigt.
Insbesondere im Bereich Datenschutzrecht besteht dringender Klärungsbedarf, ob die Verwendung von US-amerikanischen Videokonferenzplattformen zu Lehr- und Prüfungszwecken zulässig ist. Allein schon die bestehenden Unsicherheiten resultierten ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage faktisch in einer Einschränkung der eigentlich technisch durchführbaren Lehrmöglichkeiten. So verzichten beispielsweise Schulen in Rheinlandpfalz nun vollständig auf die Verwendung von Microsoft-Produkten.12 Auch wurde beispielsweise von der Universität Bonn eine Petition gegen die Verwendung von Zoom gestartet.13 Das bestehende Urheberrecht steht den Digitalisierungsbemühungen aufgrund der auch auf die Online-Lehre übertragbaren Ausnahmeregelungen grundsätzlich nicht entgegen. Ob vorgesehene Präsenzprüfungen in digitaler Form abgelegt werden können, hängt neben dem zu berücksichtigenden Datenschutzrecht auch von den jeweils geltenden Prüfungsordnungen ab. Insbesondere im Bereich mündliche Prüfungen ist jedoch davon auszugehen, dass diese zumindest aus prüfungsrechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig auch unter Zuhilfenahme von Videokonferenzprogrammen durchgeführt werden können.
Zweifelsohne werden sich nicht alle der zwischenzeitlich gestarteten Pilotmaßnahmen durchsetzen. Das vergangene Jahr der Corona-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass die aktuelle Gesetzeslage trotz nach wie vor nicht abschließend geklärter Rechtsfragen, grundsätzlich ein gewisses Maß an Digitalisierung in Lehre und Unterricht ermöglicht. Inwieweit die erforderliche Infrastruktur für digitalgestützte Lehr- und Prüfungsmaßnahmen verfügbar ist, steht jedoch auf einem ganz anderen Blatt.
1 Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 138 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
2 Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
3 Wiegand, Schulen brauchen Klarheit beim Datenschutz, heise online (https://www.heise.de/news/Schulen-brauchen-Klarheit-beim-Datenschutz-4993139.html).
4 Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 296 ff.
5 Vgl. Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 298.
6 Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 146 f (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
7 Roßnagel, Datenschutz im E-Learning, ZD 2020, 296, 302.
8 Vgl. Fehling, Reine Online-Hochschullehre: Möglichkeiten und Grenzen im Lichte von Ausbildungsauftrag, Lehrfreiheit und Datenschutz, OdW 2020, 137, 139 (https://ordnungderwissenschaft.de/wp-content/uploads/2020/06/Juniausgabe_OdW_Gesamt.pdf).
9 Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 06.01.2021 (https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/debatte-ueber-videokonferenzsysteme-an-schulen-big-blue-botton-hat-grosse-vorzuege-nutzung-von-us-p/).
10 Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 661 ff.
11 Vgl. Fischer/Dietrich, Prüfungsrecht in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, NVwZ 2020, 657, 658.
12 ZDF heute Sendung vom 13.01.2021 (https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr/210113-heute-sendung-19-uhr-100.html).
13 Petition Kein Zoom an der Uni Bonn (https://www.openpetition.de/petition/online/kein-zoom-an-der-uni-bonn#petition-main).