Revision [ef2b040]
Letzte Änderung am 2020-06-29 20:55:11 durch Oksana Neopagitova
ADDITIONS
### Das polnische Zivilgesetzbuch von 23.04.1964
#### Weiterführende Infomationen
DELETIONS
# Das polnische Zivilgesetzbuch von 23.04.1964
## Weiterführende Infomationen
Revision [1aff0ad]
Bearbeitet am 2020-02-24 23:58:46 von Oksana Neopagitova
ADDITIONS
**C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB**
DELETIONS
***C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB**
Revision [5c7586d]
Bearbeitet am 2020-02-24 23:58:02 von Oksana Neopagitova
ADDITIONS
# Das polnische Zivilgesetzbuch von 23.04.1964

## Weiterführende Infomationen

**A. Einführung - Historicher Hintergrund der Entstehung**

Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt existierten in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme.

Die Notwendigkeit der Harmonisierung des Rechtssystems trat zum ersten Mall 1918 auf, akls die Republik Polen wieder seine staatliche Souveränität erlangte. Dennoch erfolgte eine teileweise Vereinheitlichung erst vor dem zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit war die eingesetzte Kommissio bis auf den Übergriff Deutschlands auf Polen tätig, wobei einige Arbeiten auch danach fortgeführt wurden. Allerdings war es zwar trotz dieser Bemühungen der Kommission nicht möglich, die Abeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges abzuschließen doch hat man für jegliche Bücher des Zivilrechts Vorlagen geschaffen.

Diese wurden später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet. Daraufhin wurde 1949 ein Gesetzesvorschlag erarbeitet, welcher jedoch nie zum Gesetz überging.
1956 wurde eine neue Kodifierzierungskommission gebildet. Diese sollte genau wie die Alte, das Privatrecht verändern. Auch war es diese Kommission, welche das Regelwerk des ZGB`s von 1964 entwarf. Somit ist es einer Kombination der alten und der neuen Dokumenten zu verdanken, dass trotz eines unerfreulichen politischen Zeitpunktes eine zivilrechtliche Zusammenfassung wie auch die Beschließung eines Regelwerkes durchführbar war.

Zu einen der größten Vorteile des ZGB`s zählt, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.

Das ZGB basiert auf den folgenden **vier** Grundsätzen:

>>1) Vollkommenheit des ZGB`s
>>1) Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
>>1) Einheitlichkeit des ZGB`s
>>1) Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie

**B. Systematik des Gesetzes**

**1. Allgemeines**

Das noch heute geltende ZGB umfasst vier Bücher. Zudem basiert es auf dem sog. Pandektenprinzip. Dies bedeutet, dass dem ZGB das Ziehen Vor die Klammer des allgemeinen Teils genauso bekannt ist wie es beim deutschen BGB der Fall ist. Die weiteren Bücher sind wie folgt angeordnet:

>>* 2. Buch: Sachenrecht
>>* 3. Buch: Schuldrecht
>>* 4. Buch: Erbrecht

Eine Sondersituation ergibt sich hinsichtlich des Familienrechts. Dieses ist nicht im ZGB geregelt, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Der Grund für diesen Auschluss resultierte aus dem Umstand, dass sich das Familienrecht zum größten Teil mit vermögensrechtlichen Regelungsgegenständen befasst und diese im ZGB nicht eingeornet werden können. Heute wird das Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zum Zivilrecht gezähllt. Dies führt dazu, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze des ZGB`s auf familienrechtliche Tatbestände unmittelbar begründet wird und dies ermöglicht.

Dies ist zwar ein erster Schritt zur Vollständigkeit des ZGB`s, doch ist dies noch nicht abschließend erreicht. Neben dem Familienrecht sind noch mehrere Regelungsgegenstände nicht im ZGB normiert. Als Beispiel können folgende genannt werden:

>>* Hypothekenrecht
>>* große Teile des europaweit vereinheitlichen Zivilrechts

Durch das Inkrafttreten des ZGB`s 1964 wurde das HGB von 1934, bis auf das Gesellschaftsrechts, beseitigt. Diese Kommerzialisierung ist zwischenzeitlich fortgeschritten, indem nun auch Regelungen zur Prokura und differenzierte Vorschriften für den Unternehmenssituation sowie des Unternehmens an sich im ZGB aufgenommen wurden.

**2. Bedeutende Prinzipien**

Geformt wurde das ZGB durch das deutsche, französische und teilweise durch das schweizersiche Recht. Im Einzelnen wurden folgende Regelungen übernommen:


| Rechtssystem | Übernommene Eigenschaft |
| +| deutsches Recht | Abstraktheit der verwendeten Beziechnungen, <br />juristische Methodik
| französisches Recht | Einheitsprinzip, **Art. 155 ZGB**; Kausalitätsprinzip, **Art. 155 § 1; 510 §1, 1052 §1 ZGB**; Generalklausel im Deliktsrecht, **Art. 415 ZGB**
| schweizerisches Recht | Grundsatz der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, **Art. 58 §3 ZGB**



***C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB**

**1. Hintergrund**

Aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation kam es zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Eines dieser Rechtswerke, welches auch wie oben dargestellt die Grundlage bildet stellt das deutsche Recht, insbesondere das deutsche BGB, dar. Aus diesem Grund beschäftigt sich der folgende Abschnitt mit einer Gegenüberstellung beider Regelwerke. Hierbei gewährt die folgende Übersicht einen groben Überblick:

![image](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/GegenueberstellungZGBuBGB.png?width=300)

**2. Allgemeine Teile**

Entsprechend dieser Übersicht soll der Vergleich beider Regelwerke anhand ihrer allgemeinen Teile im Folgenden vertieft werden. Hierbei wird sich der Vergleich auf die Vorschriften zur Rechtsgeschäftslehre beschränken.

**a. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/VertragsschlussZGB.png?width=200)**

**b. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/VertragsinhaltZGB.png?width=200)**

**c. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/WirksamkeitZGB.png?width=200)**

**D. Zusammenfassung**

**E. Quellen**

Zu den oben aufgeführten Überblick: [Michał Będkowski - Kozioł Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energiewirtschaft](BedkowskiKoziolPLEnergieR) oder [Liebscher, M. / Zoll, F. : Einführung in das polnische Recht S. 107 - 111.](LiebscherZollEinfPolnischesRecht)
DELETIONS
# Das polnische Zivilgesetzbuch von 23.04.1964
## Weiterführende Infomationen
**A. Einführung - Historicher Hintergrund der Entstehung**
Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt existierten in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme.
Die Notwendigkeit der Harmonisierung des Rechtssystems trat zum ersten Mall 1918 auf, akls die Republik Polen wieder seine staatliche Souveränität erlangte. Dennoch erfolgte eine teileweise Vereinheitlichung erst vor dem zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit war die eingesetzte Kommissio bis auf den Übergriff Deutschlands auf Polen tätig, wobei einige Arbeiten auch danach fortgeführt wurden. Allerdings war es zwar trotz dieser Bemühungen der Kommission nicht möglich, die Abeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges abzuschließen doch hat man für jegliche Bücher des Zivilrechts Vorlagen geschaffen.
Diese wurden später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet. Daraufhin wurde 1949 ein Gesetzesvorschlag erarbeitet, welcher jedoch nie zum Gesetz überging.
1956 wurde eine neue Kodifierzierungskommission gebildet. Diese sollte genau wie die Alte, das Privatrecht verändern. Auch war es diese Kommission, welche das Regelwerk des ZGB`s von 1964 entwarf. Somit ist es einer Kombination der alten und der neuen Dokumenten zu verdanken, dass trotz eines unerfreulichen politischen Zeitpunktes eine zivilrechtliche Zusammenfassung wie auch die Beschließung eines Regelwerkes durchführbar war.
Zu einen der größten Vorteile des ZGB`s zählt, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
Das ZGB basiert auf den folgenden **vier** Grundsätzen:
>>1) Vollkommenheit des ZGB`s
>>1) Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
>>1) Einheitlichkeit des ZGB`s
>>1) Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie
**B. Systematik des Gesetzes**
**1. Allgemeines**
Das noch heute geltende ZGB umfasst vier Bücher. Zudem basiert es auf dem sog. Pandektenprinzip. Dies bedeutet, dass dem ZGB das Ziehen Vor die Klammer des allgemeinen Teils genauso bekannt ist wie es beim deutschen BGB der Fall ist. Die weiteren Bücher sind wie folgt angeordnet:
>>* 2. Buch: Sachenrecht
>>* 3. Buch: Schuldrecht
>>* 4. Buch: Erbrecht
Eine Sondersituation ergibt sich hinsichtlich des Familienrechts. Dieses ist nicht im ZGB geregelt, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Der Grund für diesen Auschluss resultierte aus dem Umstand, dass sich das Familienrecht zum größten Teil mit vermögensrechtlichen Regelungsgegenständen befasst und diese im ZGB nicht eingeornet werden können. Heute wird das Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zum Zivilrecht gezähllt. Dies führt dazu, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze des ZGB`s auf familienrechtliche Tatbestände unmittelbar begründet wird und dies ermöglicht.
Dies ist zwar ein erster Schritt zur Vollständigkeit des ZGB`s, doch ist dies noch nicht abschließend erreicht. Neben dem Familienrecht sind noch mehrere Regelungsgegenstände nicht im ZGB normiert. Als Beispiel können folgende genannt werden:
>>* Hypothekenrecht
>>* große Teile des europaweit vereinheitlichen Zivilrechts
Durch das Inkrafttreten des ZGB`s 1964 wurde das HGB von 1934, bis auf das Gesellschaftsrechts, beseitigt. Diese Kommerzialisierung ist zwischenzeitlich fortgeschritten, indem nun auch Regelungen zur Prokura und differenzierte Vorschriften für den Unternehmenssituation sowie des Unternehmens an sich im ZGB aufgenommen wurden.
**2. Bedeutende Prinzipien**
Geformt wurde das ZGB durch das deutsche, französische und teilweise durch das schweizersiche Recht. Im Einzelnen wurden folgende Regelungen übernommen:
| Rechtssystem | Übernommene Eigenschaft |
| -| deutsches Recht | Abstraktheit der verwendeten Beziechnungen, <br />juristische Methodik
| französisches Recht | Einheitsprinzip, **Art. 155 ZGB**; Kausalitätsprinzip, **Art. 155 § 1; 510 §1, 1052 §1 ZGB**; Generalklausel im Deliktsrecht, **Art. 415 ZGB**
| schweizerisches Recht | Grundsatz der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, **Art. 58 §3 ZGB**
***C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB**
**1. Hintergrund**
Aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation kam es zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Eines dieser Rechtswerke, welches auch wie oben dargestellt die Grundlage bildet stellt das deutsche Recht, insbesondere das deutsche BGB, dar. Aus diesem Grund beschäftigt sich der folgende Abschnitt mit einer Gegenüberstellung beider Regelwerke. Hierbei gewährt die folgende Übersicht einen groben Überblick:
![image](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/GegenueberstellungZGBuBGB.png?width=300)
**2. Allgemeine Teile**
Entsprechend dieser Übersicht soll der Vergleich beider Regelwerke anhand ihrer allgemeinen Teile im Folgenden vertieft werden. Hierbei wird sich der Vergleich auf die Vorschriften zur Rechtsgeschäftslehre beschränken.
**a. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/VertragsschlussZGB.png?width=200)**
**b. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/VertragsinhaltZGB.png?width=200)**
**c. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/WirksamkeitZGB.png?width=200)**
**D. Zusammenfassung**
**E. Quellen**
Zu den oben aufgeführten Überblick: [Michał Będkowski - Kozioł Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energiewirtschaft](BedkowskiKoziolPLEnergieR) oder [Liebscher, M. / Zoll, F. : Einführung in das polnische Recht S. 107 - 111.](LiebscherZollEinfPolnischesRecht)
***-
CategoryPolnischesRecht
Revision [aa3dd88]
Bearbeitet am 2014-03-25 16:28:58 von AnnegretMordhorst
ADDITIONS
Zu den oben aufgeführten Überblick: [Michał Będkowski - Kozioł Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energiewirtschaft](BedkowskiKoziolPLEnergieR) oder [Liebscher, M. / Zoll, F. : Einführung in das polnische Recht S. 107 - 111.](LiebscherZollEinfPolnischesRecht)
Revision [8277faf]
Bearbeitet am 2014-03-20 17:51:23 von AnnegretMordhorst
ADDITIONS
>>* 2. Buch: Sachenrecht
>>* 3. Buch: Schuldrecht
DELETIONS
>>* 2. Buch: Schuldrecht
>>* 3. Buch: Sachenrecht
Revision [2f8bed8]
Bearbeitet am 2014-03-19 19:29:39 von AnnegretMordhorst
ADDITIONS
**D. Zusammenfassung**
**E. Quellen**
***-
CategoryPolnischesRecht
DELETIONS
**d. Sonderfall: Vorvertrag**
***-
Revision [0768de7]
Bearbeitet am 2014-03-06 19:46:22 von AnnegretMordhorst
ADDITIONS
**A. Einführung - Historicher Hintergrund der Entstehung**
Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt existierten in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme.
Die Notwendigkeit der Harmonisierung des Rechtssystems trat zum ersten Mall 1918 auf, akls die Republik Polen wieder seine staatliche Souveränität erlangte. Dennoch erfolgte eine teileweise Vereinheitlichung erst vor dem zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit war die eingesetzte Kommissio bis auf den Übergriff Deutschlands auf Polen tätig, wobei einige Arbeiten auch danach fortgeführt wurden. Allerdings war es zwar trotz dieser Bemühungen der Kommission nicht möglich, die Abeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges abzuschließen doch hat man für jegliche Bücher des Zivilrechts Vorlagen geschaffen.
1956 wurde eine neue Kodifierzierungskommission gebildet. Diese sollte genau wie die Alte, das Privatrecht verändern. Auch war es diese Kommission, welche das Regelwerk des ZGB`s von 1964 entwarf. Somit ist es einer Kombination der alten und der neuen Dokumenten zu verdanken, dass trotz eines unerfreulichen politischen Zeitpunktes eine zivilrechtliche Zusammenfassung wie auch die Beschließung eines Regelwerkes durchführbar war.
Das ZGB basiert auf den folgenden **vier** Grundsätzen:
**B. Systematik des Gesetzes**
Das noch heute geltende ZGB umfasst vier Bücher. Zudem basiert es auf dem sog. Pandektenprinzip. Dies bedeutet, dass dem ZGB das Ziehen Vor die Klammer des allgemeinen Teils genauso bekannt ist wie es beim deutschen BGB der Fall ist. Die weiteren Bücher sind wie folgt angeordnet:
Eine Sondersituation ergibt sich hinsichtlich des Familienrechts. Dieses ist nicht im ZGB geregelt, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Der Grund für diesen Auschluss resultierte aus dem Umstand, dass sich das Familienrecht zum größten Teil mit vermögensrechtlichen Regelungsgegenständen befasst und diese im ZGB nicht eingeornet werden können. Heute wird das Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zum Zivilrecht gezähllt. Dies führt dazu, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze des ZGB`s auf familienrechtliche Tatbestände unmittelbar begründet wird und dies ermöglicht.
>>* Hypothekenrecht
Durch das Inkrafttreten des ZGB`s 1964 wurde das HGB von 1934, bis auf das Gesellschaftsrechts, beseitigt. Diese Kommerzialisierung ist zwischenzeitlich fortgeschritten, indem nun auch Regelungen zur Prokura und differenzierte Vorschriften für den Unternehmenssituation sowie des Unternehmens an sich im ZGB aufgenommen wurden.
Geformt wurde das ZGB durch das deutsche, französische und teilweise durch das schweizersiche Recht. Im Einzelnen wurden folgende Regelungen übernommen:
| deutsches Recht | Abstraktheit der verwendeten Beziechnungen, <br />juristische Methodik
| französisches Recht | Einheitsprinzip, **Art. 155 ZGB**; Kausalitätsprinzip, **Art. 155 § 1; 510 §1, 1052 §1 ZGB**; Generalklausel im Deliktsrecht, **Art. 415 ZGB**
| schweizerisches Recht | Grundsatz der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, **Art. 58 §3 ZGB**
Aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation kam es zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Eines dieser Rechtswerke, welches auch wie oben dargestellt die Grundlage bildet stellt das deutsche Recht, insbesondere das deutsche BGB, dar. Aus diesem Grund beschäftigt sich der folgende Abschnitt mit einer Gegenüberstellung beider Regelwerke. Hierbei gewährt die folgende Übersicht einen groben Überblick:
Entsprechend dieser Übersicht soll der Vergleich beider Regelwerke anhand ihrer allgemeinen Teile im Folgenden vertieft werden. Hierbei wird sich der Vergleich auf die Vorschriften zur Rechtsgeschäftslehre beschränken.
**a. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/VertragsschlussZGB.png?width=200)**
**b. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/VertragsinhaltZGB.png?width=200)**
**c. ![...](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/WirksamkeitZGB.png?width=200)**
DELETIONS
**A. Einführung - historicher Hintergrund der Entstehung**
Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt existierden in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme.
Die Notwendigkeit der Harmoniesierung des Rechtssystems trat zum ersten Mall 1918 auf, akls die Republik Polen wieder seine staatliche Souverenität erlangte. Dennoch erfolgte eine teileweise Vereinheitlichung erst vor dem zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit war die eingesetzte ommissio bis auf den Übergriff Deutschlands auf Polen tätig, wobei einige Arbeiten auch danach fortgeführt wurden. Allerdings war es zwar trotz dieser Bemühungen der Kommission nicht möglich die Abeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges abzuschließen doch haqtg man für jegliche Bücher des Zivilrechts Vorlagen geschaffen.
1956 wurde eine neue Kodifierzierungkommission gebildet. Diese sollte genau wei die Alte, das Privatrecht verändern. Auch war esdiese Kommission, welche das Regelwerk des ZGB`s von 1964 entwarf.Somit ist einer Kombination der alten und der neuen Dokumenten zu verdanken, dass trotz einer unerfreulichen politischen Zeitpunktes eine zivilrechtliche Zusammenfassung die Beschließung eines Regelwerkes durchführbar war.
Das ZGB basiert auf den folgenden vier Grundsätzen:
**B. Systematik des Gestzes**
Das noch heute geltende ZGB umfasst vier Bücher. Zudem basiert es auf dem sog. Pandektenprinzip. Dies bedeutet dass dem ZGB das Ziehen Vor die Klammer des allgemeinen Teils genauso bekannt ist wie es beim deutschen BGB der Fall ist. Die weiteren Bücher sind wie folgt angeordnet:
Eine Sondersituation ergibt sich hinsichtlich des Familienrechts. Dieses ist nicht im ZGB geregelt, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Der Grund für diesen Auschlus resultierte aus dem Umstand, dass sich das Familienrecht zum größten Teil mit vermögensrechtlichen Regelungsgegenständen befasst und diese im ZGB nicht eingeornet werdden können. Heute wird das Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zum Zivilrecht gezähllt. Dies führt dazu, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze des ZGB`s auf familienrechtliche Tatbestände unmittelbar begründet wird und dies ermöglicht.
* Hypothekenrecht
Durch das Inkrafttreten des ZGB`s 1964 wurde das HGB von 1934, bis auf das Gesellschaftsrechts, beseitigt. Diese Kommerzialisierung ist zwischenzeitlich fortgeschrittn, indem nun auch Regelungen zur Prokura und differenzierte Vorschriften für den Unternehmenssituation sowie des Unternehmens an sich im ZGB aufgenommen wurden.
Geformt wurde das ZGB durch das deutsche, französische und teilwiese durch das schweizersiche Recht.
| deutsches Recht | ......
| französisches Recht | ......
| schweizerisches Recht | ......
Aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Im Einzelnen sind die deutschen, französischen und die schweizerischen zu nennen. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass diese Rechtswerke auch teilweise als Basis dienten. Zur Darstellung der noch bestehenden Unterschiede soll die folgende Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB dienen:
**a. Zustandekommen von Rechtsgeschäften**
**b. Inhalt von Rechtsgeschäften**
**c. Wirksamkeit**
Revision [eaf4713]
Bearbeitet am 2014-03-05 18:58:23 von AnnegretMordhorst
ADDITIONS
Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt existierden in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme.
Die Notwendigkeit der Harmoniesierung des Rechtssystems trat zum ersten Mall 1918 auf, akls die Republik Polen wieder seine staatliche Souverenität erlangte. Dennoch erfolgte eine teileweise Vereinheitlichung erst vor dem zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit war die eingesetzte ommissio bis auf den Übergriff Deutschlands auf Polen tätig, wobei einige Arbeiten auch danach fortgeführt wurden. Allerdings war es zwar trotz dieser Bemühungen der Kommission nicht möglich die Abeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges abzuschließen doch haqtg man für jegliche Bücher des Zivilrechts Vorlagen geschaffen.
Diese wurden später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet. Daraufhin wurde 1949 ein Gesetzesvorschlag erarbeitet, welcher jedoch nie zum Gesetz überging.
1956 wurde eine neue Kodifierzierungkommission gebildet. Diese sollte genau wei die Alte, das Privatrecht verändern. Auch war esdiese Kommission, welche das Regelwerk des ZGB`s von 1964 entwarf.Somit ist einer Kombination der alten und der neuen Dokumenten zu verdanken, dass trotz einer unerfreulichen politischen Zeitpunktes eine zivilrechtliche Zusammenfassung die Beschließung eines Regelwerkes durchführbar war.
Zu einen der größten Vorteile des ZGB`s zählt, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
**1. Allgemeines**
Das noch heute geltende ZGB umfasst vier Bücher. Zudem basiert es auf dem sog. Pandektenprinzip. Dies bedeutet dass dem ZGB das Ziehen Vor die Klammer des allgemeinen Teils genauso bekannt ist wie es beim deutschen BGB der Fall ist. Die weiteren Bücher sind wie folgt angeordnet:
>>* 2. Buch: Schuldrecht
>>* 3. Buch: Sachenrecht
>>* 4. Buch: Erbrecht
Eine Sondersituation ergibt sich hinsichtlich des Familienrechts. Dieses ist nicht im ZGB geregelt, sondern im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch. Der Grund für diesen Auschlus resultierte aus dem Umstand, dass sich das Familienrecht zum größten Teil mit vermögensrechtlichen Regelungsgegenständen befasst und diese im ZGB nicht eingeornet werdden können. Heute wird das Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch zum Zivilrecht gezähllt. Dies führt dazu, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen sowie der Grundsätze des ZGB`s auf familienrechtliche Tatbestände unmittelbar begründet wird und dies ermöglicht.
Dies ist zwar ein erster Schritt zur Vollständigkeit des ZGB`s, doch ist dies noch nicht abschließend erreicht. Neben dem Familienrecht sind noch mehrere Regelungsgegenstände nicht im ZGB normiert. Als Beispiel können folgende genannt werden:
* Hypothekenrecht
>>* große Teile des europaweit vereinheitlichen Zivilrechts
Durch das Inkrafttreten des ZGB`s 1964 wurde das HGB von 1934, bis auf das Gesellschaftsrechts, beseitigt. Diese Kommerzialisierung ist zwischenzeitlich fortgeschrittn, indem nun auch Regelungen zur Prokura und differenzierte Vorschriften für den Unternehmenssituation sowie des Unternehmens an sich im ZGB aufgenommen wurden.
**2. Bedeutende Prinzipien**
Geformt wurde das ZGB durch das deutsche, französische und teilwiese durch das schweizersiche Recht.
| Rechtssystem | Übernommene Eigenschaft |
| +| deutsches Recht | ......
| französisches Recht | ......
| schweizerisches Recht | ......
***C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB**
Aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Im Einzelnen sind die deutschen, französischen und die schweizerischen zu nennen. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass diese Rechtswerke auch teilweise als Basis dienten. Zur Darstellung der noch bestehenden Unterschiede soll die folgende Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB dienen:
DELETIONS
Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Besonders deutlich machte dies, dass zu diesem Zeitpunkt in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme bestanden.
Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen.
Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
Jedoch sollten diese Harmonisierungsbemühungen von sich ändernder Art sein. Somit zählt zu einen der größten Vorteile des ZGB`s, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
**C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB**
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Im Einzelnen sind die deutschen, französischen und die schweizerischen zu nennen. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass diese Rechtswerke auch teilweise als Basis dienten. Zur Darstellung der noch bestehenden Unterschiede soll die folgende Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB dienen:
Revision [f5395db]
Bearbeitet am 2014-03-04 20:08:24 von AnnegretMordhorst
ADDITIONS
## Weiterführende Infomationen
**A. Einführung - historicher Hintergrund der Entstehung**
Durch das ZGB wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert unterschiedliche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Besonders deutlich machte dies, dass zu diesem Zeitpunkt in der geteilten Republik Polen fünf unterschiedliche Rechtssysteme bestanden.
Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen.
Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
>>1) Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie
**C. Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB**
**1. Hintergrund**
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Im Einzelnen sind die deutschen, französischen und die schweizerischen zu nennen. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass diese Rechtswerke auch teilweise als Basis dienten. Zur Darstellung der noch bestehenden Unterschiede soll die folgende Gegenüberstellung mit dem deutschen BGB dienen:
![image](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/GegenueberstellungZGBuBGB.png?width=300)
**2. Allgemeine Teile**
**a. Zustandekommen von Rechtsgeschäften**
**b. Inhalt von Rechtsgeschäften**
**c. Wirksamkeit**
**d. Sonderfall: Vorvertrag**
DELETIONS
## Weiterfuehrende Infomationen
**A. Einfuehrung**
Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschied-liche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
>>1) Grundsatz der Vertragsfreiheit
**C. Die einzelnen Buecher**
**1. Die wichtigsten Regelungen**
**2. Abgrenzung zum deutschen BGB**
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Diese Unterschiede werden in folgender Übersicht durch einen Vergleich mit dem deutschen BGB dargestellt:
![image](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/GegenueberstellungZGBuBGB.png?width=300)
**D. Bedeutsame, zivilrechtliche Regelungen fuer den Energiebereich**
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternehmen und deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
>>* Der Durchleitungsvertrag
>>* Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallgestaltungen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
Revision [a3399b6]
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ADDITIONS
# Das polnische Zivilgesetzbuch von 23.04.1964
## Weiterfuehrende Infomationen
**A. Einfuehrung**
Durch dieses wurde die Zeit der Anpassung des polnischen Zivilrechts beendet. Dem war vorausgegangen, dass aufgrund der Teilung Polens im 19. Jahrhundert zwei unterschied-liche Privatrechtssysteme entstanden waren. Diese führten dazu, dass eine Vereinheitlichung des Privatrechts nicht möglich war. Erst vor dem zweiten Weltkrieg war eine teilweise Vereinheitlichung der unterschiedlichen Rechtssysteme zu erkennen. Die hierbei anfallenden, existierenden und zahlreichen Unterlagen wurde von der damaligen Kodifizierungskommission erarbeitet und später für die weiteren Anpassungungsprozesse nach dem zweiten Weltkrieg verwendet.
Jedoch sollten diese Harmonisierungsbemühungen von sich ändernder Art sein. Somit zählt zu einen der größten Vorteile des ZGB`s, dass die Verfasser die vorliegenden Unterlagen der damaligen Kodifizierungskommission beachtet haben. Diese Berücksichtigung zeigt sich zum einem in der Freizügigkeit des ZGB`s und zum anderen in seiner Begrifflichkeiten. Dennoch darf bei diesem Vorteil nicht vergessen werden, dass das ZGB zwangsweise mit dem **Konzept der konzentrierten Wirtschaftslenkung** vereinigt wurde.
Das ZGB basiert auf den folgenden vier Grundsätzen:
>>1) Vollkommenheit des ZGB`s
>>1) Grundsatz der Unterscheidung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vermögensschutz der natürlichen Person und den sog. Gesamtheiten der sozialistischen Ökonomie
>>1) Einheitlichkeit des ZGB`s
>>1) Grundsatz der Vertragsfreiheit
**B. Systematik des Gestzes**
**C. Die einzelnen Buecher**
**1. Die wichtigsten Regelungen**
**2. Abgrenzung zum deutschen BGB**
Darüber hinaus bildete die sog. **Pandektenwissenschaft** die Grundlage für das ZGB. Allerdings kam es aufgrund der Entstehungszeit und der damals vorherrschenden Situation zu Unterscheiden gegenüber anderen Rechtswerken. Diese Unterschiede werden in folgender Übersicht durch einen Vergleich mit dem deutschen BGB dargestellt:
![image](/uploads/ZivilgesetzbuchPL/GegenueberstellungZGBuBGB.png?width=300)
**D. Bedeutsame, zivilrechtliche Regelungen fuer den Energiebereich**
Die Relevanz der zivilrechtlichen Bestimmungen für die Energiewirtschaft beruht generell auf der Tatsache, dass die Gültigkeit einiger zivilrechtlicher Vorschriften auf zahlreiche energierechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dem liegt vor allem die privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Energieversorgungsunternehmen und deren Kunden zugrunde. Hierauf basierend haben sich unterschiedliche Rechtsverhältnisse, eigenen Typs, entwickelt. Zum Beispiel sind zu nennen:
>>* Der Durchleitungsvertrag
>>* Die Vorschriften über die AGB`s
Darüber hinaus ist das ZGB aber auch auf unterschiedliche vertrags- und deliktsrechtliche Fallgestaltungen bzgl. verschiedene Haftungsschwierigkeiten anwendbar. Schließlich sind noch die Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten zu erwähnen.
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